Gesundheitswesen 2008; 70(2): 115-117
DOI: 10.1055/s-2008-1046778
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Neuerungen für Medizinische Versorgungszentren nach dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz

Amendment to the Law Governing the Professional Activities of Physicians in “Medizinische Versorgungszentren”M. Siegert 1 , M. von Knoch 1
  • 1Klinik für Orthopädie, Universität Duisburg-Essen (Direktor Prof. Dr. F. Löer)
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Publication Date:
17 March 2008 (online)

Zusammenfassung

Zum 1. Januar 2007 trat das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz in Kraft. Es brachte für die seit drei Jahren zulässigen Medizinischen Versorgungszentren wesentliche Veränderungen mit sich. So ist beispielsweise nach der neuen Rechtslage für ein als GmbH betriebenes Medizinisches Versorgungszentrum nunmehr eine Bürgschaftserklärung Voraussetzung für eine Zulassung. Ferner wurde die Reproduktion von Vertragsarztsitzen abgeschafft, die gleichzeitige Tätigkeit im Krankenhaus und im Medizinischen Versorgungszentrum aber ausdrücklich erlaubt, um nur die wichtigsten Neuregelungen zu nennen.

Abstract

The amendment to the law governing the professional activities of physicians in general, free practice came into force on 1st January 2007 bringing important changes relevant to medical centres, which were first permitted by the government three years ago. Under the new regulations, for example, medical centres with the status of a private limited company now must provide a guarantee as a condition for the licence to operate. Some of the other most important new regulations include the abolishment of the restriction to practice in one place only and permission for physicians to hold positions in a hospital and a medical centre at the same time.

