Einleitung
Seit Einführung der „Magnet-Resonanz-Tomographie“ (MRT) oder auch „Kernspintomographie“
als neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethode wurde diese in der Muster-Weiterbildungsordnung
der Bundesärztekammer (M-WBO) und in den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern
dem Fachgebiet der Radiologie (früher „Diagnostische Radiologie“ bzw. auch „Radiologische
Diagnostik“) zugewiesen.
Demgegenüber wurden für das Fachgebiet Orthopädie zu keinem Zeitpunkt vergleichbare
Kenntnisse und Erfahrungen in der Durchführung von MRT-Untersuchungen nach der Definition
des Fachgebietes und des Inhaltes der Weiterbildung für Orthopäden verlangt. Mangels
entsprechender Richtzahlen im Fachgebiet Orthopädie wurden in diesem Fachgebiet daher
bereits die Mindestanforderungen nach der M-WBO für die Durchführung von MRT-Untersuchungen
nicht erfüllt. Diese Leistungen fielen daher auch damals nicht in das durch den Umfang
der Weiterbildung und der Gebietsdefinition sachlich begrenzte Fachgebiet der Orthopädie.
Die Leistungen waren folglich nach der M-WBO 1992 und den Weiterbildungsordnungen
der Landesärztekammern für Orthopäden fachgebietsfremd.
Für den Bereich der GKV haben sowohl das Bundessozialgericht (Urteil vom 31.01.2001,
B 6 KA 24/00 R) als auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 16.07.2004, Az.:
1 BvR 1127/01) nicht nur die Erbringung und Abrechenbarkeit von MRT-Leistungen durch
Fachärzte für Orthopädie ausgeschlossen, sondern auch die Fachgebietsfremdheit der
MRT für Orthopäden nach der Weiterbildungsordnung ausdrücklich festgestellt.
Auch für den Bereich der Privaten Krankenversicherung war daher in der Vergangenheit
unstreitig, dass die privatärztliche Abrechnung von MRT-Leistungen nach der GOÄ durch
Orthopäden nicht erstattungsfähig war. Seit Einführung der Zusatz-Weiterbildung „Magnetresonanztomographie
– fachgebunden –“ durch die Muster-Weiterbildungsordnung auf dem 106. Deutsche Ärztetag
im Jahr 2003 und der Umsetzung in den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern
besteht in dieser Frage jedoch eine gewisse Rechtsunsicherheit.
Mehrere Zivilgerichte haben aktuell die Auffassung vertreten, die MRT gehöre seit
Einführung der Zusatzweiterbildung zum Gebiet des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie.
Es handelt sich insbesondere um ein Urteil des Landgerichts Regensburg vom 06.02.2018
(Az.: 4 0 2233/16 (2)) und ein Urteil des Landgerichts Landshut vom 28.03.2019 (Az.:
72 0 3384/16). Gegen die Entscheidung des Landgerichts Regensburg ist derzeit die
Berufung bei dem Oberlandesgericht Nürnberg (Az.: 5 U 634/18) anhängig.
Nachfolgend nehmen wir zu den von Urteilen des Landgerichts Regensburg und des Landgerichts
Landshut und den dort vertretenen Rechtsansichten Stellung. Dieser Beitrag besteht
aus zwei Teilen und wird im nächsten Heft fortgesetzt.
Argumentation der Landgerichte
Die Urteile des Landgerichts Regensburg vom 06.02.2018 (Az.: 4 0 2233/16 (2)) und
des Landgerichts Landshut vom 28.03.2019 (Az.: 72 0 3384/16), die sich mit der Rechtsfrage
der Zugehörigkeit von Leistungen der Magnetresonanztomographie zum Gebiet des Facharztes
für Orthopädie und Unfallchirurgie beschäftigen, bejahen dies mit dem Begriff des
„Erkennens von Krankheiten“ in der Gebietsbezeichnung des Facharztes für Chirurgie
in der von der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) erlassenen „Weiterbildungsordnung
für die Ärzte Bayerns“ vom 01.05.2019 (veröffentlicht in Bayerisches Ärzteblatt 12/2018,
