Einführung
            Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wird nach zweijähriger Übergangsphase
               seit Inkrafttreten zum 25.05.2018 wirksam und löst damit die bisher geltende Datenschutzrichtlinie
               sowie in weiten Teilen auch das nationale Datenschutzrecht ab. Durch die unmittelbare
               Wirkung der Verordnung in den Mitgliedstaaten wird der Datenschutz in der Europäischen
               Union weiter harmonisiert und ein einheitliches sowie höheres Schutzniveau bei der
               Verarbeitung personenbezogener Daten geschaffen. Dafür enthält die Verordnung einige
               Neuerungen und stellt mit einem drastisch erhöhten Bußgeld von bis zu 20 Millionen
               Euro oder – wenn dieser Betrag höher ist – 4 % des Jahresumsatzes klar, dass Datenschutzverletzungen
               nicht als Kavaliersdelikte angesehen werden.
            Als Ersteller von radiologischen Aufnahmen und Verarbeiter dieser besonders sensiblen
               Daten spielt der Datenschutz für Radiologen schon wegen der ärztlichen Schweigepflicht
               eine herausragende Rolle. Bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten sind nunmehr die
               Regelungen der DS-GVO sowie, wegen der darin enthaltenen Öffnungsklauseln für den
               nationalen Gesetzgeber, die Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) maßgeblich.
         Schutzbereich der Datenschutz-Grundverordnung
         Schutzbereich der Datenschutz-Grundverordnung
            Die in der DS-GVO verankerten Grundsätze und Vorschriften dienen dem Schutz natürlicher
               Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und sollen gewährleisten,
               dass insbesondere ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt bleibt. Dafür
               behält die Verordnung die schon in der Datenschutzrichtlinie verankerten Grundprinzipien
               des europäischen Datenschutzes – das grundsätzliche Verbot der Verarbeitung mit Erlaubnisvorbehalt,
               die Datenvermeidung und Datensparsamkeit, die Zweckbindung und die Transparenz – bei
               und entwickelt diese weiter.
            Schutzgut der Verordnung sind personenbezogene Daten, das heißt alle Informationen,
               die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
               Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt,
               insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung, identifiziert werden kann (Art. 4
               Nr. 1 DS-GVO). Damit sind auch radiologische Aufnahmen, die einer bestimmten Person
               durch den Vermerk der Patientendaten zugeordnet werden können, von dem Datenbegriff
               umfasst. Die DS-GVO findet dagegen keine Anwendung auf anonyme Informationen. Gemeint
               sind damit Daten, die sich von vornherein nicht auf einen identifizierten oder identifizierbaren
               Menschen beziehen oder die derart bearbeitet worden sind, dass die betroffene Person
               nicht mehr identifiziert werden kann (vgl. Erwägungsgrund 26 DS-GVO). Art. 6 DS-GVO
               statuiert ein grundsätzliches Verbot der Verarbeitung von personenbezogenen Daten
               unter dem Vorbehalt der dort normierten Erlaubnistatbestände. Mit dem Begriff der
               Verarbeitung ist jeder – mit oder ohne Hilfe von automatisierten Verfahren durchgeführte
               – Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten gemeint. Darunter fällt insbesondere
               das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung
               oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch
               Übermittlung, die Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich
               oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung von personenbezogenen
               Daten (Art. 4 Abs. 2 DS-GVO).
         Besondere Anforderungen an die Verarbeitung von Gesundheitsdaten
         Besondere Anforderungen an die Verarbeitung von Gesundheitsdaten
            Besondere Kategorien personenbezogener Daten, bei deren Verarbeitung ihrem Wesen nach
               erhebliche Risiken für die Grundrechte der betroffenen Personen auftreten können,
               werden in der DS-GVO besonders geschützt. Zu diesen Daten gehören auch Gesundheitsdaten,
               die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit eines Menschen, einschließlich
               der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen
               über deren Gesundheitszustand hervorgehen (Art. 4 Nr. 15 DS-GVO). Für die Zulässigkeit
               der Verarbeitung dieser besonderen Datenkategorie macht Art. 9 Abs. 2 DS-GVO im Gegensatz
               zu Art. 6 DS-GVO strengere Ausnahmen vom generellen Verbot der Verarbeitung und sichert
               so ein erhöhtes Schutzniveau für besonders sensible personenbezogene Daten.
