Literatur
- 1
Becker S.
Es gibt kein richtiges Leben im Falschen. Antwort auf die Kritik an den „Standards
der Behandlung und Begutachtung von Transsexuellen”.
Z Sexualforsch.
1998;
11
155-162
- 2 Becker S. Transsexualität - Geschlechtsidentitätsstörung. In: Kockott G, Fahrner
EM (Hrsg). Sexuelle Störungen. Stuttgart, New York: Thieme, 2004; 153-202
- 3
Becker S, Berner W, Dannecker M, Richter-Appelt H.
Stellungnahme zur Anfrage des Bundesministeriums des Innern (V 5 a-133115-1/1) vom
11. Dezember 2000 zur Revision des Transsexuellengesetzes.
Z Sexualforsch.
2001;
14
258-268
- 4 Becker S, Berner W, Preuss W, Sigusch V. Stellungnahme zur Anfrage des Bundesverfassungsgerichts
(Erster Senat, 1 BvL 3/03) zum Aussetzungs- und Vorlagebeschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Itzehoe vom 26.3.03. Frankfurt am Main und Hamburg, 11. Mai 2004
(unveröffentl.)
- 5 [BVerfG] Bundesverfassungsgericht. BVerfG, 1 BvL 3/03 vom 6.12.2005.
http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20051206_1bvl000303.html
1 BVerfG, 1 BvL 3/03 vom 6.12.2005, http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20051206_1bvl1000303.html
2 Der empfundenen Geschlechtszugehörigkeit entsprechend ist von „sie” die Rede, obwohl
sie rechtlich noch ein Mann ist, da keine Personenstandsänderung nach § 8 TSG erfolgt
ist.
3 „Die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert worden sind,
wird unwirksam, wenn […] der Antragsteller eine Ehe schließt, mit der Abgabe der Erklärung
nach § 1310 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.”
4 Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Landgerichts Itzehoe vom 26. März 2003, Az.
4 T 497/02
5 Die den folgenden Zitaten in Klammern hinzugefügten Zahlen bezeichnen die jeweilige
Absatz-Nummer des BVerfG-Beschlusses.
6 1980 wurde das TSG im Anschluss an die richtungsweisende Entscheidung des BVerfG
von 1978 verabschiedet. Seitdem wurde das Gesetz bereits durch mehrere (von der Rechtsanwältin
Maria Sabine Augstein erstrittene) Urteile des Bundesverfassungsgerichts korrigiert:
- Das Mindestalter von 25 Jahren für die Personenstandsänderung wurde aufgehoben (1982).
- Das Mindestalter von 25 Jahren für die Vornamensänderung nach § 1 wurde aufgehoben
(1993).
- Der Anspruch auf die Anrede Herr/Frau entsprechend der Vornamensänderung wurde bestätigt
(1996).
Die rot-grüne Bundesregierung hatte eine Reform des TSG versprochen. Sie hat dieses
Versprechen aber nicht eingehalten. Das Bundesinnenministerium hat im Jahr 2000 eine
Anfrage an wissenschaftliche Fachgesellschaften, einzelne Wissenschaftler sowie an
Selbsthilfeorganisationen gerichtet, die eingegangenen Stellungnahmen jedoch bis heute
nicht ausgewertet. Die derzeitige CDU/SPD-Regierung hat auf eine Anfrage der Grünen
im Bundestag geantwortet, wegen großer anderer zeitlicher Belastungen sei die Revision
des TSG auf unbestimmte Zeit verschoben worden.
7 Der aktuellste Vorschlag, der die Positionen der DGfS und die des BVerfG aufgenommen
hat und sie um wichtige, insbesondere ausländerrechtliche Aspekte ergänzt hat, findet
sich beim LSVD (http://typo3.lsvd.de/fileadmin/pics/Dokumente/Recht/TSG.pdf). Dort wird auch auf zwei derzeit beim BVerfG anhängige Verfahren gegen die Begrenzung
der Anwendbarkeit des TSG auf deutsche Staatsangehörige verwiesen.
8 Zur Vielfalt transsexueller Entwicklungen bei Mann-zu-Frau-Transsexuellen und der
entsprechenden individuellen Indikation somatischer Maßnahmen vgl. Becker 2004.
9 Zu diesen zählen nicht nur manche Chirurgen und die ICD, sondern auch eine elitäre
Selbsthilfeorganisation, nämlich der selbst ernannte „Zentralrat der Transsexuellen”,
der Transsexuelle ohne Operationswunsch als „minderwertige Falsifikate” bezeichnet.
10 Dies wird auch den von mir mitverfassten „Standards zur Behandlung und Begutachtung
von Transsexuellen” (1997) vorgeworfen, meines Erachtens jedoch nur zum Teil zu Recht
(vgl. Becker 1998: 157, Fußn. [4]).
Dipl.-Psych. S. Becker
Institut für Sexualwissenschaft · Klinikum der Universität
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eMail: sophinette.becker@em.uni-frankfurt.de