S. 695 ff.).
Das Gebiet des Facharztes für Chirurgie, zu dem unter Punkt 7.5 auch die Facharztkompetenz
des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie gehört, wird in der Weiterbildungsordnung
für die Ärzte Bayerns 01.05.2019 wie folgt beschrieben (Hervorhebungen durch den Verfasser):
„Definition:
Das Gebiet Chirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von chirurgischen Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen sowie angeborenen und erworbenen Formveränderungen
und Fehlbildungen der Gefäße, der inneren Organe einschließlich des Herzens, der Stütz-
und Bewegungsorgane und der onkologischen Chirurgie, der Wiederherstellungs- und Transplantationschirurgie.“
Das Landgericht Regensburg führt in seinem Urteil vom 06.02.2018 (Az.: 4 0 2233/16
(2)) zur Begründung folgendes aus:
„Da in der Definition der Chirurgie nach der anzuwendenden WBO – Ä der Begriff des
‚Erkennens‘ verwandt wird ohne Einschränkung der Methode der Erkenntnisgewinnung;
ist auch die Anfertigung von MRT-Aufzeichnungen zur Erkennung von chirurgischen Erkrankungen,
Verletzungen und Verletzungsfolgen etc. durch den Chirurgen und damit auch den Orthopäden
zulässig und gebietskonform. Eine Beschränkung auf bestimmte Methoden zur Erkennung
der Krankheiten ist nicht gegeben. Einen ausdrücklichen Vorbehalt für Radiologen zur
Durchführung von MRT-Aufnahmen – wie dies klägerseits vorgetragen ist – kann das Gericht
in den maßgeblichen Regelwerken nicht erkennen.“
In ähnlicher Weise begründet auch das Landgericht Landshut in der Entscheidung vom
28.03.2019 (Az.: 72 0 3384/16) seine Auffassung:
„Maßgeblich ist die Erkennung von Erkrankungen ohne die Einschränkung der Methode
der Erkenntnisgewinnung. Danach ist auch die Anfertigung von MRT-Aufnahmen zur Erkennung
von orthopädischen Erkrankungen, Verletzungen oder Verletzungsfolgen auch für den
Orthopäden zulässig und damit gebietskonform. Eine Beschränkung auf bestimmte Methoden
der Erkennung von Krankheiten ist nicht gegeben. Einen ausdrücklichen Vorbehalt für
Radiologen zur Durchführung von MRT-Aufnahmen kann das Gericht in den maßgeblichen
Regelwerken nicht erkennen. Diese Ansicht basiert auch auf der Stellungnahme der Bayerischen
Landesärztekammer vom 10.10.2017, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, welche
zur Auslegung der WBO-Ä berufen ist. Zwar erging die Stellungnahme in einem anderen
Rechtsstreit. Diesem lag aber dieselbe Fragestellung zu Grunde. Aus Sicht des Gerichts
kann das ‚Erkennen‘ der Erkrankung – solange keine Einschränkung der Methodik vorgegeben
ist – auch die Anfertigung von MRT-Aufnahmen erfassen. Die Beklagten durften damit
die MRT-Aufnahmen anfertigen und auch abrechnen.“
Ausgangspunkt der Argumentation der Landgerichte ist zunächst, dass der Begriff der
„Erkennung“ von Krankheiten auch die Auslegung erlaubt, dass die Durchführung von
MRT-Untersuchungen zur Erkennung von orthopädischen Erkrankungen, Verletzungen oder
Verletzungsfolgen zulässig und damit gebietskonform ist. Eine Zuordnung der MRT zum
Fachgebiet der Orthopädie wird des Weiteren daraus gefolgert, dass das Gebiet der
Chirurgie und damit auch der Orthopädie und Unfallchirurgie nach der Weiterbildungsordnung
der Bayerischen Landesärztekammer keine Beschränkungen auf bestimmte Methoden enthalte
und ein ausdrücklicher Vorbehalt für Radiologen zur Durchführung von MRT-Aufnahmen
nicht erkennbar sei.
Die Argumentation der Landgerichte beruht auf einer Stellungnahme der Bayerischen
Landesärztekammer vom 10.10.2017, die diese durch ihren Geschäftsführer in dem Verfahren
bei dem Landgericht Regensburg abgegeben hat. In diesem Schreiben vertritt die Bayerische
Landesärztekammer die Auffassung, dass die fachgebietskonforme Erbringung von MRT-Leistungen
durch einen Facharzt für Orthopädie und Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie
möglich sei:
„Sämtliche ärztliche Maßnahmen sind also für den Facharzt für Orthopädie wie auch
für den Facharzt für Chirurgie dann gebietskonform, wenn sie durch diese Definition
abgedeckt sind. Da das Gebiet die ‚Erkennung‘ der angegebenen Erkrankungen umfasst
und in der Definition keine Einschränkung in den Methoden der Erkennung erfolgt, ist
für den Orthopäden und den Chirurgen die MRT in diesem Rahmen gebietskonform.“ Zudem
vertritt die BLÄK die Auffassung, dass „dass aufgrund der eindeutigen Definition dieses
Fachgebiets auch nach der früher geltenden Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns
vom 01.10.1993 der Orthopäde im Rahmen seines Gebietes auch Magnetresonanz-tomographie
berufsrechtlich gebietskonform durchführen darf.“
Die von der Bayerischen Landesärztekammer und den Landgerichten Regensburg und Landshut
getroffenen Feststellungen halten einer rechtlichen Überprüfung auf der Grundlage
der Systematik des ärztlichen Weiterbildungsrechts jedoch nicht statt.