Literatur

  • 1 Bundestag Drucksache 15/1525 Seite 108. 
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  • 4 Quaas M, Zuck R. Medizinrecht. München: CH Beck 2004: 703f
  • 5 Möller K-H. Auswirkungen des VÄndG auf Medizinische Versorgungszentren.  Medizinrecht. 2007;  5 263-270
  • 6 Die neuen Sätze 3-5 des § 95 Absatz 1 SGB V lauten: 3. Eine Einrichtung nach Satz 2 ist dann fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind; sie ist nicht fachübergreifend, wenn die Ärzte der hausärztlichen Arztgruppe nach § 101 Abs. 5 angehören und wenn die Ärzte oder Psychotherapeuten der psychotherapeutischen Arztgruppe nach § 101 Abs. 4 angehören. 4. Sind in einer Einrichtung nach Satz 2 ein fachärztlicher und ein hausärztlicher Internist tätig, so ist die Einrichtung fachübergreifend. 5. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich.
  • 7 Vergleiche . Dahm F-J, Ratzel R. Liberalisierung der Tätigkeitsvoraussetzungen des Vertragsarztes und Vertragsarztrechtsänderungs-gesetz - VÄndG.  Medizinrecht. 2006;  10 555-568 , . und Möller K-H. Auswirkungen des VÄndG auf Medizinische Versorgungszentren. Medizinrecht 2007; 5: 263-270. Sofern in einem MVZ Ärzte und Zahnärzte gemeinsam tätig werden, sind nach wohl überwiegender Ansicht in der Literatur zwei ärztliche Leiter zu bestellen. Möller K-H. Auswirkungen des VÄndG auf Medizinische Versorgungszentren. Medizinrecht 2007; 5: 263-270. Quaas M, Zuck R. Medizinrecht. München: CH Beck, 2004: 703.
  • 8 Auch die gemeinsame Berufsausübung von angestellten Ärzten und Zahnärzten ist jetzt zulässig, vergleiche Bundestag Drucksache 16/2474 Seite 21 . , In der Vergangenheit wurde teilweise unter Berufung auf § 33 Absatz 2 Ärzte-ZV bzw. Zahnarzt-ZV einem berufsübergreifenden MVZ die Anerkennung versagt.
  • 9 Vergleiche Steffen E. Formen der Arzthaftung in interdisziplinär tätigen Gesundheitseinrichtungen.  Medizinrecht. 2006;  2 75-80
  • 10 „Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden.” Zur Entstehungsgeschichte der Norm siehe . Dahm F-J, Ratzel R. Liberalisierung der Tätigkeitsvoraussetzungen des Vertragsarztes und Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - VÄndG.  Medizinrecht. 2006;  10 555-568
  • 11 Zu den möglichen Problemen, die sich dabei für die Neugründung von MVZ ergeben können, siehe . Möller K-H. Auswirkungen des VÄndG auf Medizinische Versorgungszentren.  Medizinrecht. 2007;  5 263-270
  • 12 Möller K-H. Auswirkungen des VÄndG auf Medizinische Versorgungszentren.  Medizinrecht. 2007;  5 263-270
  • 13 So Schiller H, Pavlovic A. Teilzulassung - neue Gestaltungsmöglichkeit ohne praktische Bedeutung?.  Medizinrecht. 2007;  2 86-90 , . Allerdings wird die Verfügungsmöglichkeit über zusätzliche beschränkte Versorgungsaufträge und die Wahrnehmung eines hälftigen Versorgungsauftrags durch im MVZ angestellte Ärzte als zulässig angesehen.
  • 14 Möller K-H. Auswirkungen des VÄndG auf Medizinische Versorgungszentren.  Medizinrecht. 2007;  5 263-270
  • 15 , Vergleiche § 95 Absatz 6 Satz 2 SGB V „Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzung des Absatzes 1 Satz 3 zweiter Halbsatz nicht mehr vorliegt.”
  • 16 Möller K-H. Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums. In: Dahm F-J, Möller K-H, Ratzel R. Rechtshandbuch Medizinische Versorgungszentren. Heidelberg, Berlin, New York: Springer 2005: 71-102
  • 17 KBV . Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - Chancen durch Vielfalt.  Sonderbeilage der KBV zum Deutschen Ärzteblatt Nr. 13 vom 13. März. 2007;  11
  • 18 Möller K-H. Auswirkungen des VÄndG auf Medizinische Versorgungszentren.  Medizinrecht. 2007;  5 263-270
  • 19 , Vergleiche § 95 Absatz 7 Satz 3 Nr. 2 SGB V.
  • 20 Möller K-H. Auswirkungen des VändG auf Medizinische Versorgungszentren.  Medizinrecht. 2007;  5 263-270 , . Siehe aber Rau S. Deregulierung im Gesundheitsdienstleistungsbereich: das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz. Deutsches Steuerrecht 2007; 8: 351-354., der darauf hinweist, dass durch die überörtliche Tätigkeit einer MVZ-Trägergesellschaft bundesweit unterschiedliche MVZ betrieben werden können (sog. MVZ-Ketten)
  • 21 Möller K-H. Auswirkungen des VÄndG auf Medizinische Versorgungszentren.  Medizinrecht. 2007;  5 263-270
  • 22 BSG NJW 1998, 3442 und BSG Urteil vom 5. 2. 2003 B 6 KA 22/02R.
  • 23 Rau S. Deregulierung im Gesundheitsdienstleistungsbereich: das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz.  Deutsches Steuerrecht. 2007;  8 351-354 , . Dahm F-J, Ratzel R. Liberalisierung der Tätigkeitsvoraussetzungen des Vertragsarztes und Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - VÄndG. Medizinrecht 2006; 10: 555-568.
  • 24 , Bundestag Drucksache 16/2474 Seite 29
  • 25 Rau S. Deregulierung im Gesundheitsdienstleistungsbereich: das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz.  Deutsches Steuerrecht. 2007;  8 351-354
  • 26 Bausch F. Was ändert sich für das MVZ?.  Deutsches Ärzteblatt. 2007;  10 A 621
  • 27 KBV . Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - Chancen durch Vielfalt.  , Sonderbeilage der KBV zum Deutschen Ärzteblatt Nr. 13 vom 13. März 2007: 11. Fozouni B, von der Osten A. Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (II). Deutsches Ärzteblatt 2007; 19: Supplement Praxis 26-28
  • 28 Orlowski U, Halbe B, Karch T. Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) Chancen und Risiken. Heidelberg: Müller 2007: 90
  • 29 Bausch F. Was ändert sich für das MVZ?.  Deutsches Ärzteblatt. 2007;  10 A 621
  • 30 Möller K-H. Auswirkungen des VÄndG auf Medizinische Versorgungszentren.  Medizinrecht. 2007;  5 263-270
  • 31 Möller K-H. Auswirkungen des VÄndG auf Medizinische Versorgungszentren.  Medizinrecht. 2007;  5 263-270
  • 32 So Rau S. Deregulierung im Gesundheitsdienstleistungsbereich: das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz.  Deutsches Steuerrecht. 2007;  8 351-354 , . dagegen Bausch F. Was ändert sich für das MVZ? Deutsches Ärzteblatt 2007; 10: A 621
  • 33 Vergleiche die Darstellung von Gerst T . Medizinische Versorgungszentren: Weitere Entwicklung noch ungewiss.  Deutsches Ärzteblatt. 45 A 2988

Korrespondenzadresse

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Geschäftsführender Oberarzt

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