retten! 2016; 5(05): 330-336
DOI: 10.1055/s-0042-117374
Fit für den Notfallsanitäter
© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York

Bolusgeschehen beim Kleinkind - Ergänzungsprüfung – Das sollten Sie wissen

Rico Kuhnke
,
Wolfgang von Meißner
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Publication Date:
05 December 2016 (online)

Abstract:

retten! macht Sie fit für den Notfallsanitäter: In jeder Ausgabe arbeiten wir anhand eines Fallbeispiels einen interessanten Einsatz algorithmenkonform auf. Anhand von exemplarischen Fragen zu erweiterten Notfallmaßnahmen, Kommunikation und Rahmenbedingungen können Sie sich auf die Ergänzungsprüfung vorbereiten – egal, in welchem Bundesland Sie arbeiten.

Kommentar von Dr. Michael Bayeff-Filloff, Ärztl. Landesbeauftragter Rettungsdienst Bayern, und Dr. Stephan Prückner, Institut f. Notfallmedizin und Medizinmanagement

Das Fallbeispiel beschreibt umfassend eine typische Einsatzsituation im Rettungsdienst. Auch wenn es nicht explizit dargestellt wurde, gehen wir von einem Notarzteinsatz aus, bei dem umgehend Maßnahmen durch das ersteintreffende Rettungsdienstpersonal noch vor Eintreffen des Notarztes durchzuführen sind.

  • Für diese Einsatzkonstellation sieht das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c Maßnahmen der Notfallsanitäter vor, „wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind“.

Grundlage dafür ist die Ersteinschätzung und initiale Beurteilung des Patienten nach dem etablierten und anerkannten ABCDE-Schema.

Wie die Autoren richtig feststellen, wurden die darauf aufbauenden Empfehlungen der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) in Bayern zu den eigentlichen Maßnahmen nicht in Algorithmen, sondern in einheitlich gegliederten Checklisten verfasst. Auch wenn in der Praxis die Notfallsanitäter Einsätze mit dem Erstellen von Arbeitsdiagnosen abarbeiten – was formal einem Arzt vorbehalten ist – sehen wir es als zielführend an, den symptombezogenen Zustand des Patienten in den Vordergrund der Entscheidungen zu stellen. Da man bei jeder Maßnahme auch eine Komplikation oder gar einen Schaden für den Patienten weitestgehend verhindern muss, schließt sich immer der Hinweis auf weniger invasive Maßnahmen an. Damit wollen wir den Notfallsanitätern die größtmögliche Sicherheit in ihrer Durchführungsverantwortung bei Maßnahmen und Medikamentenverabreichung im Rahmen und unter den Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstands geben.

Die Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes fällt in die Zuständigkeit der Länder. Sie weist trotz Pyramidenprozess des Bundesverbandes ÄLRD unterschiedliche Vorgehensweisen bei der meist bundeslandesweit einheitlichen Vorgabe zur Durchführung heilkundlicher Maßnahmen auf. Diese begründen sich aus unserer Sicht neben formalen Unterschieden der ÄLRD-Position auch in der unterschiedlichen Auffassung zur Auslegung des § 4 Abs. 2 NotSanG. Die ÄLRD Bayern differenzieren bei den Maßnahmen und der Medikamentengabe zwischen

  • lebensrettenden Maßnahmen bis zum Eintreffen des Notarztes (nach Buchstabe „1c“), wozu auch die im Fallbeispiel genannten zählen, und

  • künftigen heilkundlichen Maßnahmen der Notfallsanitäter ohne Notarzt (nach Buchstabe „2c“).

Für letztere sieht das NotSanG die Delegation durch die ÄLRD vor. Hierzu wurde durch eine Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes im Frühjahr 2016 den ÄLRD in Bayern die Aufgabe der Delegation landesrechtlich zugewiesen. Da den „2c“-Maßnahmen Grenzen gesetzt sind, werden diese in klassischen Ja / Nein-Algorithmen festgelegt werden. Hier ist für eine bayernweit einheitliche Vorgabe die Konsentierung durch alle, nach Gesetzesnovelle neu zu bestellenden ÄLRD erforderlich.

Dr. Michael Bayeff-Filloff, Ärztlicher Landesbeauftragter Rettungsdienst Bayern

Dr. Stephan Prückner, Geschäftsführender Direktor des Instituts für Notfallmedizin und Medizinmanagement (INM), Universität München

 
  • Literatur

  • 1 Maconochie IK, Bingham R, Eich C et al Lebensrettende Maßnahmen bei Kindern („paediatric life support“). Kapitel 6 der Leitlinien zur Reanimation 2015 des European Resuscitation Council. Notfall Rettungsmed 2015; 18: 932-963