Verfassungsrechtliche Grundlagen des ärztlichen Weiterbildungsrechts
Im Grundsatz ist anerkannt, dass die fachlichen Zuständigkeiten einzelner medizinischer
Fachgebiete sich überlagern können und daher einer Abgrenzung bedürfen. Die Ausdehnung
des Arbeitsfeldes der Medizin und die zunehmende Komplexität ihrer Methoden in Forschung
und Praxis verstärken die Tendenz der Fachärzte zu zunehmender Spezialisierung, die
jedoch nicht ungeregelt erfolgen kann. Insbesondere die Etablierung neuer diagnostischer
Verfahren führt deshalb zu Abgrenzungsproblemen hinsichtlich der Frage, von welcher
Fachgruppe diese Methode beansprucht werden kann.
Seitdem sog. Facharztbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.05.1972 (BVerfGE
33, 125 ff.) besteht für die Landesärztekammern die Verpflichtung, festzustellen,
ob bestimmte therapeutische und diagnostische Leistungen zum Fachgebiet gehören, da
sowohl in den Berufsordnungen der Kammern als auch in den Heilberufs- bzw. Kammergesetzen
der Länder die Verpflichtung zur Beschränkung des Facharztes auf sein Fachgebiet niedergelegt
ist. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kommt dem Grundsatz der Beschränkung
auf das Fachgebiet insofern ein besonderer Charakter zu, als er „von erheblichem Gewicht
für die gesamte Gestaltung der beruflichen Tätigkeit des Facharztes, wie auch für
seine Stellung in der Öffentlichkeit“ ist. Auch in späteren Entscheidungen hat das
BVerfG hervorgehoben, dass es sich bei dem Verbot der Betätigung außerhalb des Fachgebietes
um eine allgemeine Richtlinie („Grundsatzverbot“) handelt und „nicht als eine auch
einzelne Ausnahmefälle auszuschließende Regel aufzufassen ist“. (vgl. BVerfG Beschl. v.
09.01.1984, MedR 1984, S.190).
Auch nach dem Facharztbeschluss des Bundesverfassungsgerichts werden die Fachgebiete
nicht durch die Kammer- und Heilberufsgesetze der Länder, sondern durch die als Satzungen
zu erlassenden Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern definiert. Hierzu bestimmen
die meisten Kammer- und Heilberufsgesetze der Länder, dass die Ärztekammern Facharztbezeichnungen,
Schwerpunktbezeichnungen und Zusatzbezeichnungen (frühere Bezeichnungen: Gebietsbezeichnungen,
Teilgebietsbezeichnungen und Zusatzbezeichnungen) einführen können, soweit dies im
Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene Versorgung der
Bevölkerung erforderlich ist (vgl. z. B. Art. 27 Bayerisches Heilberufe-Kammergesetz
– HKaG, §§ 33, 34 Heilberufsgesetz NW).
Dabei wird die Gebietsbezeichnung definiert als Bezeichnung, die auf „besondere Kenntnisse
in einem bestimmten beruflichen Gebiet“ hinweist. Die Bezeichnung darf geführt werden,
wenn der betreffende Arzt die Anerkennung erhalten hat, die wiederum erteilt wird,
soweit die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen wurde (vgl. z. B.
Art. 29 Abs. 1 Bayerisches Heilberufe-Kammergesetz – HKaG, § 35 Abs. 1 Heilberufsgesetz
NW).
Die ärztliche Weiterbildung wird in den Heilberufs- und Kammergesetzen der Länder
also lediglich im Grundsatz geregelt, das die nähere Ausgestaltung, insbesondere den
weiteren Inhalt und die Dauer der Weiterbildung, bestimmen die Kammern in ihren Weiterbildungsordnungen.
Diese gesetzlichen Bestimmungen machen deutlich, dass die Festlegung der Gebietsdefinitionen
und der Gebietsabgrenzungen den Ärztekammern im Rahmen der Weiterbildungsordnungen
als gesetzliche Aufgabe übertragen worden ist. Damit legen die Weiterbildungsordnungen
zugleich verbindlich die Fachgebietsgrenzen, deren Einhaltung die Heilberufs- und
Kammergesetze der Länder verbindlich vorschreiben, fest (vgl. z. B. Art. 34 Abs. 2
Bayerisches Heilberufe-Kammergesetz – HKaG, § 41 Heilberufsgesetz NW).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen die Zulässigkeit der Festlegung
der Fachgebietsgrenzen durch die Weiterbildungsordnungen bestätigt (vgl. BVerwG, Urt. v.11.12.1995,
Az.: 3 B 46.95 = Buchholz 41 8.00 Ärzte Nr. 92, S. 1; BVerwG Urt. v. 21.11.1988, Az.:
3 B 80.88 = Buchholz 41 8.00 Ärzte Nr. 76, S. 25; BVerwG Urt. v. 24.2.1992, Az.: 3
B 95.91 = Buchholz 41 8.00 Ärzte Nr.82, 5.33). Mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
ist eine derartige Beschränkung des Fachgebietes und die Ausgestaltung der Fachgebietsgrenzen
grundsätzlich im Interesse der Volksgesundheit zulässig, soweit die Abgrenzung der
Gebiete verhältnismäßig ist und aus sachlichen Gründen erfolgt (vgl. BVerfGE 33, 125,
166).