         Anforderungen an die Einwilligung
         Anforderungen an die Einwilligung
            Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist grundsätzlich gestattet, wenn die
               betroffene Person in diese eingewilligt hat. Dabei muss die Einwilligung freiwillig,
               für den bestimmten Fall und unmissverständlich abgegeben werden (Art. 4 Nr. 11 DS-GVO).
               Für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten gelten nach Art. 9 Abs. 2
               Buchst. a) DS-GVO strengere Voraussetzungen. Der Patient muss in die Verarbeitung
               seiner Daten ausdrücklich einwilligen, sodass eine konkludente oder gar stillschweigende
               Gestattung wie bisher nicht mehr ausreichend ist. Die Einwilligung muss sich zudem
               auf einen bestimmten Zweck oder im Falle von mehreren Verarbeitungszwecken auf jeden
               einzelnen beziehen. Eine umfassende Einwilligung zur nicht näher spezifizierten Verarbeitung
               von Gesundheitsdaten dürfte nach dieser Regelung daher nicht wirksam sein. Die Zweckbindung
               der Datenverarbeitung wird in Art. 5 Abs. 1 Buchst.b) DS-GVO allerdings teilweise
               dahingehend gelockert, dass eine Weiterverarbeitung der Daten für Forschungszwecke
               nicht als unvereinbar mit dem ursprünglichen Zweck gilt.
            Beruht die Verarbeitung von Gesundheitsdaten auf einer Einwilligung, muss im Bedarfsfall
               nachgewiesen werden können, dass der Patient in die konkrete Datenverarbeitung eingewilligt
               hat (Art. 7 Abs. 1 DS-GVO). Dafür muss die Einwilligung zwar nicht schriftlich erteilt
               werden, wegen des Erfordernisses der Nachweisbarkeit und der Dokumentation wird dies
               aber regelmäßig sinnvoll sein. Der Patient hat zudem das Recht, seine Einwilligung
               jederzeit frei zu widerrufen, was die Rechtmäßigkeit der bis dahin erfolgten Verarbeitung
               jedoch nicht berührt.
         Gesetzliche Erlaubnistatbestände
         Gesetzliche Erlaubnistatbestände
            Die Einwilligung des Patienten ist nicht erforderlich, wenn die Verarbeitung von vorneherein
               gesetzlich vorgesehen ist. Für Radiologen relevant sind insbesondere die Erlaubnistatbestände
               zum Zwecke der individuellen und öffentlichen Gesundheit sowie zur Forschung gemäß
               Art. 9 Abs. 2 Buchst.h) bis j) DS-GVO. Danach ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten
               beispielsweise rechtmäßig, wenn sie zur Sicherstellung und Überwachung der Gesundheit,
               der Kontrolle von Gesundheitsgefahren sowie zur Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsversorgung
               erforderlich und im Recht der Union oder der Mitgliedstaaten vorgesehen ist. Von diesen
               Öffnungsklauseln hat der deutsche Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 BDSG nF Gebrauch gemacht
               und erlaubt die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, wenn sie für die Gesundheitsvorsorge,
               medizinische Diagnostik, Versorgung und Behandlung im Gesundheitsbereich, zur Durchführung
               eines Behandlungsvertrages oder aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich
               der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden Gesundheitsgefahren,
               erforderlich ist. Ferner erlaubt § 27 BDSG nF die Verarbeitung für wissenschaftliche
               und statistische Zwecke. Dabei wird in § 22 Abs. 1 BDSG nF ausdrücklich klargestellt,
               dass die berufs- und strafrechtlichen Vorgaben zur Wahrung des Berufsgeheimnisses
               einzuhalten sind. Die ärztliche Schweigepflicht gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch
               (StGB) gilt daher parallel zur DS-GVO weiter fort und erfährt Durchbrechungen nur
               dann, wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich vorsieht. Die bisher bekannten Offenbarungsrechte
               und -pflichten – wie die Weitergabe von Daten zur Abrechnung von Leistungen gemäß
               §§ 294  ff. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, die Meldepflicht von bestimmten ansteckenden
               Krankheiten nach § 8 des Infektionsschutzgesetzes oder die Pflichten des Radiologen
               zur Vorlage von Röntgenaufnahmen gemäß §§ 17a Abs. 4 und 28 Abs. 8 Röntgenverordnung
               (RöV) – berührt die DS-GVO daher nicht.
