Einleitung
Die Deutsche Dermatologische Akademie (DDA) ist eine gemeinsame Initiative der Deutschen
Dermatologischen Gesellschaft (DDG) und des Berufsverbandes der Deutschen Dermatologen
(BvDD). 1999 gegründet, hat sie als Zweck (u. a.) die Förderung der Fort- und Weiterbildung
auf dem Gebiet der Dermatologie und ihren Teilgebieten für Fachärzte wie auch Assistenzpersonal.
Während die DDA in ihrer Anfangszeit sich auf die Zertifizierung von Fortbildungsveranstaltungen
konzentriert hatte, wurde diese Aufgabe inzwischen von den Landesärztekammern übernommen;
die Vergabe von „Continuous Medical Education“ (CME)-Punkten erfolgt durch diese Organisationen
der Ärzteschaft.
Seit Anfang der 2000er-Jahre vergibt die DDA darüber hinaus Zertifikate zum Kompetenznachweis
auf der Basis wissenschaftlich fundierter Curricula an FachärztInnen für Dermatologie.
Mehr als 2000 Zertifikate für Ästhetik und für Laserdermatologie wurden ausgestellt;
in den letzten Jahren kamen zahlreiche weitere Zertifikate hinzu, etwa für die Tropen-
und Reisedermatologie, aber auch für die Dermatoskopie/Auflichtmikroskopie und zuletzt
die Psoriasis.
Ärztliche Spezialisierung und ärztliches Werbeverbot
Ein Arzt ist ein Angehöriger der staatlich geregelten Heilberufe. „Arzt“ ist eine
gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung; für eine Tätigkeit als Arzt ist der Erhalt
der Approbation oder der Berufserlaubnis durch die zuständige Landesbehörde Voraussetzung.
Der Inhalt der dafür in Staatsexamina nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten ist
in der Approbationsordnung festgelegt [1].
Während es medizingeschichtlich zunächst nur einen einheitlichen Arztberuf mit definierter
universitärer Ausbildung gab, wurde mit dem durch die rasante Entwicklung der Naturwissenschaften
im 19. Jahrhundert einhergehenden Fortschritt eine zunehmende Spezialisierung erforderlich,
dies schon allein deshalb, weil die Fülle des medizinischen Wissens nicht mehr von
einer Person zu bewältigen war. Damit entstanden die medizinischen Fachgebiete, die
sich in den Definitionen der Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern wiederfinden,
denen alle Ärzte auf gesetzlicher Grundlage der landesspezifischen Heilberufsgesetze
angehören müssen (Kammerzwang) (paradigmatisch wird hier Bezug genommen auf das Thüringer
Heilberufegesetz [ThürHeilBG]) [2]. Die Kammerangehörigen dürfen danach neben ihrer Berufsbezeichnung Arzt weitere
Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen
Gebiet (Gebietsbezeichnung), oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf zusätzlich
erworbene Kenntnisse in einem anderen Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen (§ 24
ThürHeilBG). Diese Bezeichnungen bestimmen die Kammern für ihre Kammerangehörigen,
„wenn dies die wissenschaftliche Entwicklung oder eine angemessene Versorgung der
Bevölkerung (...)“ erfordern (§ 25 ThürHeilBG). Insbesondere im Rahmen der Gesetzlichen
Krankenversicherung werden von Kostenträgern inzwischen zusätzliche Qualifikationsnachweise
gefordert, wogegen sich zuletzt der 121. Deutsche Ärztetag in Erfurt 2018 verwahrt
hat [3].
Darüberhinausgehende Bezeichnungen sind Ärzten ebenso nicht erlaubt, wie dies auch
für berufswidrige Werbung gilt. Als Angehörige eines freien Berufs üben Ärzte ihren
Beruf eigenverantwortlich, medizinisch unabhängig sowie nicht gewerblich aus [4]. Berufswidrige − und damit berufsrechtlich unzulässige − Werbung ist in der Musterberufsordnung
definiert als „anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung“ [4]; Ärzte dürfen eine solche Werbung auch durch andere weder veranlassen noch dulden.
Die Berufswidrigkeit von Werbung ist im Einzelfall zu beurteilen; nach der Definition
der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist berufswidrig „insbesondere solche Werbung, die
zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung der Kranken führen würde, weil sie
das Vertrauen in den Arztberuf untergraben und langfristig negative Rückwirkungen
auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben könnte“ (so z. B. das VG Münster,
Urteil vom 22. November 2017 – 5 K 4424/17 –, juris).
Dieses seit langem geltende ärztliche Werbeverbot, das bis auf den hippokratischen
Eid zurückverfolgt werden kann („Ich werde meinen Lehrerinnen und Lehrern sowie Kolleginnen
und Kollegen die schuldige Achtung erweisen ...“), steht im Konflikt mit dem legitimen
Anspruch von Patienten, über eine Bezeichnung hinaus Näheres zu Tätigkeitsschwerpunkten
von Ärzten zu erfahren, um ihr Recht auf freie Arztwahl auch in Kenntnis der von Ärzten
angebotenen Heilverfahren im Sinne eines „informed consent“ bewusst wahrnehmen zu
können.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland hatte sich Anfang der 2000er-Jahre
mit dieser Problematik auseinandergesetzt und das traditionelle Werbeverbot für Ärzte
gelockert. In seinem Leiturteil vom 23. 07. 2001 zur Klage eines Zahnarztes mit Zertifikat
„Implantologie“ führte das Bundesverfassungsgericht aus: „Das Werbeverbot für Ärzte
soll dem Schutz der Bevölkerung dienen, es beugt einer gesundheitspolitisch unerwünschten
Kommerzialisierung des Arztberufs vor. (...) Hat ein Zahnarzt bereits ein Zertifikat
über den Nachweis besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der oralen Implantologie
erworben, ist zunächst kein Grund ersichtlich, weshalb er hierauf durch die Angabe
des Tätigkeitsschwerpunkts Implantologie nicht aufmerksam machen dürfte“ (1 BVR 874/00).