Gebietsdefinitionen und Gebietsabgrenzungen
Die Gebietsdefinitionen der Weiterbildungsordnungen beschreiben die fachlichen Aufgabenbereiche
positiv. Sie bestimmen, was zum Fachgebiet gehört, verleihen damit aber keine „Monopole“.
Die Zuweisung zu einem fachlichen Aufgabenbereich schließt nach der Systematik der
Weiterbildungsordnungen zwar nicht aus, dass die gleichen ärztlichen Leistungen auch
zum Aufgabenbereich anderer Gebiete gehören (vgl. Weißauer MedR 1985, 5. 1, 2). Mehrfachzuordnungen
diagnostischer oder therapeutischer Leistungen bedürfen jedoch einer ausdrücklichen
Regelung durch die Weiterbildungsordnungen (vgl. LSG Baden-Württemberg MedR 1995,
S. 418, 420).
Ausschlaggebend für die Festlegung der Gebiete sind jedoch nach der in der Literatur
und Rechtsprechung vertretenen Auffassung nicht nur die Gebietsdefinitionen. Konkretisiert
werden diese Definitionen durch die Anlagen zur Weiterbildung und durch die Weiterbildungsrichtlinien
(vgl. BVerfG MedR 1984, 190, 191: LSG Baden-Württemberg MedR 1985, S. 243, 244; LSG
Baden-Württemberg MedR 1995, S. 418, 420; Weißauer a. a. O. 5.2).
Die Konkretisierung der Leistungen, die zum Fachgebiet gehören, erfolgt im Abschnitt
B der Weiterbildungsordnung (Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen) und den
Richtlinien der Landesärztekammern über den Inhalt der Weiterbildung. Zum jeweiligen
Bereich des Fachgebietes gehören deshalb die Leistungen, für welche die Vermittlung
und der Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen vorgeschrieben wird (vgl. Weißauer
a. a. O., S. 2).
Die Systematik der (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) zur sog. Ausführungskompetenz
§ 1 MWBO bestimmt das Ziel der Weiterbildung, nämlich den geregelten Erwerb festgelegter
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten. § 2 MWBO ordnet die verschiedenen Stufen
jeweils den Weiterbildungsinhalten des Gebiets, des Schwerpunkts und der Zusatz-Weiterbildung
zu.
Nach § 2 Abs. 2 MWBO wird das Gebiet wie folgt beschrieben:
„(2) Ein Gebiet wird als ein definierter Teil in einer Fachrichtung der Medizin beschrieben.
Die Gebietsdefinition bestimmt die Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit.
Wer innerhalb eines Gebietes die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten
abgeleistet und in einer Prüfung die dafür erforderliche Facharztkompetenz nachgewiesen
hat, erhält eine Facharztbezeichnung. Die in der Facharztkompetenz vorgeschriebenen
Weiterbildungsinhalte beschränken nicht die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeiten
im Gebiet.“
Zugleich konkretisiert § 4 Abs. 3 und 7 MWBO den Grad der Anforderungen („gründlich
und umfassend“, „Vertiefung“, „zeitlich und inhaltlich zusätzlich“). Die Begriffe
für den jeweils so qualifizierten Vermittlungsgegenstand im Hinblick auf Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten werden in den Beschreibungen der Fachgebiete, Schwerpunkte
usw. übernommen. Hieraus ergibt sich eine sog. Ausführungskompetenz der ärztlichen
Tätigkeiten:
„Mit der rechtlichen Funktion der Bescheinigung der jeweils so qualifizierten Kenntnisse
in ihrer umfassenden Beschreibung nach den Abschnitten B und C der MWBO im Hinblick
auf die dort wiedergegebenen Gebietsdefinitionen und Gebietsinhalte (ebenso Schwerpunkte
usw.) in Verbindung mit den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung vermittelt
die Anerkennung des Fachgebietes durch die Ärztekammer zugleich eine entsprechende
Ausführungskompetenz der ärztlichen Tätigkeiten, d. h. die Facharzturkunde bescheinigt
nicht nur eine ‚allgemeine‘ Weiterbildung im Fachgebiet, sondern bestätigt eine Weiterbildung
in den einzelnen ärztlichen Maßnahmen, welche Gegenstand der Weiterbildung im Fachgebiet
sind.“ (vgl. Hübner, Ärztliches Berufsrecht, 2018, 2. Kapitel, VII, 3, RdNr. W 69)
Der Zusammenhang zwischen nachgewiesener Ausführungskompetenz und der Pflicht zur
Gebietsbeschränkung
Daraus ergeben sich nach dem von der Leiterin der Rechtsabteilung der Bundesärztekammer,
Dr. Marlis Hübner herausgegebenen Werk zum Ärztlichen Berufsrecht folgende Konsequenzen
für die rechtliche Beziehung zwischen der Anerkennungsfunktion der Bezeichnungen und
dem damit verbundenen Kompetenzanspruch:
-
„Der Erwerb der Fachgebietsanerkennung bestätigt Ausführungskompetenz in den in der
Weiterbildung obligatorisch zu vermittelnden Untersuchungs- und Therapiemethoden des
Gebiets.
