Im ausklingenden Jahr haben die Gerichte der Zivil- und Sozialgerichtsbarkeit, daneben
die Arbeits-, Straf-, Verwaltungs- und Finanzgerichte in vielen Entscheidungen zu
Rechtsfragen Stellung genommen, die die Belange von Radiologen betreffen. Die allgemein
beachteten und „großen“ Entscheidungen waren Thema in verschiedenen früheren Beiträgen
in der RöFo. Der abschließende Beitrag in diesem Jahr greift aktuelle Entscheidungen
zu verschiedenen rechtlichen Themen auf, wie etwa die Auslegung von Wahlleistungsvereinbarungen
und die Anstellungsgenehmigungen in der Insolvenz, die auch für das Fachgebiet der
Radiologie von Bedeutung sind.
BGH zur Auslegung einer Wahlleistungsvereinbarung
BGH zur Auslegung einer Wahlleistungsvereinbarung
In einer sehr speziellen Entscheidung vom 19.04.2018 (Az. III ZR 255/17) befasste
sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Auslegung einer Wahlleistungsvereinbarung,
die den Kreis der Wahlärzte auf alle an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses
erstreckt, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind.
Von der wirksamen Vereinbarung der Wahlleistungen hängen unmittelbar die in einem
Krankenhaus privat zu liquidierenden Einnahmen von Radiologen als auch die Honoraransprüche
von externen Radiologen ab, die auf Veranlassung eines privatliquidationsberechtigen
Arztes eines Krankenhauses tätig werden. Der BGH musste sich mit einer Klausel in
einer Wahlleistungsvereinbarung befassen, die abweichend vom Gesetzeswortlaut nach
§ 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG lautete:
„Die ärztlichen Leistungen aller an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses,
soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind, einschließlich
der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten oder ärztlich geleiteten
Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.“
Die Abweichung gegenüber dem Wortlaut nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG bestand in der
Formulierung „Ärzte des Krankenhauses“ statt „Angestellte oder beamtete Ärzte des Krankenhauses“. Über eine andere Abweichung von dem Wortlaut hatte bereits das Landgericht Stuttgart
in seinem Urteil vom 04.05.2016, Az. 13 S 123/15 entschieden. Während das Landgericht
(LG) Stuttgart aufgrund eines Verstoßes gegen den Wortlaut die Wahlleistungsvereinbarung
als unwirksam betrachtete, kam der BGH über eine Auslegung zu dem Ergebnis, dass die
Abweichung von dem gesetzlichen Wortlaut nicht zu einer unwirksamen Wahlleistungsvereinbarung
zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten führte. Vor dem LG Stuttgart ging es um
eine Wahlleistungsvereinbarung, die die Klausel enthielt, dass – pauschal – alle an
der Behandlung beteiligten Ärzte in die Wahlarztkette einbezogen seien. Damit, so
das LG Stuttgart, seien auch Leistungen von Honorar-, Konsiliar- oder Belegärzten
von der – im Ergebnis unwirksamen – Wahlleistungsvereinbarung umfasst. Diese Einbeziehung
verstoße gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG. Der BGH gelangte über die Auslegung der
Wortwahl „Ärzte des Krankenhauses“ und dem Hinweis auf die Liquidationsberechtigung
dieser Ärzte zu dem Ergebnis, dass damit nur angestellte Ärzte des Krankenhauses gemeint
sein können und nicht aber Honorar-, Konsiliar- oder Belegärzte. Damit bestand die
Wahlleistungsregelung die gerichtliche Überprüfung.
BSG zur Umwandlung von Arztstellen im Insolvenzverfahren
BSG zur Umwandlung von Arztstellen im Insolvenzverfahren
In seinem Urteil vom 11.10.2017 (Az. B 6 KA 27/16 R), dessen Begründung erst im Frühjahr
2018 vorlag, hatte das Bundessozialgericht (BSG) über die Umwandlung von genehmigten
Arztanstellungen in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) in Zulassungen im
Zusammenhang mit der Einstellung der vertragsärztlichen Tätigkeit des MVZ aufgrund
eines Widerrufs der Zulassung und einem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MVZ-Betreibergesellschaft
zu entscheiden.
In Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte die Betreibergesellschaft
die Arbeitsverträge mit den angestellten Ärzten und stellte die (vertrags-)ärztliche
Tätigkeit im MVZ ein. Die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit stellte der
Zulassungsausschuss fest. Nach der Feststellung beantragte der Insolvenzverwalter,
die Anstellungsgenehmigungen zugunsten der Ärzte in Zulassungen nach § 95 Abs. 9b
SGB V umzuwandeln. Der Zulassungsausschuss lehnte die Anträge ab, nach dem Widerspruch
durch den Insolvenzverwalter wandelte der Berufungsausschuss die Anstellungsgenehmigungen
in Zulassungen um. Allerdings erhob die zuständige Kassenärztliche Vereinigung Klage
und verlor vor dem Sozialgericht (SG) Berlin. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg
hob die Entscheidung im Sinne der klagenden Kassenärztlichen Vereinigung auf.
Im Revisionsverfahren bestätigte das BSG das Urteil des LSG, mit dem die Umwandlungsanträge
letztlich abgelehnt wurden. Nach Ansicht des BSG sind die Voraussetzungen zur Umwandlung
gem. § 95 Abs. 2 Satz 8, Abs. 9 Satz 1, Abs. 9b und 103 Abs. 4a Satz 4 SGB V nicht
erfüllt. Nach Beendigung der Zulassung des MVZ durch dessen Auflösung seien diesem
MVZ keine Arztstellen mehr zugeordnet, die in Zulassungen umgewandelt werden könnten.
Der Antrag könne wirksam nur so lange gestellt werden, wie das MVZ noch zur vertragsärztlichen
Versorgung zugelassen sei. Die Zulassung des MVZ habe hier infolge der Auflösung geendet;
der Umwandlungsantrag sei deshalb ins Leere gegangen. Für das MVZ sei mit einer vollständigen
und dauerhaften Betriebseinstellung des MVZ der Beendigungsgrund der „Auflösung“ nach
§ 95 Abs. 7 Satz 2 SGB V erfüllt. Mit der Beendigung der Zulassung des MVZ seien die
bei ihm genehmigten Arztstellen entfallen; die vom Zulassungsausschuss insoweit erteilten
Genehmigungen hätten sich erledigt.
Verfassungsrechtliche Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die in Art. 12 Abs. 1
GG geschützte Berufsfreiheit, stünden diesem Ergebnis nicht entgegen. Anders könnte
die Lage allerdings sein, wenn die betroffenen Ärzte zum Zwecke der Anstellung auf
ihre Zulassung verzichtet hätten und sich die Rückumwandlung vertraglich vorbehalten
oder gesichert hätten, was vorliegend nicht der Fall war.
Im Übrigen könne der Insolvenzverwalter der MVZ-Betreibergesellschaft die Umwandlung
nicht beantragen, weil die Zulassung des MVZ selbst und – damit verbunden – die diesem
zugeordneten Arztanstellungen nicht in die Insolvenzmasse fielen. Die vertragsärztliche
Zulassung, wie auch eine Arztstelle, unterfalle als höchstpersönliches Recht nicht
der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters.
SG Marburg zur Berücksichtigung einer getilgten strafrechtlichen Verurteilung und
des Alters der Bewerber im Ausschreibungsverfahren
SG Marburg zur Berücksichtigung einer getilgten strafrechtlichen Verurteilung und
des Alters der Bewerber im Ausschreibungsverfahren
Das SG Marburg hatte mit Urteil vom 13.06.2018 (Az. S 12 KA 103/18) über eine Praxisnachfolge
bei mehreren Bewerbern zu entscheiden. Soweit handelte es sich um ein ganz gewöhnliches
Nachbesetzungsverfahren.
Ein Vertragsarzt schied aus einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) aus und beantragte
die Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes. Auf die Ausschreibung bewarben sich zwei
Vertragsärzte und die verbliebene BAG zur Beschäftigung eines halbtags angestellten
Arztes sowie ein Gesellschafter der BAG zur Aufhebung der Beschränkung der Zulassung
nach § 19a Abs. 3 Ärzte-ZV für einen weiteren hälftigen Versorgungsauftrag. Der Arzt,
mit dem sich die BAG als Angestelltem bewarb, saß nach einer Verurteilung im Jahr
1992 fünf Jahre in Haft. Seit 2003 übte er auf der Grundlage einer Erlaubnis nach
§ 10 BÄO regelmäßig ärztliche Tätigkeiten aus, erlangte 2013 seine Approbation als
Arzt wieder und übernahm Praxisvertretungen. Seit 2017 war er als angestellter Arzt
der BAG tätig und zum Zeitpunkt der Entscheidung 66 Jahre alt. Der sich ebenfalls
bewerbende Gesellschafter der BAG zur Aufstockung seines Versorgungsauftrages war
zum Zeitpunkt der Entscheidung 65 Jahre alt.
