Laryngorhinootologie 2001; 80(2): 112-113
DOI: 10.1055/s-2001-11853
Mitteilung der HNO-Gesellschaften
Georg Thieme Verlag Stuttgart ·New York

Empfehlungen für die Landesärztekammern der Bundesrepublik Deutschland zur Begutachtung von Anträgen auf Weiterbildungsbefugnis für das Fach Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde[1]

 Deutsche Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie: Das Präsidium
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Publication Date:
31 December 2001 (online)

Präambel

Die nachfolgenden Empfehlungen zur Begutachtung von Anträgen auf Weiterbildungsbefugnis für das Fachgebiet der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde basieren auf den insoweit maßgeblichen Regelungen der (Muster-) Weiterbildungsordnung des Deutschen Ärztetages 1992.

Danach wird die Weiterbildung in den Gebieten und Schwerpunkten sowie im Rahmen der fakultativen Weiterbildung unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer befugten Ärzte in einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. Das Erfordernis einer Befugnis gilt auch für eine Weiterbildung in Bereichen sowie für eine Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkunde, soweit in den einzelnen Abschnitten der Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist.

Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Arzt fachlich und persönlich geeignet ist. Der Arzt, der für ein Gebiet, einen Schwerpunkt oder einen Bereich zur Weiterbildung befugt wird, muss in seinem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten besitzen, die ihn befähigen, eine gründliche Weiterbildung zu vermitteln. Er soll diese Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in mehrjähriger Tätigkeit nach Abschluss der Weiterbildung in verantwortlicher Stellung erworben haben. Die Befugnis kann nur für das Gebiet oder den Schwerpunkt oder den Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung der Arzt führt. Der befugte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten. Wird die Befugnis mehreren Ärzten an einer Weiterbildungsstätte gemeinsam erteilt, so muss die ordnungsgemäße Durchführung und Überwachung der Weiterbildung durch die befugten Ärzte sichergestellt sein, vgl. § 8 Abs. 5 MuWBO.

Für den Umfang der Weiterbildungsbefugnis ist maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch den befugten Arzt unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages (Anzahl sowie Erkrankungs- und Verletzungsarten der Patienten) sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können, vgl. § 8 Abs. 6 MuWBO:

Die Zulassung von Praxen niedergelassener Ärzte als Weiterbildungsstätte erfolgt durch die Ärztekammer unter Berücksichtigung vorgenannter Voraussetzungen. Die Zulassung setzt ferner voraus, dass Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass es möglich ist, den weiterzubildenden Arzt mit den typischen Krankheiten im angestrebten Gebiet, während der fakultativen Weiterbildung, im Schwerpunkt oder Bereich oder bei der Weiterbildung für den Erwerb einer Fachkunde vertraut zu machen, vgl. § 9 Abs. 1 MuWBO.

Die Weiterbildung im Fach Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde gliedert sich in die

Erkennung die konservative Behandlung, Prävention und Rehabilitation sowie die operative Behandlung von Erkrankungen, Verletzungen, Frakturen, Fehlbildungen und Formveränderungen des Faches.

Für wesentliche Teile der Weiterbildungsinhalte gibt es Richtzahlen der zuständigen Landesärztekammer.

1.0Bewertungskriterien fachliche und persönliche Voraussetzungen

Es müssen umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in mehrjähriger Tätigkeit nach Abschluss der Weiterbildung in verantwortlicher Tätigkeit konkret nachweisbar sein.

1.1Die konkret nachweisbaren Kenntnisse und Erfahrungen des weiterbildenden Arztes müssen den Inhalt der Weiterbildung, die er vermitteln möchte, erheblich übersteigen. Fachliche und persönliche Voraussetzungen lassen sich mit Hilfe folgender Kriterien nachweisen, die im Einzelfall nicht alle erfüllt sein müssen.
Weiterbildung an einer HNO-Hauptabteilung.
Bewertung der HNO-Hauptabteilung nach Weiterbildungsbefugnis des Weiterbilders (vollständig, teilweise).
Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde.
Über die Weiterbildungszeit erheblich hinausgehende Tätigkeit an einer HNO-Hauptabteilung.
Mehrjährige Tätigkeit als Oberarzt an einer Hauptabteilung.
Anerkennung von Zusatzbezeichnungen (Allergologie, plastische Operationen, Stimm- und Sprachstörungen).
Anerkennung „Spezielle HNO-Chirurgie”.
Besondere eigene Fort- und Weiterbildung.
Mehrjährige eigene fachärztliche Tätigkeit in der Weiterbildungspraxis.
Leitende Stellung.

2.0Bewertungskriterien Weiterbildungseinrichtung

2.1Strukturqualität

Es müssen Personal, diagnostische und therapeutische Einrichtungen zugänglich sein, um diagnostische und therapeutische Prozeduren einschließlich Operationen in einer Zahl durchzuführen, die es ermöglicht, die Richtzahlen der Weiterbildungsinhalte zu erreichen, die dem vom Hundert Anteil entsprechen, der sich aus der beantragten Zeitdauer der Weiterbildungsbefugnis ergibt (z. B. 5 J. = 100 %, 2 J = 40 %). Darüber hinaus müssen regelmäßige Röntgenbesprechungen, makroskopisch- und mikroskopisch-pathologische Besprechungen und Fallkonferenzen durchgeführt sowie eine Bibliothek mit 3 der im Science-Citation-Index gelisteten Zeitschriften des Faches einschließlich der 2 wichtigsten deutschen Zeitschriften des Faches und der Standardwerke vorhanden sein.