-
Damit beschreibt sich der Fachgebietsinhalt für den Facharzt im Umfang dieser Ausführungskompetenz.
Methoden, hinsichtlich derer eine Weiterbildung nicht erfolgt ist, gehören für den
Facharzt nicht zum Fachgebiet.
-
Dies gilt auch für die Abgrenzung gegenüber dem Schwerpunkt im Gebiet. Obwohl Schwerpunkte
sachlogisch grundsätzlich im Gebiet integriert sind, gehören ärztliche Verfahren,
deren Beherrschung nur der Weiterbildung im Schwerpunkt wird, für den Facharzt, der
‚nur‘ die Gebietsbezeichnung erworben hat (und führt), nicht zum Fachgebiet.“ (vgl. Hübner, Ärztliches Berufsrecht, 2018, 2. Kapitel, VII, 4.1, RdNr. W 71)
Aus der nachgewiesenen Ausführungskompetenz und der Pflicht zur Gebietsbeschränkung
ergibt sich danach folgender Zusammenhang (Hervorhebungen durch den Verfasser):
„Die auf den Qualifikationsinhalt als einer bestätigten Ausführungskompetenz bezogene
Funktion der Facharztanerkennung bestimmt zugleich die Funktion des Gebots für den
Facharzt, sich auf das Gebiet zu beschränken (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 MWBO). Hinsichtlich
der Frage, was Gebietsinhalt ist, gilt die von der MWBO geschaffene Verknüpfung mit
dem Inhalt der Weiterbildung: Die auf den Inhalt der Weiterbildung (also der Kenntniserlangung)
bezogene Anerkennungsfunktion der Fachgebietsurkunde begrenzt damit zugleich den Anspruch,
unter dieser Gebietsbezeichnung als Spezialist tätig zu sein, auf diejenigen ärztlichen
Tätigkeiten, für welche in der Weiterbildung die Ausführungskompetenz erworben worden
ist. Dies ist offensichtlich nicht nur in den Fällen, in denen die Vermittlung der
Fertigkeiten nur Gegenstand der Schwerpunktweiterbildung ist. Auch aus der Beschreibung
des Inhalts der Weiterbildung ergeben sich Beschränkungen, welche aus der allgemeinen
Definition des Fachgebiets nach Abschnitt B nicht erkennbar sind. Während z. B. die Definition der Inneren Medizin u. a. uneingeschränkt die ‚Erkennung‘
der – kurz gesagt – internistischen Krankheiten umfasst, ergibt sich aus der Zielbeschreibung
z. B. für die Erkenntnismethode radiologischer Untersuchungen, dass der Internist
in der ‚Deutung von Röntgenbildern des Gebiets‘ bzw. in der ‚Beurteilung von Röntgenbildern
der inneren Organe usw.‘ weitergebildet wird, nicht aber in der Durchführung von radiologischen
Untersuchungen selbst.“ (vgl. Hübner, Ärztliches Berufsrecht, 2018, 2. Kapitel, VII, 4.2, RdNr. W 72)
Die Ausführungskompetenz des Fachgebietes Orthopädie und Unfallchirurgie im Bereich
der MRT in Abgrenzung zum Fachgebiet Radiologie
Keine Ausführungskompetenz durch den Begriff der „Erkennung“ von Krankheiten im Gebiet
Aus den obigen Feststellungen ergibt sich zunächst, dass der Begriff der „Erkennung“
von Krankheiten in der Gebietsbeschreibung der Chirurgie nicht ausreichend ist, um
eine Methode durch den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie als zum Fachgebiet
zugehörig zu bestimmen. Vielmehr ist es erforderlich, dass aufgrund der Vorgaben in
der Definition des Gebietes, den Weiterbildungsinhalten und den Weiterbildungsrichtlinien
eine Ausführungskompetenz für die betreffende Methode durch die Ableistung von Weiterbildungszeiten
tatsächlich erworben wurde.
