Einleitung
Damit ein Arzt Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung erbringen und abrechnen
darf, muss er die fachlichen Voraussetzungen nach den Vorschriften des Weiterbildungs-,
Qualitätssicherungs- und Vertragsarztrechts sowie nach sonstigen gesetzlichen Vorgaben
erfüllen. Dies gilt in der vertragsärztlichen Versorgung insbesondere für Leistungen
nach § 135 Abs. 2 SGB V, die wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen
der Neuheit des Verfahrens besondere Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkundenachweis)
erfordern.
Für diese Leistungen können die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband
einheitlich entsprechende Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser
Leistungen vereinbaren. Da dies gerade auch im Zusammenhang mit der Erbringung von
Leistungen gilt, die eine Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen beinhalten,
wurde auf dieser Grundlage die Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie[1] beschlossen, die die Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen
der diagnostischen Radiologie, der Strahlentherapie und der Nuklearmedizin in der
vertragsärztlichen Versorgung regelt.
Nach § 2 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie ist die Ausführung
und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Radiologie, der Strahlentherapie
und Nuklearmedizin im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durch die an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmenden Ärzte insbesondere erst nach Erteilung der Genehmigung durch
die Kassenärztliche Vereinigung zulässig. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der
Arzt die Voraussetzungen der fachlichen Befähigung (Abschnitt B) und der apparativen
Ausstattung (Abschnitt C und Anlage II) der Vereinbarung erfüllt.
Diese Voraussetzungen gelten nach der Vereinbarung auch für den Bereich der Computertomografie
(im Folgenden auch: CT). Nach § 7 Abs. 1 der Vereinbarung gilt die fachliche Qualifikation
durch die Vorlage ausreichender Zeugnisse als nachgewiesen, soweit die Weiterbildungsordnung
für eine Weiterbildung in der Computertomografie den Erwerb eingehender Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten im jeweiligen Bereich (Ganzkörper, Kopf) vorschreibt.
Diese spezifischen Anforderungen werden gegenwärtig ausschließlich in den Weiterbildungsinhalten
des Fachgebiets Radiologie aufgeführt (vgl. Muster-Weiterbildungsordnung 2018 der
Bundesärztekammer, Gebiet Radiologie). Die Durchführung der Computertomografie und
die Vermittlung von Kenntnissen im Strahlenschutz sind nach der Muster-Weiterbildungsordnung
und den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern dagegen nicht Gegenstand der
Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie (Kardiologen).
Anderen Ärzten ist allerdings die Erbringung computertomografischer Leistungen in
der GKV unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung prinzipiell
möglich. Dies gilt insbesondere für Ärzte anderer Fachrichtungen, die auf der Grundlage
früherer Weiterbildungsordnungen die vorgegebenen Voraussetzungen erfüllen. Soweit
keine Weiterbildung nach Abs. 1 stattgefunden hat, kann ein Arzt nach Abs. 2 durch
die Vorlage ausreichender Zeugnisse nachweisen, dass er während der genannten Zeiten
in der Computertomografie unter der Leitung eines zur Weiterbildung ermächtigten (befugten)
Arztes tätig gewesen ist.
Ärzte, die ihre fachliche Qualifikation nach § 7 Abs. 2 der Vereinbarung erworben
haben, müssen diese allerdings nach Abs. 3 in einem Kolloquium nach § 17 Abs. 1 S. 2
der Vereinbarung nachweisen.
In § 7 Abs. 2 i. V. m. § 17 Abs. 1 S. 2 der Vereinbarung ist geregelt, dass für den
Fall, dass der antragstellende Arzt im Vergleich zu § 7 Abs. 1 der Vereinbarung eine
abweichende, aber gleichwertige Befähigung im Bereich der Computertomografie nachweist,
die Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung der computertomografischen Leistungen
von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium abhängig ist.
Die Regelung in § 17 Abs. 1 S. 2, wonach die zuständige Kassenärztliche Vereinigung
die Abrechnungsgenehmigung auch dann von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium
abhängig machen kann, wenn „der antragstellende Arzt im Vergleich zu dieser Vereinbarung eine abweichende, aber
gleichwertige Befähigung nachweist“, bereitet in der Praxis der Prüfungskommissionen der Kassenärztlichen Vereinigung
jedoch regelmäßig Auslegungsschwierigkeiten.
Am Beispiel eines Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie soll daher nachfolgend
erläutert werden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen für Fachärzte anderer
Fachgebiete die Möglichkeit besteht, an einem Kolloquium teilzunehmen, um zukünftig
computertomografische Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung erbringen und
abrechnen zu können. Dabei werden die verschiedenen rechtlichen Aspekte beleuchtet,
die für eine Einladung eines Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie zu einem
Kolloquium, das dem Nachweis seiner fachlichen Befähigung im Bereich der Computertomografie
dienen soll, von Bedeutung sind.
Die fachliche Befähigung des Arztes nach der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und
-therapie
Die fachliche Befähigung des Arztes nach der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und
-therapie
Zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung computertomografischer
Leistungen in der GKV gemäß § 2 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie
vom 10.02.1993 in der geänderten, am 01.01.2020 in Kraft getretenen Fassung vom 09.12.2019
(im Folgenden lediglich: Vereinbarung)[2] durch die Kassenärztliche Vereinigung ist neben der Gewährleistung einer spezifisch
definierten apparativen Ausstattung auch die Erfüllung fachlicher Voraussetzungen
in Abhängigkeit zur jeweiligen Anwendungs- oder Untersuchungsmethode durch den Arzt
erforderlich (§ 3 der Vereinbarung).