         Patientenrechte nach der Datenschutz-Grundverordnung
         Patientenrechte nach der Datenschutz-Grundverordnung
            Zum Schutz der betroffenen Personen stattet die DS-GVO diese mit umfangreichen Rechten
               aus, die zwar dem Grunde nach schon vorher bestanden, aber nun weiter präzisiert werden.
               In der radiologischen Praxis besonders relevant wird wohl der Auskunftsanspruch aus
               Art. 15 Abs. 1 DS-GVO werden. Er gewährt den betroffenen Personen das Recht zu erfahren,
               zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet werden, wie lange sie gespeichert, an wen
               sie weitergegeben werden oder welcher Logik die Speicherung folgt und bezieht sich
               auch auf Patientenakten. Ein Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakten gewährt
               zwar bereits § 630 g Bürgerliches Gesetzbuch. Während darin aber ein Anspruch auf
               Herausgabe einer Abschrift nur gegen Erstattung der Kosten besteht, geht Art. 15 Abs. 3
               DS-GVO von einer grundsätzlichen Unentgeltlichkeit der ersten Auskunftserteilung aus.
               Wegen des Vorrangs des Unionsrechts wird die erste Abschrift für den Patienten daher
               kostenlos sein.
            Gesetzlich verankert ist in Art. 17 DS-GVO nunmehr das sog. „Recht auf Vergessenwerden“,
               das in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits anerkannt war. Von
               diesem Anspruch auf Löschung der gespeicherten Gesundheitsdaten sind allerdings solche
               Daten ausgenommen, die zum Zwecke der Gesundheitsvorsorge, für die medizinische Diagnostik,
               die Versorgung und Behandlung im Gesundheitsbereich oder zur Abwehr von schwerwiegenden
               Gesundheitsgefahren erforderlich sind oder wenn der Löschungsanspruch die wissenschaftliche
               Forschung erheblich erschwert oder unmöglich macht. Damit sind in jedem Fall Daten
               ausgenommen, die Radiologen zum Nachweis der Leistungserbringung, aus Haftpflichtgründen
               oder zur Erfüllung der Pflichten aus der RöV sowie den berufs- und steuerrechtlichen
               Regelungen aufbewahren müssen. Bei anderen Datenbeständen bedarf es daher stets einer
               Prüfung, ob diese von den genannten Ausnahmen umfasst sind.
         Pflichten des Radiologen als verantwortlicher Datenverarbeiter
         Pflichten des Radiologen als verantwortlicher Datenverarbeiter
            Daneben beinhaltet die DS-GVO weitere Verpflichtungen, die den Radiologen als verantwortlichen
               Verarbeiter treffen. Verantwortlicher ist gemäß Art. 4 Nr. 7 DS-GVO jede natürliche
               oder juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und
               Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Das bedeutet, dass
               jeder, der Daten für sich verarbeitet, indem er sie erhebt, speichert oder weitergibt,
               Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO sein kann. Die folgenden Verpflichtungen treffen
               daher sowohl den niedergelassenen Radiologen als auch den im Krankenhaus tätigen,
               wenn er selbst über Zweck und Mittel der Verarbeitung entscheidet. Wird dies z. B.