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass sich die „Definition“ und die „Gebietsbezeichnung“
des ehemaligen Facharztes für Orthopädie und des neuen Facharztes für Orthopädie und
Unfallchirurgie als Bestandteil des Gebietes Chirurgie im Rahmen der M-WBOs 1992,
2011, 2015 und 2018 kaum verändert hat und den Begriff der „Erkennung“ von Krankheiten
regemäßig enthielt (Hervorhebungen durch den Verfasser):
M-WBO 1992:
„29. Orthopädie
Definition:
Die Orthopädie umfaßt die Prävention, Erkennung und Behandlung von angeborenen und erworbenen Formveränderungen und Funktionsstörungen,
Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen der Stütz- und Bewegungsorgane und
die Rehabilitation.“
M-WBO 2011:
„7. Gebiet Chirurgie
Definition:
Das Gebiet Chirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung,
Nachsorge und Rehabilitation von chirurgischen Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen
sowie angeborenen und erworbenen Formveränderungen und Fehlbildungen der Gefäße, der
inneren Organe einschließlich des Herzens, der Stütz- und Bewegungsorgane und der
onkologischen Wiederherstellungs- und Transplantationschirurgie.“
M-WBO 2015
„7. Gebiet Chirurgie
Definition:
Das Gebiet Chirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von chirurgischen
Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen sowie angeborenen und erworbenen
Formveränderungen und Fehlbildungen der Gefäße, der inneren Organe einschließlich
des Herzens, der Stütz- und Bewegungsorgane und der onkologischen Wiederherstellungs-
und Transplantationschirurgie.“
M-WBO 2018:
„Gebiet Chirurgie
Facharzt/Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie
(Orthopäde und Unfallchirurg/Orthopädin und Unfallchirurgin)
Gebietsdefinition
Das Gebiet Chirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von chirurgischen
Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen sowie angeborenen und erworbenen
Formveränderungen und Fehlbildungen der Gefäße, der inneren Organe einschließlich
des Herzens, der Stütz- und Bewegungsorgane sowie der Wiederherstellungs- und Transplantationschirurgie.“
Hinsichtlich der von den Landgerichten Regensburg und Landshut sowie der Baeyrischen
Landesärztekammer vertretenen Rechtsansicht, wonach der Begriff der „Erkennung“ von
Krankheiten in der Gebietsdefinition impliziere, dass die MRT eine gebietsbezogene
Untersuchungsmethode sei, ist daher bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass dieser
Begriff bereits in der M-WBO 1992 in der Definition des Fachgebietes Orthopädie (Abschnitt
I, 29.) verwandt wurde. Ebenso enthielt die Definition des Fachgebietes Diagnostische
Radiologie (Abschnitt I, 8.) die Beschreibung „Erkennung von Krankheiten mit Hilfe
ionisierender Strahlen, kernphysikalischer Verfahren sowie die Sonographie“. Der Begriff
des „Erkennens“ wurde im Fachgebiet Orthopädie jedoch damals nicht als Ausgangspunkt
für die Beurteilung der Frage der Fachgebietszugehörigkeit der MRT herangezogen, sondern
die weiteren Beschreibungen in dem sog. „Inhalt und Ziel der Weiterbildung“ und hat
bereits im Rahmen der Entscheidung des BVerfG vom 16.07.2004 (Az.: 1 BvR 1127/01)
zu der Feststellung geführt, dass „zu den Inhalten und Zielen der Weiterbildung in
der Orthopädie die selbständige Durchführung der Magnet-Resonanz-Tomographie nicht
gehört.“
Das bedeutet im Ergebnis, dass das BVerfG der von der BLÄK vorgenommenen Auslegung
bereits damals eine klare Absage erteilt und die MRT für das Fachgebiet der Orthopädie
als fachgebietsfremd eingestuft hat.
Der Begriff der „Erkennung“ findet sich zudem in den Gebietsdefinitionen zahlreicher
anderer Fachgebiete, wie z. B. der Augenheilkunde, der Frauenheilkunde und Geburtshilfe
oder der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde. Bereits aus der Definition des Wortes „Erkennen“
ergibt sich nicht hinlänglich, dass damit bezogen auf eine Untersuchungs- und Behandlungsmethode,
zugleich auch die Kompetenz zu deren „Durchführung“ bestimmt wird. Dies ergibt sich
nämlich erst aus den übrigen Weiterbildungsinhalten. Aus dem Begriff des „Erkennens“
kann daher für das Fachgebiet der Chirurgie und damit für den Facharzt für Orthopädie
und Unfallchirurgie nicht geschlossen werden, welche Methoden und Verfahren diese
Facharztgruppe gebietskonform durchführen kann. Dies ergibt sich vielmehr aus den
„Weiterbildungsinhalten“, den für das Fachgebiet „Definierten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“
sowie den „Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung in den Gebieten, Facharzt-
und Schwerpunktkompetenzen sowie Zusatz-Weiterbildungen“ und den dort genannten Richtzahlen
für die jeweiligen Kompetenzen.