Der Zulassungsausschuss genehmigte die Beschäftigung des angestellten Arztes und hob
die Beschränkung der Zulassung des Gesellschafters der BAG auf, jeweils zur Übernahme
des ausgeschriebenen BAG-Anteils. Hiergegen legte der abgelehnte Bewerber Widerspruch
ein mit der Begründung, der Zulassungsausschuss habe nicht geprüft, ob angesichts
des bestehenden bzw. demnächst erreichten Rentenalters tatsächlich noch langfristig
Interesse an der Versorgung der Versicherten bestehe oder ob lediglich ein unzulässiger
„Platzhalter“ installiert werden solle. Der Berufungsausschuss wies den Widerspruch
zurück.
Das SG Marburg wies die Klage gegen den Widerspruchsbescheid ab. Der Berufungsausschuss
sei zutreffend davon ausgegangen, dass die frühere Strafverurteilung der Anstellung
nicht entgegengehalten werden könne, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im
Register getilgt worden ist oder aufgrund des Zeitlaufs zu tilgen wäre. Zudem dürfe
nur ein Bewerber, der die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes
fortführen will, ausgewählt werden. Unter Berücksichtigung der an die Kontinuität
des Praxisbetriebs zu stellenden Anforderungen sowie im Interesse der Eindämmung eines
Zulassungshandels sei es nach der Rechtsprechung des BSG sachgerecht, den Fortführungswillen
auf einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der vertragsärztlichen
Tätigkeit durch den Nachfolger, zu beziehen. Bei der Fünf-Jahresfrist könne es sich
aber nur um eine Prognose handeln. Die betroffenen Ärzte befänden sich in einem Alter,
das eine weitere Tätigkeit als Vertragsarzt bzw. angestellter Arzt nicht von vornherein
als zweifelhaft erscheinen ließen. Anzeichen für die behauptete Platzhalterfunktion
seien nicht ersichtlich und hätten detailliert begründet werden müssen.
LG Koblenz zur Arzthaftung bei Fehlinterpretation von Röntgenaufnahmen
LG Koblenz zur Arzthaftung bei Fehlinterpretation von Röntgenaufnahmen
Das LG Koblenz entschied in seinem Urteil vom 25.01.2018 (Az. 1 O 359/16) über einen
Schmerzensgeldanspruch wegen einer Fehldiagnose aufgrund einer fehlerhaften Interpretation
von Röntgenbildern bei einer postoperativen Behandlung.
In dem zu entscheidenden Fall wurde der Patient bei dem später beklagten Arzt vorstellig,
nachdem er wegen eines Oberschenkelhalsbruches im Krankenhaus mittels Schraubenosteosynthese
versorgt worden war und die eingebrachten Schrauben entfernt wurden. Der Arzt fertigte
Röntgenaufnahmen an und empfahl dem Patienten nach Befundung der Aufnahmen die stufenweise
Wiedereingliederung in dessen Tätigkeit als Lagerist. Wegen der auf den Röntgenbildern
erkennbaren nicht ausreichenden Knochendurchbauung wäre jedoch richtigerweise eine
sofortige Zurückverweisung des Patienten an die behandelnden Krankenhausärzte erforderlich
gewesen. Die Wiedereingliederung brach der Patient nach kurzer Zeit aufgrund erheblicher
Schmerzen ab. Danach wurde beim Patienten eine Hüftarthrose bei posttraumatischer
Hüftkopfnekrose nach Schenkelhalsfraktur festgestellt, woraufhin dem Patienten eine
Hüftendoprothese implantiert wurde.
Das LG Koblenz verurteilte den beklagten Arzt zur Zahlung von Schmerzensgeld und führte
dazu aus, dass, soweit ein Diagnoseirrtum lediglich auf eine Fehlinterpretation der
Befunde zurückzuführen sei, eine Einstandspflicht nur dann gegeben sei, wenn sich
die Fehldiagnose in der gegebenen Situation als unvertretbare Deutung der Befunde
darstelle. Diese Voraussetzungen seien nach Ansicht des Gerichts erfüllt. Nach den
Ausführungen des Sachverständigen habe der Arzt die Röntgenaufnahmen dahingehend falsch
interpretiert, dass er von einer für die Wiedereingliederung ausreichenden Knochendurchbauung
ausgegangen sei, obwohl eine Frakturlinie eindeutig zu erkennen gewesen sei. Diese
Diagnose sei nicht vertretbar gewesen und nicht die Wiedereingliederung, sondern allein
die sofortige Wiedervorstellung bei dem behandelnden Krankenhaus indiziert gewesen.