               im Rahmen von radiologischen Kooperationen von zwei oder mehreren Verantwortlichen
               festgelegt, so sind sie nach Art. 26 DS-GVO gemeinsam verantwortlich. Die Verantwortung
               behält der Radiologe auch dann, wenn er einen Dritten mit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten
               beauftragt. Dieser sog. Auftragsverarbeiter ist dabei stets wegen einer drohenden
               Strafbarkeit vertraglich zur Geheimhaltung zu verpflichten. Bis Ende letzten Jahres
               machte sich ein Radiologe in vielen Fällen wegen Verletzung der Schweigepflicht strafbar,
               wenn er ohne Einwilligung des Patienten Daten an Dienstleister wie Cloud-Anbieter
               weitergab. Die Neufassung des § 203 StGB vom 9. November 2017 regelt nun die Voraussetzungen,
               unter denen die Inanspruchnahme von externen IT-Dienstleistern strafrechtlich zulässig
               ist. Ein Arzt macht sich jedoch nach dem neuen § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB strafbar,
               wenn er nicht dafür Sorge trägt, dass ein Dienstleister z. B. durch Vertrag zur Geheimhaltung
               verpflichtet wurde und dieser später Patientendaten offenbart.
         Informationspflichten
            Den Verantwortlichen treffen nach der DS-GVO umfassende Pflichten zur Information
               des Patienten. Nach Art. 13 DS-GVO muss der Patient im Vorfeld darüber informiert
               werden, wer für die Verarbeitung verantwortlich ist, was konkret mit den Daten passiert
               und welche Rechte ihm nach der DS-GVO diesbezüglich zustehen. Im Falle einer Datenschutzverletzung,
               wie einem Verlust von Daten oder einem „Hackerangriff“, ist die betroffene Person
               davon gemäß Art. 34 DS-GVO unverzüglich zu benachrichtigen und der Vorfall innerhalb
               von 72 Stunden der Aufsichtsbehörde zu melden (Art. 32 DS-GVO).
            Die Informationspflichten des Radiologen finden ihre Grenze allerdings dort, in denen
               sie die ärztliche Schweigepflicht berühren. Dies stellt § 29 BSDG nF für die Auskunfts-
               und Informationspflichten aus Art. 14, 15 und 34 DS-GVO klar und beschränkt auch die
               behördliche Befugnis aus Art. 58 DS-GVO, Zugang zu gespeicherten personenbezogenen
               Daten zu erhalten, wenn dies mit § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Konflikt steht.
         Datenschutz-Folgenabschätzung
         Datenschutz-Folgenabschätzung
            Mit der DS-GVO neu eingeführt wurde die sog. Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35
               DS-GVO. Der Verantwortliche ist danach zur Durchführung einer Folgenabschätzung verpflichtet,
               wenn – insbesondere bei der Verwendung neuer Technologien – aufgrund der Art und des
               Umfangs der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Sicherheit der betroffenen
               Daten besteht. Die Vorschrift benennt auch bestimmte Fallgruppen, bei denen stets
               von einem solchen Risiko ausgegangen wird. Radiologen trifft immer dann die Pflicht,
               wenn die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im umfangreichen Maße erfolgt. Die Schwelle
               zur umfangreichen Verarbeitung soll in der Regel nicht überschritten sein, wenn sie
               Patientendaten betrifft und nur durch einen einzelnen Arzt erfolgt (vgl. Erwägungsgrund
               91 DS-GVO). Das bedeutet, dass Krankenhäuser und größere Praxen immer eine Folgenabschätzung
               durchführen müssen und niedergelassene Radiologen nur davon ausgenommen sind, wenn
               sie die Praxis alleine führen und lediglich lokal agieren. Zeigt sich dabei, dass
               die Verarbeitung von Daten ein hohes Risiko zur Folge hätte, muss der Verantwortliche
               die Aufsichtsbehörde konsultieren.