In einem weiteren Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 08. 01. 2002 wurde diese
Auffassung bzgl. der Bezeichnungen „Kniespezialist“ und „Wirbelsäulenspezialist“ für
Chirurgen und Orthopäden bestätigt und sowohl mit dem berechtigten Interesse der Ärzte,
über ihre besondere Erfahrung zu informieren, als auch mit dem Interesse der Patienten
begründet: „Auch die Patienten haben ein legitimes Interesse daran zu erfahren, welche
Ärzte über solche vertieften Erfahrungen auf dem Gebiet der Wirbelsäulen- und der
Kniechirurgie verfügen. Die Gefahr einer Verwechslung mit Facharztbezeichnungen besteht
nicht, da beide Bezeichnungen einen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt aufweisen:
Unter der Bezeichnung „Spezialist“ wird ein Fachmann verstanden, der über besondere
Erfahrungen in einem engeren (medizinischen) Bereich verfügt, während die Facharztbezeichnung
eine förmlich erworbene Qualifikation darstellt“ (1 BvR 1147/01).
Infolge der Urteile der Bundesgerichte wurden auf dem 105. und 106. Deutschen Ärztetag
die Vorschriften zur Werbung in der Berufsordnung (§§ 27, 28 MBO-Ä [4]) erheblich geändert. Danach sind ÄrztInnen nunmehr „sachliche berufsbezogene Informationen
gestattet“. „Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte“ dürfen angekündigt werden,
„wenn diese Angaben nicht mit solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen
Qualifikationen verwechselt werden können.“
Es kam in den vergangenen Jahrzehnten zwar zu einer erheblichen, durchaus auch kritisch
zu sehenden Zunahme von Zusatzbezeichnungen in der Weiterbildungsordnung, die aber
gleichwohl nicht alle Facetten und Tätigkeitsschwerpunkte eines Fachgebietes abdecken
können, sodass für seriös von wissenschaftlichen Fachgesellschaften zertifizierte
Zusatzqualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte ein objektiver Bedarf im Sinne der
Erfüllung des legitimen Informationsinteresses der Patienten besteht.
Die Zertifikate der DDA
Die DDA-Zertifikate ([Tab. 1]) erfüllen die Anforderungen der MBO-Ä: Das Zertifikat „Psoriasis“ etwa ist eine
„sachliche berufsbezogene Information“, denn die DermatologInnen, die es erworben
haben, haben sich bzgl. der Psoriasis in besonderer Weise fortgebildet, sie haben
sich als Mitglied eines „Psoriasis-Netzes“ zur leitliniengerechten Therapie der Psoriasis
verpflichtet, die Behandlung von PatientInnen mit Psoriasis ist einer ihrer Praxisschwerpunkte
und das DDA-Zertifikat kann nicht mit der Facharztbezeichnung „HautärztIn“ verwechselt
werden.
Tab. 1
Zertifikate der Deutschen Dermatologischen Akademie [5].
Zertifizierung für FachärztInnen
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Zertifizierung für medizinische Assistenzberufe
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Die Anforderungen für den Erwerb der DDA-Zertifikate sind transparent auf der Webseite
der DDA oder in wissenschaftlichen Publikationen in Fachjournalen kommuniziert [5]; ihr Inhalt wird regelmäßig überprüft und der Entwicklung des medizinischen Wissens
angepasst. Die DDA-Zertifikate setzen Facharztwissen und die Anerkennung als Facharzt/-ärztin
für Haut- und Geschlechtskrankheiten grundsätzlich voraus. In begründeten Einzelfällen
können jedoch für andere Facharztgruppen auf Antrag Ausnahmen vom Präsidenten bzw.
Kuratorium beschlossen werden. Alle Zertifikate müssen vom Kuratorium der DDA, das
aus demokratisch legitimierten Vertretern der Fachgesellschaften zusammengesetzt ist,
genehmigt werden. Die Erfüllung der Voraussetzung für die Vergabe der Zertifikate
im Einzelfall wird von der Geschäftsstelle der DDA überprüft, sodass in der rechtlichen
Gesamtbetrachtung ein geordnetes Verfahren vorliegt.
Zusammenfassung
Die Vergabe von wissenschaftlich fundierten Zertifikaten zum Kompetenznachweis von
DermatologInnen durch die Deutsche Dermatologische Akademie (DDA) − eine Dachorganisation
von BVDD und DDG − hat sich rückblickend bewährt. Über die anfänglich angebotenen
Qualifizierungen in den Bereichen Ästhetik und Laserdermatologie hinaus bietet die
DDA mittlerweile eine größere Zahl weiterer Zertifikate auch für andere Kompetenzbereiche
unseres Faches an.