Die Antwort unseres Experten
Die Ausbildung für Therapeuten umfasst neben dem theoretischen und praktischen Unterricht
auch die praktische Ausbildung. Diese erfolgt am Patienten. Je nach Ausbildungsstand
begleitet und überwacht der Ausbilder die Auszubildenden bei der Therapie. Bei fortgeschrittener
Ausbildung kann einem Auszubildenden die Behandlung im Einzelfall zur selbstständigen
Erledigung übertragen werden. Ob und inwieweit dieser hierzu in der Lage ist, entscheidet
der Ausbilder. Er trägt auch weiterhin die Verantwortung für die richtige und zweckmäßige
Behandlung gemäß der ärztlichen Verordnung gegenüber dem Patienten. Auch bei der Übertragung
von Patienten zur eigenständigen Behandlung muss der Ausbilder die Arbeit kontrollieren
und für den Auszubildenden jederzeit ansprechbar und erreichbar sein. In der Regel
wird dies bei fortgeschrittenem Ausbildungsstand im Rahmen einer Fallbesprechung bzw.
einer Supervision erfolgen. Hier kann der Auszubildende den Fall schildern, die Erkenntnisse
und vorgenommenen therapeutischen Maßnahmen erläutern und gemeinsam mit dem Ausbilder
den Behandlungsverlauf auswerten. Der Ausbilder kann Hinweise geben und bei Bedarf
korrigierend in die laufende Behandlung eingreifen.
Auch im Rahmen der Ausbildung sind die Therapien durch den Behandler zu dokumentieren.
Das ist hier die Auszubildende. Die Dokumentation wäre dann durch den Ausbilder im
Rahmen seiner Verantwortlichkeit zu kontrollieren. Wenn die Behandlung hiernach durch
die Auszubildende erfolgt ist, kann dies auch durch das entsprechende Kürzel gekennzeichnet
werden. Gerade bei fortgeschrittener Ausbildung ist es nicht in jedem Einzelfall erforderlich,
den Patienten darüber zu informieren, ob die eigentliche Behandlung durch den ausgebildeten
Therapeuten oder einen in Ausbildung befindlichen Therapeuten erfolgt. Ich persönlich
halte es allerdings im Rahmen des Vertrauensverhältnisses zwischen Therapeut und Patient
für empfehlenswert, mit den Patienten zu besprechen, dass die Behandlung durch einen
Auszubildenden erfolgt und wer zuständiger Ausbilder ist.
Hinsichtlich der Abrechnung lassen sich die therapeutischen Leistungen der Auszubildenden
dem Ausbilder bzw. Ausbildungsbetrieb aufgrund seiner Verantwortung und Überwachung
zuordnen, sodass auch die Leistungen, die ein Auszubildender erbracht hat, gegenüber
den Krankenkassen abrechenbar sind.
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