CC BY-NC-ND 4.0 · Laryngorhinootologie 2020; 99(S 02): S177
DOI: 10.1055/s-0040-1711699
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Otologie

Der besondere Fall - Recht haben und Recht bekommen, Hörminderung nach Lärmtrauma

M Tisch
1   Bundeswehrkrankenhaus Ulm, HNO, Ulm
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M Tisch
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C Tisch
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Einleitung Im Rahmen eines gerichtlichen Klageverfahrens kam folgender Fall zur Untersuchung: Die Klägerin bemerkte am Morgen in ihrer Speisekammer eine aufgeblähte PET Flasche mit Orangensaft. Beim nach draußen bringen war die Flasche beim Abstellen explodiert. Das für die private Unfallversicherung durch einen renommierten Gutachter durchgeführte Gutachten kam zu der Schlussfolgerung, dass sich aus der bestehenden Hörminderung kein unfallbedingter Anteil extrahieren ließ. Die gesamte bestehende Hörminderung wäre auf unfallunabhängige Faktoren zurückzuführen. Die Schwerhörigkeit wäre vorbestehend und der Unfall wäre lediglich die Gelegenheitsursache gewesen, diese Hörminderung wahrzunehmen. Ein Explosionstrauma wurde ausdrücklich verneint und auf fehlende Mittelohrpathologien hingewiesen.

Methode Im Rahmen des Klageverfahrens wurde durch uns der Unfallhergang sehr aufwendig rekonstruiert und es wurden auf einer Schießbahn Knall-/Explosionsversuche durchgeführt. Hierbei ließ sich nachweisen, dass - entgegen der bisherigen Annahmen - aufgrund der Schallenergie und der Einwirkdauer eindeutig ein Explosionstrauma vorgelegen hatte. Außerdem gibt es Hinweise aus der Literatur, u.a. im Feldmann, dass ein Explosionstrauma auch ein intaktes Trommelfell hinterlassen kann. Somit war ein Zusammenhang zwischen der festgestellten Hörminderung und dem Trauma feststellbar.

Schlußfolgerung Der vorliegende, besondere Fall verdeutlicht, dass untypische Kurvenverläufe nach Knall- und Explosionstrauma nicht primär zur Ablehnung, sondern zur intensiven Fallauseinandersetzung führen sollten, um allen Beteiligten gerecht zu werden.



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Article published online:
10 June 2020

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