Rofo 2005; 177(7): 1040-1041
DOI: 10.1055/s-2005-871798
Mitteilungen der DRG
Radiologie und Recht
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Wartungsvertrag ist keine Voraussetzung für Abrechnungsgenehmigung nach der Kernspintomographie-Vereinbarung

Nando Mack1
  • 1Rechtsanwalt, Münster/Westfalen
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Publication Date:
22 June 2005 (online)

 

Die Kernspintomographie-Vereinbarung (KernspinV) sieht in § 2 vor, dass die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kernspintomographie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erst nach Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig ist. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Arzt die nach der Kernspintomographie-Vereinbarung vorgegebenen Voraussetzungen der fachlichen Befähigung und der apparativen Ausstattung erfüllt und gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachweist. Der Nachweis der Erfüllung der apparativen Ausstattung wird dabei in der Regel über die Vorlage einer Gewährleistungserklärung des Herstellers, dass das Gerät den Anforderungen nach der KernspinV entspricht, geführt (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 2 KernspinV).

Aufgrund der hohen Investitions- und Unterhaltungskosten für die apparative Ausstattung zur Erbringung von Leistungen der Kernspintomographie ist der Fortbestand der einmal erteilten Abrechnungsgenehmigung für den Radiologen von existenzieller Bedeutung. Dies gilt insbesondere dann, wenn er Leistungen bereits erbracht hat und die Kassenärztliche Vereinigung erst im Rahmen der Quartalsabrechnung die Vergütung der Leistungen mit der Begründung verweigert, dass die Abrechnungsvoraussetzungen nicht mehr vorgelegen hätten.

Mit dem Urteil vom 27.4.2004 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az.: L 5 KA 1570/03) in diesem Zusammenhang entschieden, dass durch die Kündigung des Dienstleistungsvertrages zwischen Arzt und Hersteller über die kontinuierliche Wartung des Kernspintomographiegerätes die Voraussetzungen zur Abrechnung von Kernspintomographie-Leistungen nicht entfallen.

Rechtsanwälte Wigge Kleinke Frehse

Rechtsanwalt Nando Mack

Münster/Westf.

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