Das LG Koblenz sprach dem Patienten ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zu.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Gericht, dass der Patient
wegen der Fehldiagnose zwei Monate unter ganz erheblichen Schmerzen zu leiden hatte.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes konnte das Gericht die Hüftkopfnekrose und
die Notwendigkeit der Implantation der Hüftprothese nicht einbeziehen, da diese Umstände
nicht auf den Diagnosefehler des Arztes rückführbar gewesen seien. Vielmehr sei nach
den Ausführungen des Sachverständigen die vorzeitig erfolgte Metallentfernung durch
die behandelnden Krankenhausärzte für die Verschiebung der Bruchfragmente sowie für
die Entstehung der Nekrose kausal gewesen.
Ausblick
Für das kommende Jahr werden von der Rechtsprechung der Bundesgerichte für die radiologische
Praxis relevante Entscheidungen, insbesondere vom BSG erwartet. Dort sind derzeit
Verfahren anhängig, die sowohl Auswirkungen auf Einzelpraxen, BAG und MVZ haben werden.
In dem Verfahren Az. B 6 KA 2/18 wird das BSG darüber entscheiden, ob ein Gesellschafter
einer GmbH, die ein MVZ betreibt, nach seinem Ausscheiden im Rahmen eines Gesellschafterwechsels
die Rückgabe einer von ihm dem Zulassungsausschuss vorgelegten Bürgschaftsurkunde
verlangen kann. Das LSG Niedersachsen-Bremen war der Auffassung, dass der frühere
Gesellschafter einer MVZ-Trägergesellschaft bis zum Ablauf von fünf Jahren nach seinem
Ausscheiden in Anspruch genommen werden kann und die Bürgschaftserklärung daher erst
nach Ablauf dieser Frist herauszugeben ist. Eine gesetzliche Regelung zu dieser Frage
gibt es nicht.
In zwei weiteren Verfahren hat das BSG über Fälle von Honorarrückforderungen aufgrund
von Plausibilitätsprüfungen zu entscheiden. In dem Verfahren Az. B 6 KA 9/18 R geht
es um die Rechtsfragen, ob bei einem in Vollzeit angestellten Arzt in einem MVZ bei
einem Quartalsarbeitszeitprofil von über 780 Stunden (390 Stunden bei 0,5 angestelltem
Arzt) eine ordnungsgemäße Leistungserbringung nicht mehr gewährleistet ist und ob
die Regelung des § 32 Ärzte-ZV auch bei einer Vertretung innerhalb eines MVZ Anwendung
findet. In dem Verfahren Az. B 6 KA 58/17 ist zu klären, ob bei der Berechnung der
Rückforderung nach sachlich-rechnerischer Richtigstellung bereits zuvor erfolgte Honorierungen
wegen Überschreitens der Job-Sharing-Obergrenze in voller Höhe als Eurobetrag zu berücksichtigen
sind.
Im Rahmen eines Honorarklageverfahrens, Az. B 6 KA 1/18 R, hat das BSG die Frage zu
entscheiden, ob die Kassenärztliche Vereinigung befugt ist, rückwirkende Änderungen
des Honorarverteilungsmaßstabs für Sachverhalte vor dem 01.01.2012 ohne eine Vereinbarung
einseitig nur im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen
vorzunehmen. Die Vorinstanz hatte diese Frage verneint, da die in einzig in Betracht
kommende Rechtsgrundlage § 87b Abs. 1 Satz 2 SGB V mangels einschlägiger Übergangsvorschriften
nur auf Sachverhalte nach dem 01.01.2012 anzuwenden sei.
Neben diesen Entscheidungen stehen aus fast allen rechtlichen Bereichen von der Arzthaftung,
dem Vergütungsrecht nach der GOÄ oder dem EBM, über sachlich-rechnerische Berichtigungen
und ärztlichem Berufsrecht weitere Entscheidungen an.
René T. Steinhäuser
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