            Wegen des Umgangs mit sensiblen Daten trifft den verantwortlichen Radiologen dagegen
               gemäß Art. 30 DS-GVO immer die Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses über die Verarbeitungstätigkeiten,
               das der Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen ist.
         Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
         Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
            Die Frage, ob eine Praxis einen Datenschutzbeauftragten bestellen muss, ist eng mit
               der Pflicht zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung verknüpft. Art. 37
               DS-GVO normiert bestimmte Fälle, in denen zwingend ein Datenschutzbeauftragter zu
               bestellen ist und gibt den Mitgliedstaaten darüber hinaus die Möglichkeit, im nationalen
               Recht für weitere Fälle die Bestellung vorzuschreiben. Davon hat der Bundesgesetzgeber
               in § 38 Abs. 1 BDSG nF Gebrauch gemacht und schreibt darin zunächst die geltende Rechtslage
               fort. Wie bisher haben radiologische Praxen einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen,
               wenn in der Regel mindestens 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung
               personenbezogener Daten beschäftigt sind. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von
               der Anzahl der beschäftigten Personen, wenn eine Praxis wegen des Umfangs der Verarbeitung
               von Gesundheitsdaten bereits die Pflicht zur Datenschutz-Folgenabschätzung trifft.
               In der Regel wird ein niedergelassener Radiologe daher einen Datenschutzbeauftragten
               zu benennen haben.
         Datenübermittlung an Drittstaaten
         Datenübermittlung an Drittstaaten
            Sollen im Rahmen von radiologischen Kooperationen Gesundheitsdaten wie radiologische
               Aufnahmen zur Auswertung oder sonstigen Verarbeitung, z. B. zum Zwecke datenbankbasierter
               und computergestützter Befundungen oder der Teleradiologie, an Partner in Drittstaaten
               übermittelt werden, enthält die DS-GVO in Kapitel V besondere Bestimmungen, um den
               Schutz der betroffenen Daten weiterhin zu gewährleisten. Eine Übermittlung in einen
               Drittstaat ist danach zulässig, wenn die Kommission entschieden hat, dass ein adäquater
               Schutz besteht oder der verantwortliche Radiologe durch vertragliche Regelungen sicherstellt,
               dass durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, die einen
               Schutz der Gesundheitsdaten sichern. Abgesehen davon ist die Übermittlung in einen
               Drittstaat ohne vergleichbares Schutzniveau dann zulässig, wenn die betroffene Person
               ausdrücklich eingewilligt hat und sie vorher über Risiken der Datenweitergabe informiert
               worden ist. Aus Gründen der Vorsicht ist es empfehlenswert, grundsätzlich eine Einwilligung
               des Patienten für eine Datenübermittlung an einen Drittstaat einzuholen.
         Fazit
            Radiologen werden sich in der Regel allein aus berufsrechtlichen Gründen bereits eingehend
               mit dem Schutz von Patientendaten befasst haben. Wichtig ist, spätestens bis zum 25.
               Mai 2018 zu überprüfen, ob die Sicherung der Patientendaten den Anforderungen der
               DS-GVO genügt und bereits alle notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen
               ergriffen worden sind. Insbesondere sollte in den überwiegenden Fällen bereits ein
               Datenschutzbeauftragter bestellt und eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen
               worden sein. In jedem Fall müssen bis zum Stichtag ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
               erstellt, alle Vorlagen für die Einwilligung der Patienten sowie Verträge mit Dienstleistern
               in Einklang mit der aktuellen Rechtslage gebracht und bestehende Kooperationen dahingehend
               überprüft werden, ob die neuen Datenschutzvorgaben noch eingehalten werden.
            mm?>Prof. Dr. Peter Wigge
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
               
Sophia K. Meinecke
Rechtsanwältin
               
Rechtsanwälte Wigge
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