2.2Prozessqualität

2.2.1Die Zahl der Patienten sowie Art und Zahl der diagnostischen, therapeutischen und insbesondere der operativen Maßnahmen müssen ebenfalls dem der zeitlichen Anerkennung der Weiterbildungsbefugnis entsprechenden prozentualen Anteil der Richtzahlen der Weiterbildungsinhalte der Weiterbildungsordnung entsprechen.

2.2.2Die Forderungen des „Facharzturteils” müssen erfüllt werden. Danach muss gesichert sein, dass der weiterzubildende Arzt vor Anerkennung der Facharztqualität des einzelnen Weiterbildungsinhaltes die jeweilige Prozedur (z. B. Operation) ausnahmslos unter ständiger Assistenz eines Facharztes durchführt.

2.3Ergebnisqualität

Die Weiterbildungsstätte muss ein dem aktuellen Stand des Wissens anerkanntes Qualitätssicherungssystem der Leistungen, einschließlich der Hygiene besitzen oder ihm angeschlossen sein.

3.0Verleihung der Weiterbildungsbefugnis

5 Jahre (gesamte Weiterbildungszeit):
Fachliche und persönliche Voraussetzungen
Leitende Stellung
Vollständige Weiterbildung an einer oder mehreren HNO-Hauptabteilungen jeweils unter einem Weiterbilder mit vollständiger Weiterbildungsbefugnis.
Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde.
Über die Weiterbildungszeit erheblich hinausgehende Tätigkeit an einer HNO-Hauptabteilung.
Mehrjährige Tätigkeit als Oberarzt an einer HNO-Hauptabteilung.
Anerkennung spezielle HNO-Chirurgie.

Weiterbildungseinrichtung

Die Bewertungskriterien Weiterbildungseinrichtung müssen vollständig erfüllt werden.

Darüber hinaus muss es sich bei der Weiterbildungseinrichtung um eine HNO-Hauptabteilung handeln.

4 Jahre
Fachliche und persönliche Voraussetzung
Vollständige Weiterbildung an einer oder mehreren HNO-Hauptabteilungen bei vollständiger Weiterbildungsbefugnis aller Weiterbilder.
Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde.
Über die Weiterbildungszeit erheblich hinausgehende Tätigkeit an einer HNO-Hauptabteilung.
Mehrjährige Tätigkeit als Oberarzt an der HNO-Hauptabteilung.
Anerkennung spezielle HNO-Chirurgie.

Weiterbildungseinrichtung

Die Bewertungskriterien Weiterbildungseinrichtung müssen vollständig erfüllt werden.

Darüber hinaus muss es sich bei der Weiterbildungseinrichtung um eine HNO-Hauptabteilung handeln.

3 Jahre
Fachliche und persönliche Voraussetzung
Vollständige Weiterbildung an einer oder mehreren HNO-Hauptabteilungen, auch mit nur teilweiser Weiterbildungsbefugnis eines Weiterbilders, wobei mindestens 2 Jahre bei einem Weiterbilder weitergebildet sein muss, der eine vollständige Weiterbildungsbefugnis besitzt.
Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde.
Über die Weiterbildungszeit erheblich hinausgehende Tätigkeit an einer HNO-Hauptabteilung.
Mehrjährige Tätigkeit als Oberarzt an einer Hauptabteilung.
Anerkennung spezielle HNO-Chirurgie.

2 Jahre (mehr als 1 Jahr)
Fachliche und persönliche Voraussetzung
Vollständige Weiterbildung an HNO-Hauptabteilungen, wovon mindestens der Leiter einer der Hauptabteilungen zur vollständigen HNO-Weiterbildung befugt war.
Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde.
Über die Weiterbildungszeit erheblich hinausgehende fachärztliche Tätigkeit an einer HNO-Hauptabteilung oder 5-jährige eigene fachärztliche Tätigkeit in der Weiterbildungspraxis.
Anerkennung spezielle HNO-Chirurgie.

1 Jahr
Fachliche und persönliche Voraussetzung
Vollständige Weiterbildung an HNO-Hauptabteilungen, von denen eine von einem zur vollständigen Weiterbildung befugten Weiterbilder geleitet wurde.
Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
Über die Weiterbildungszeit erheblich hinausgehende fachärztliche Tätigkeit an einer HNO-Hauptabteilung oder mindestens 5-jährige eigene fachärztliche Tätigkeit in der Weiterbildungspraxis.
Besondere eigene Fort- und Weiterbildung nach Abschluss der Facharztweiterbildung insbesondere auf den Gebieten der Allergologie, der plastischen Operationen sowie der Stimm- und Sprachstörungen oder der speziellen HNO-Chirurgie. Falls für die besondere eigene Fort- und Weiterbildung Zusatzbezeichnungen bestehen, müssen diese erworben sein.

Anmerkung: Fehlen für den Erwerb der Weiterbildungsbefugnis notwendige Zeiten bei einem zur vollständigen Weiterbildung befugten Weiterbilder während der Weiterbildungszeit, so können diese nach Abschluss der Facharztweiterbildung durch eine jeweils einen entsprechend so langen Zeitraum andauernde Tätigkeit in der Hauptabteilung eines zur vollständigen Weiterbildung ermächtigten Arztes ausgeglichen werden.

1 Diese Empfehlungen basieren auf einem Konsensusverfahren mit Hilfe des Delphi-Systems.

    1 Diese Empfehlungen basieren auf einem Konsensusverfahren mit Hilfe des Delphi-Systems.

    Prof. Dr. med. K. Jahnke, Präsident
    Prof. Dr. h. c. H.-P. Zenner, Generalsekretär





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