physiopraxis 2019; 17(05): 58
DOI: 10.1055/a-0867-6640
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Die Rechtsfrage: Dürfen Schüler alleine therapieren und dokumentieren?

Karsten Bossow

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Publikationsverlauf

Publikationsdatum:
17. Mai 2019 (online)

 

„Ich absolviere meinen praktischen Einsatz in einer Rehaklinik. Dort werden Therapien teilweise an Auszubildende übertragen. In der Dokumentation erscheint lediglich unser Kürzel, ohne uns als Schüler zu kennzeichnen. Ist es rechtens, als Schülerin allein Therapien durchführen und sie zu dokumentieren?“
Therapeutin in Ausbildung via E-Mail


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Karsten Bossow ist seit 1999 Rechtsanwalt. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht beant- wortet seit 2012 Ihre Leserfragen.

Die Antwort unseres Experten

Die Ausbildung für Therapeuten umfasst neben dem theoretischen und praktischen Unterricht auch die praktische Ausbildung. Diese erfolgt am Patienten. Je nach Ausbildungsstand begleitet und überwacht der Ausbilder die Auszubildenden bei der Therapie. Bei fortgeschrittener Ausbildung kann einem Auszubildenden die Behandlung im Einzelfall zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Ob und inwieweit dieser hierzu in der Lage ist, entscheidet der Ausbilder. Er trägt auch weiterhin die Verantwortung für die richtige und zweckmäßige Behandlung gemäß der ärztlichen Verordnung gegenüber dem Patienten. Auch bei der Übertragung von Patienten zur eigenständigen Behandlung muss der Ausbilder die Arbeit kontrollieren und für den Auszubildenden jederzeit ansprechbar und erreichbar sein. In der Regel wird dies bei fortgeschrittenem Ausbildungsstand im Rahmen einer Fallbesprechung bzw. einer Supervision erfolgen. Hier kann der Auszubildende den Fall schildern, die Erkenntnisse und vorgenommenen therapeutischen Maßnahmen erläutern und gemeinsam mit dem Ausbilder den Behandlungsverlauf auswerten. Der Ausbilder kann Hinweise geben und bei Bedarf korrigierend in die laufende Behandlung eingreifen.

Auch im Rahmen der Ausbildung sind die Therapien durch den Behandler zu dokumentieren. Das ist hier die Auszubildende. Die Dokumentation wäre dann durch den Ausbilder im Rahmen seiner Verantwortlichkeit zu kontrollieren. Wenn die Behandlung hiernach durch die Auszubildende erfolgt ist, kann dies auch durch das entsprechende Kürzel gekennzeichnet werden. Gerade bei fortgeschrittener Ausbildung ist es nicht in jedem Einzelfall erforderlich, den Patienten darüber zu informieren, ob die eigentliche Behandlung durch den ausgebildeten Therapeuten oder einen in Ausbildung befindlichen Therapeuten erfolgt. Ich persönlich halte es allerdings im Rahmen des Vertrauensverhältnisses zwischen Therapeut und Patient für empfehlenswert, mit den Patienten zu besprechen, dass die Behandlung durch einen Auszubildenden erfolgt und wer zuständiger Ausbilder ist.

Hinsichtlich der Abrechnung lassen sich die therapeutischen Leistungen der Auszubildenden dem Ausbilder bzw. Ausbildungsbetrieb aufgrund seiner Verantwortung und Überwachung zuordnen, sodass auch die Leistungen, die ein Auszubildender erbracht hat, gegenüber den Krankenkassen abrechenbar sind.

Wirft auch Ihr Berufsalltag rechtliche Fragen auf? Dann schreiben Sie eine E-Mail an Simone.Gritsch@thieme.de .


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