Klin Monbl Augenheilkd 2017; 234(10): 1207-1209
DOI: 10.1055/s-0043-118680
Recht in der Praxis
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Mindestmengen: Die Qual der Zahl oder Mittel der Qualitätssicherung?

Albrecht Wienke
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Publication Date:
12 October 2017 (online)

Ärztliches Handeln orientiert sich stets an den allgemein anerkannten, medizinisch wissenschaftlich begründeten Standards des jeweiligen Fachgebiets. Damit geht jedoch nicht der Anspruch einher, dass jeder Facharzt alle in den Weiterbildungsordnungen definierten Leistungen seines Fachgebiets erbringen und abrechnen darf. Vielmehr bestehen gerade im deutschen Krankenversicherungssystem weitergehende persönliche und fachliche Leistungsbegrenzungen, die bei der Berufsausübung zu beachten sind. Hierzu zählen insbesondere qualitäts- und qualifikationsgebundene ärztliche Leistungen, die nur derjenige zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbringen und abrechnen darf, der die im Gesetz oder von den Selbstverwaltungsgremien (Gemeinsamer Bundesausschuss) festgelegten Voraussetzungen erfüllt (z. B. Röntgen, Teilnahme an der Schmerztherapievereinbarung etc.).