Sollte ein Krankenhaus Änderungen bezüglich der Abteilungsaufteilung, der Einstellung
weiterer Ärzte, der Reduzierung der Bettenzahl oder Ähnliches planen, lohnt sich ein
Blick in den zugrunde liegenden Dienstvertrag des Chefarztes. Sofern es sich um einen
sogenannten „Formularvertrag” handelt, unterliegt dieser einer strengen Wirksamkeitskontrolle.
Ist eine pauschale Entwicklungsklausel enthalten, könnte dies die geplante Änderung
insgesamt unwirksam machen. Gerade bei vorformulierten, häufig verwendeten Vertragsmustern
sollte bei der Vertragsgestaltung daher besonderes Augenmerk auf das Recht der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelegt werden.