Dies zeigt sich am eindrucksvollsten an der Gebietsbeschreibung des Fachgebietes Radiologie:
„29. Gebiet Radiologie
Definition:
Das Gebiet Radiologie umfasst die Erkennung von Krankheiten mit Hilfe ionisierender
Strahlen,
kernphysikalischer und sonographischer Verfahren und die Anwendung interventioneller,
minimalinvasiver radiologischer Verfahren.“
Das Fachgebiet der Radiologie umfasst danach die Erkennung von Krankheiten „mit Hilfe ionisierender Strahlen, kernphysikalischer und sonographischer Verfahren“. Das bedeutet, dass für die Radiologie die entsprechenden Verfahren bereits in der
Gebietsbezeichnung benannt werden und damit der Begriff des „Erkennens“ hier bereits
begrifflich mit den entsprechenden Methoden verknüpft wird. Konkretisiert werden diese
Verfahren sodann in den „Weiterbildungsinhalten“,
„– der Magnetresonanzverfahren und Spektroskopie einschließlich ihrer Befundung“
sowie den „Definierte[n] Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“,
„– Magnetresonanztomographien,
z. B. an Hirn, Rückenmark, Nerven, Skelett, Gelenken, Weichteilen einschließlich der
Mamma,
Thorax, Abdomen, Becken, Gefäßen“
in denen die MRT ausdrücklich benannt wird. In den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung,
die gemäß § 4 Abs. 4 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns (Inkraftgetreten
am 24.11.2018, Veröffentlicht in Bayerisches Ärzteblatt 3/2019, S. 95) durch den Vorstand
der Landesärztekammer erlassen werden, werden zudem die Richtzahlen für die MRT als
Methode in der Radiologie vorgegeben:
„Magnetresonanztomographien, 3.000
z. B. an Hirn, Rückenmark, Nerven, Skelett,
Gelenken, Weichteilen einschließlich der
Mamma, Thorax, Abdomen, Becken, Gefäßen“
Im Ergebnis ist daher das Gebiet der Radiologie das einzige Fachgebiet, welches bereits
in der Gebietsbezeichnung den Begriff des „Erkennens von Krankheiten“ mit den betreffenden
Verfahren („mit Hilfe ionisierender Strahlen, kernphysikalischer und sonographischer
Verfahren“) verknüpft, so dass für die Radiologie bereits hieraus geschlossen werden
kann, dass die MRT als Methode unmittelbar zu ihrem Fachgebiet gehört. Damit wird
auch deutlich, dass z. B. das Landgericht Regensburg in der Entscheidung vom 06.02.2018,
in Verkennung der Gebietsdefinition für die Radiologie, zu dem unzutreffenden Ergebnis
gekommen ist, dass es „einen ausdrücklichen Vorbehalt für Radiologen zur Durchführung von MRT-Aufnahmen,
[…] in den maßgeblichen Regelwerken nicht erkennen“ kann. Dies beruht jedoch darauf, dass das Landgericht Regensburg die Systematik der
Weiterbildungsordnung nicht kennt und zudem die Inhalte der Gebiete Chirurgie und
Radiologie nicht hinreichend präzise erfasst und abgegrenzt hat.
Die dargestellte Rechtslage zu der aktuellen Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns
vom 01.05.2019 (veröffentlicht in Bayerisches Ärzteblatt 12/2018, S. 695 ff.) entspricht
derjenigen der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer 2003 in der Fassung
vom 23.10.2015, da die Regelungsinhalte der Abschnitte A, B und C weitgehend deckungsgleich
sind.
Keine Ausführungskompetenz aufgrund der Gebietsdefinition
Entgegen der Ausführungen der Bayerischen Landesärztekammer in dem Schreiben vom 10.10.2017
und den Entscheidungen der Landgerichte Regensburg und Landshut ergibt sich eine Gebietszugehörigkeit
der MRT als zu einem Gebiet gehöriges Verfahren zudem nicht negativ daraus, dass sie
in den Gebietsinhalten nicht erwähnt wird und dieses keine ausdrückliche Beschränkung
auf bestimmte Methoden vorsieht. Nach der Systematik der Weiterbildungsordnung ist
eine Methode oder ein Verfahren vielmehr nur dann als gebietszugehörig anzusehen,
wenn sie eine positive Erwähnung in der Gebietsbeschreibung gefunden hat und konkrete
Weiterbildungsinhalte, Weiterbildungszeiten und Richtzahlen für das jeweilige Fachgebiet
vorgegeben werden.
