Die Neuregelung zum Entlassmanagement (§ 39 Abs. 1a SGB V) soll Lücken in der Versorgung
beim Übergang von stationärer in ambulante Behandlung schließen. Mittlerweile hat
der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die vorgeschriebenen Änderungen der Arzneimittelrichtlinie
(AM-RL) zur Entlassmedikation beschlossen. Leider werfen die Regelungen nur noch mehr
Fragen auf.