Problemstellung: Das Deutsche Betreuungsrecht von 1992 barg Unsicherheiten bzgl. der Zuständigkeiten
von Arzt, Betreuer und Amtsgericht bei Stellvertreterentscheidungen. Dies betraf v.a.
„Entscheidungen am Lebensende“. Dies veranlasste den Bundesgerichtshof (BGH) im vergangenen
Jahr zu einer Reihe von Klarstellungen. Methode: Die wichtigsten Beschlüsse des BGH [1] werden als praxisorientierte Entscheidungsalgorithmen
dargestellt und erläutert [2]: 1. Der Betreuer muss – neben dem „Wohl“ – in erster
Linie den „Willen“ des Betroffenen ermitteln und diesen ggf. gegenüber dem Arzt zur
Geltung bringen. 2. Nicht zuständig ist der Betreuer „wenn ärztlicherseits eine ...
Behandlung oder Weiterbehandlung nicht angeboten wird – sei es, dass sie medizinisch
nicht indiziert, nicht mehr sinnvoll oder aus sonstigen Gründen nicht mehr möglich
ist“. 3. Dem Arzt obliegt die Einschätzung der Indikationsstellung, der Prognose und
die Beratung des legitimierten Stellvertreters des Patienten. 4. Therapiemaßnahmen,
für die keine medizinische Indikation besteht, sind nicht mehr durchzuführen. Hierzu
zählt (z.B. bei Patienten ohne realistische Aussicht auf Besserung des Zustandes)
ausdrücklich auch die „künstliche Ernährung“. 5. Palliativ-lindernde Behandlungen
müssen weitergeführt werden. 6. Das Vormundschaftsgericht sieht der BGH nur dann gefordert,
wenn die Entscheidung zwischen Betreuer und Arzt „ernsthaft strittig“ ist. Es folgen
praxisorientierten Algorithmen zu folgenden vorstellbaren Fällen: A) Vorliegende Patientenverfügung
und hinreichend klare Sachlage. B) Vorgehen im Notfall. C) „Unklare“ oder nicht vorliegende
Vorausverfügung. Fazit: Der BGH-Beschluss stärkt die Patientenrechte. Ärztlich ist eine objektive Transparenz
aller Maßnahmen bzw. Unterlassungen zu gewährleisten. Besonders die künstliche Ernährung
bedarf explizit einer medizinischen Indikation.