Bezogen auf die Weiterbildungsinhalte für das Fachgebiet der Orthopädie und Unfallchirurgie
(Nr. 7.5) in der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns ist festzustellen, dass
in den Weiterbildungsinhalten bezogen auf den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen
und Fertigkeiten lediglich die „Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung
des Strahlenschutzes“ genannt wird. Aus der Bezeichnung „radiologische Befundkontrolle“ wird bereits deutlich,
dass es sich einerseits um radiologische Befunde handelt, deren Erhebung dem Facharzt
für Radiologie obliegt und dem Orthopäden lediglich die „Befundkontrolle“ und die
„Befundung“ zugewiesen wird. In den definierten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
für das Fachgebiet der Orthopädie und Unfallchirurgie findet sich lediglich der Hinweis
auf „sonographische Untersuchungen der Bewegungsorgane einschließlich Arthrosonographien,
auch bei Säuglingen“. Im Ergebnis findet sich daher in der Beschreibung des Fachgebietsinhalts
für das Fachgebiet der Orthopädie und Unfallchirurgie kein einziger Hinweis auf die
MRT, geschweige denn auf deren Erbringung oder Durchführung.
Dieser Befund wird durch einen Blick auf die Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung
für das Fachgebiet der Orthopädie und Unfallchirurgie erhärtet, in denen die MRT nicht
aufgeführt ist und dementsprechend auch keine Richtzahlen als Nachweis für die praktischen
Erfahrungen angegeben werden.
Feststellung der Fachfremdheit von MRT-Leistungen für Orthopäden durch das BVerfG
Es besteht folglich für das Fachgebiet der Orthopädie und Unfallchirurgie, mangels
entsprechender Fachgebietsinhalte keine Ausführungskompetenz zur Durchführung der
MRT. Die Magnetresonanztomographie ist damit für das Fachgebiet der Chirurgie sowie
das Fachgebiet Orthopädie und Unfallchirurgie weiterhin als fachgebietsfremd anzusehen.
Für die vorherige Weiterbildungsordnung hat dies das Bundesverfassungsgericht bereits
mit Urteil vom 16.07.2004 (Az.: 1 BvR 1127/01) ausdrücklich festgestellt. Auch wenn
das Urteil zur Leistungserbringung in der vertragsärztlichen Versorgung ergangen ist,
sind die Feststellungen zur damaligen Weiterbildungsordnung der Bayerischen Landesärztekammer
doch unabhängig davon zu sehen:
„Zu den Inhalten und Zielen der Weiterbildung in der Orthopädie gehört danach die
selbständige Durchführung der Magnet-Resonanz-Tomographie nicht. Vorgesehen sind in
der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns, die der Muster-Weiterbildungsordnung
entspricht, eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nur für die Indikationsstellung
zu und Befundbewertung von Magnet-Resonanz-Tomographie; die eigenständige Durchführung
der Untersuchung gehört nicht dazu. Sie ist vielmehr besonders aufgeführt bei dem
Weiterbildungsinhalt des Methodenfaches der diagnostischen Radiologie.“
Die gleiche Auffassung hat auch das Oberlandesgericht Celle in einem Urteil vom 22.10.2007
(Az.: 1 U 77/07) im Zusammenhang mit der privatärztlichen Leistungserbringung der
MRT durch Fachärzte für Orthopädie entschieden und festgestellt, dass es sich um fachfremde
Leistungen gehandelt habe. Insbesondere hatte in diesem Verfahren die Ärztekammer
Niedersachsen auf der Grundlage der damals geltenden Weiterbildungsordnung festgestellt,
dass die Durchführung und Erbringung eines MRT für Orthopäden als fachfremd und somit
nicht gebietszugehörig einzustufen ist. Zudem stellte das OLG Celle fest, dass der
Orthopäde keinen Honoraranspruch für seine Leistungen gegen den Patienten habe:
„Erbringt der Arzt also fachfremde Leistungen, ohne dass dies ausnahmsweise – etwa
in Notfällen – gerechtfertigt ist, hat er keinen Honoraranspruch gegen den Patienten
(Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt und Krankenhausleistungen, Kommentar, 3.
Aufl., § 1 GOÄ Rnrn. 10,13 m. w. N.).“
Dieser Beitrag wird im nächsten Heft fortgesetzt. Thematisch wird er sich insbesondere der Frage der Fachgebietskonformität von MRT-Leistungen
für Fachärzte/Fachärztinnen für Orthopädie und Unfallchirurgie nach der neuen (Muster-)Weiterbildungsordnung
der Bundesärztekammer von 2018 widmen.
Prof. Dr. Peter Wigge
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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