Rofo 2018; 190(04): 376-377
DOI: 10.1055/a-0571-5498
DRG-Mitteilungen
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Abrechnung Herzdiagnostik mit MRT und CT nach GOÄ

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Publikationsdatum:
26. März 2018 (online)

 

    Die Untersuchungen des Herzens mit modernen Schnittbildverfahren sind weder in der GOÄ noch im EBM bisher adäquat abgebildet. Im Rahmen der Arbeiten zur Novellierung beider Gebührenordnungen hat der Berufsverband der Deutschen Radiologen (BDR) natürlich konkrete Leistungslegenden und Bewertungsvorschläge vorgelegt. Angesichts der derzeitigen politischen Großwetterlage ist aber nicht absehbar, wann umfangreiche Neuerungen dazu tatsächlich umgesetzt werden können. Im Bereich der GKV gilt es dazu außerdem, zunächst die Frage der Herzbildgebung als Kassenleistung grundsätzlich zu klären. Nach wie vor ist der BDR der Ansicht, dass die MRT des Herzens keine Kassenleistung ist.

    Vor diesem Hintergrund hat der BDR mit der DRG, der AG Herz- und Gefäßdiagnostik in der DRG und dem Forum niedergelassener Radiologen in der DRG (FuNRad) eine gemeinsame Empfehlung zur Abrechnung der Herzuntersuchungen mit CT und MRT abgestimmt. Die Empfehlung beschränkt sich auf die Darstellung der regelmäßig abrechenbaren Gebührenordnungspositionen und der im Einzelfall zusätzlich erforderlichen bzw. abrechenbaren Leistungen.

    Die Frage der Gebührenhöhe ist im Einzelfall durch Bestimmung des geeigneten Steigerungsfaktors zu bestimmen (§ 5 GOÄ). Dazu lassen sich einheitliche Vorgaben nicht machen. Zu beachten ist dabei aber der begrenzte Steigerungsrahmen für die Pulsoxymetrie mit maximal 1,8-fach und der verbindliche Einfachsatz für die Ziffern 5377, 5732 und 5733.

    Die MRT des Herzens in Ruhe und mit pharmakologischem Stress ist in derselben Sitzung nicht nebeneinander abrechenbar. Faktisch liegen hier zwar zwei vollständige Untersuchungen vor, die aber wegen der Bestimmung in den Allgemeinen Bestimmungen zu Kapitel O Ziffer I.7 und III je Sitzung nur einmal berechnungsfähig sind. Dem deutlich erhöhten Aufwand kann aber durch Steigerung auf den Höchstsatz der jeweiligen GOP Rechnung getragen werden. Die dazu erforderliche Begründung kann mit „Untersuchung des Herzens in Ruhe und zusätzlich mit pharmakologischem Stress“ angegeben werden (vgl. dazu auch die Empfehlung zur Steigerung bei Untersuchung beider Kniegelenke DER RADIOLOGE 10/2005, Seite M164 ff).

    Für die Pulsoxymetrie gilt, dass nach den Vorgaben der Strahlenschutzkommission (SSK) bei Patienten, die oberhalb des Richtwertes exponiert werden, eine Überwachung „grundsätzlich angezeigt" ist. Bei Patienten mit eingeschränkter Thermosensorik oder erhöhter Empfindlichkeit gegenüber Erwärmung, Säuglingen und Kleinkindern, Schwangeren, Patienten mit hochgradigen Durchblutungsstörungen (kardial und zerebral), Patienten in extrem schlechtem Allgemeinzustand beziehungsweise bei kachektischen Patienten, sedierten oder anästhesierten Patienten, Patienten mit Anfallsleiden, komatösen und deliranten Patienten ist danach die Überwachung zwingend (siehe dazu auch DER RADIOLOGE 4/2009, Seite 381). Diese letzteren Voraussetzungen dürften bei Herzuntersuchungen unter Stress in der Regel vorliegen.

    In diesen Fällen ist zu empfehlen, im Befund beziehungsweise auch in der Rechnung auf diese Indikationen hinzuweisen. Damit kann im Zweifel Einwendungen gegen den Ansatz der GOP 650 ff. und 602 leichter begegnet werden. Wenn Brück im GOÄ-Kommentar für die Abrechenbarkeit des EKG stets dessen „Aufschrieb" voraussetzt (siehe Kommentar zu GOP 605), werden offensichtlich diese Besonderheiten der Herzuntersuchung nicht berücksichtigt (und sind offensichtlich auch nicht bekannt), sodass das nicht ausschlaggebend sein kann. Letztlich kann das jedoch dahinstehen, da sich die Dokumentation jedenfalls zu Beweiszwecken empfehlen dürfte.

    Zu den Voraussetzungen der Abrechenbarkeit der Grundziffern GOP 1, 5 und 75 allgemein verweisen wir auf die Abrechnungsempfehlungen des BDR mit der Bundesärztekammer (siehe DER RADIOLOGE 1/2006 Seite M8 f.); bei der Herzuntersuchung dürften die Voraussetzungen der GOP 1 und 75 ebenfalls in der Regel vorliegen.

    Computertomographie des Herzens mit Kontrastmittel

    GOÄ Nr.

    Beschreibung (nicht Text der Leistungslegende)

    1

    Beratung

    5371

    CT im Thoraxbereich

    5376

    ergänzende Tomografien

    346

    KM Einbringung Hochdruckinjektion

    347

    jede weitere Hochdruckinjektion

    650

    EKG

    5377

    computergestützte Analyse

    75

    ausführlicher Befundbericht

    optional

    5

    symptombezogene Untersuchung

    602

    (Puls-) Oxymetrie

    60

    konsiliarische Erörterung

    GOÄ Nr.

    Beschreibung (nicht Text der Leistungslegende)

    1

    Beratung

    5715

    MRT Thorax

    5731

    ergänzende Serien

    346

    KM Einbringung Hochdruckinjektion

    347

    jede weitere Hochdruckinjektion

    650

    EKG

    5733

    computergestützte Analyse

    75

    ausführlicher Befundbericht

    optional

    5

    symptombezogene Untersuchung

    602

    (Puls-) Oxymetrie

    60

    konsiliarische Erörterung

    MRT Herz (nur Ruhe-Untersuchung)

    MRT Herz (Stress-Perfusions-MRT)

    GOÄ Nr.

    Beschreibung (nicht Text der Leistungslegende)

    1

    Beratung

    5715

    MRT Thorax

    5731

    ergänzende Serien

    346

    KM Einbringung Hochdruckinjektion

    347

    jede weitere Hochdruckinjektion

    271

    intravenöse Infusion (Adenosin)

    650

    EKG

    5733

    computergestützte Analyse

    75

    ausführlicher Befundbericht

    optional

    5

    symptombezogene Untersuchung

    602

    (Puls-) Oxymetrie

    60

    konsiliarische Erörterung

    Tabellen nach gemeinsamer Empfehlung von BDR und DRG mit der AG Herz- und Gefäßdiagnostik und dem FuNRad

    www.funrad.drg.de


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    Prof. Meinrad Beer, Ulm

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    Prof. Stephan Miller, Tübingen

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    Prof. Jörn Sandstede, Hamburg

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    RA Markus Henkel, München

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