Für die fachliche Befähigung des Arztes schreibt der hierfür wesentliche § 4 der Vereinbarung
grundsätzlich vor:
„Den Anforderungen an die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von
Leistungen der diagnostischen Radiologie[3] wird entsprochen, wenn der Arzt
-
die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde nach § 47 Strahlenschutzverordnung
(StrlSchV) nachweist[4] und
-
eine fachliche Qualifikation gemäß den in den §§ 5 bis 8 genannten Anforderungen erworben
hat.“
Erwerb der fachlichen Befähigung nach Weiterbildungsrecht (§ 7 Abs. 1)
Die Anforderungen, die gemäß § 4 Nr. 2 der Vereinbarung an die fachliche Qualifikation
des Arztes speziell für den Bereich der Computertomografie gestellt werden, finden
sich im § 7 der Vereinbarung.
§ 7 Abs. 1 der Vereinbarung hat den Wortlaut (sämtliche Hervorhebungen im Dokument
durch die Verfasser):
„(1) Soweit die Weiterbildungsordnung für eine Weiterbildung in der
Computertomographie
den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der jeweiligen
computertomographischen Diagnostik (Ganzkörper, Kopf) vorschreibt, gilt die fachliche Qualifikation durch die Vorlage ausreichender Zeugnisse
als nachgewiesen.“
Insofern verweist die Vorschrift auf die Bestimmungen der (jeweils gültigen) Weiterbildungsordnung,
die für den antragstellenden Arzt maßgeblich ist. Da die Gebietsdefinition die Grenzen
der Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit bestimmt[5] (vgl. § 2 Abs. 2 S. 2 der Muster-Weiterbildungsordnung 2018), richtet sich die Genehmigungsfähigkeit
in fachlicher Hinsicht grundsätzlich danach, ob die Erbringung der jeweiligen Leistung
Gegenstand der Weiterbildung des diese Leistung erbringenden (Fach-) Arztes ist.
Die entsprechend hinreichenden „Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten“ im Bereich der CT-Leistungen in dem spezifischen Umfang nach § 7 Abs. 1 der Vereinbarung
(nämlich „Ganzkörper, Kopf“ betreffend) vermittelt auch nach den Vorgaben der im Jahr 2018 neugefassten Muster-Weiterbildungsordnung
im Ergebnis nach wie vor ausschließlich die Weiterbildung im Fachgebiet Radiologie.[6] Somit erfüllt nur die Facharztgruppe der Fachärzte für Radiologie die Genehmigungsvoraussetzung
der hinreichenden fachlichen Befähigung nach § 7 Abs. 1 der Vereinbarung. Grundsätzlich
können demnach Fachärzte für Radiologie mit Blick auf ihre in der Weiterbildung gewonnene
fachliche Qualifikation die Genehmigung erhalten, CT-Leistungen im Bereich der vertragsärztlichen
Versorgung selbst zu erbringen und abzurechnen.
Ein Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie erwirbt diese fachliche Qualifikation
hingegen nicht schon durch seine ärztliche Weiterbildung, da die Weiterbildungsinhalte
für den Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie keine vergleichbaren Methoden-
und Handlungskompetenzen wie für das Gebiet der Radiologie vorsehen.[7]
Nachweis der fachlichen Befähigung durch Vorlage ausreichender Zeugnisse (§ 7 Abs. 2)
Wie bereits oben dargelegt, hat unter bestimmten Voraussetzungen jedoch – als Ausnahme
vom zuvor gezeigten Grundsatz – auch ein Arzt eines anderen Fachgebiets die Möglichkeit,
die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen im Bereich der Computertomografie
zu erhalten. Hierzu muss er jedoch nach § 7 Abs. 2 der Vereinbarung durch die Vorlage
ausreichender Zeugnisse nachweisen, dass er während der genannten Zeiten unter der
Leitung eines zur Weiterbildung ermächtigten Arztes im Bereich der Computertomografie
tätig gewesen ist. Zur Feststellung der fachlichen Befähigung des Arztes ist nach
§ 7 Abs. 3 i. V. m. § 17 Abs. 2 der Vereinbarung ein Kolloquium durchzuführen, in
dem die Ärzte den Erwerb ihrer Qualifikation nach § 7 Abs. 2 nachzuweisen haben. Für
die Durchführung des Kolloquiums sind zwei unterschiedliche Konstellationen maßgeblich.
§ 17 Abs. 1 der Vereinbarung schreibt hierzu Folgendes vor (sämtliche Anmerkungen
in eckigen Klammern im Dokument durch die Verfasser):
„(1) 1Bestehen trotz der Berechtigung zum Führen einer Gebiets- bzw. Teilgebietsbezeichnung
oder der vorgelegten Zeugnisse begründete Zweifel, dass die in Abschnitt B dieser
Vereinbarung festgelegten Anforderungen an die fachlichen Befähigungen erfüllt sind
[Situation 1], so kann die Kassenärztliche Vereinigung die Erteilung der Genehmigung
für die Ausführung und Abrechnung der beantragten Leistungen von der erfolgreichen
Teilnahme an einem Kolloquium abhängig machen. 2Das gleiche gilt, wenn der antragstellende Arzt im Vergleich zu dieser Vereinbarung eine abweichende, aber gleichwertige Befähigung nachweist [Situation 2].“
Vor dem Hintergrund einer von einem Arzt begehrten Genehmigung zur Erbringung und
Abrechnung von Leistungen im Bereich der Computertomografie ist für die weitere Betrachtung
allein die zweite Alternative der geregelten Situationen von Interesse.
Im Rahmen dieses Kolloquiums, also eines solchen zum Zwecke des Nachweises einer vom
Arzt erlangten „gleichwertigen Befähigung“ im Bereich der Computertomografie, kann Bezugspunkt des Begriffs der „gleichwertigen Befähigung“ aus regelungssystematischen Gesichtspunkten nur der bereits genannte § 7 Abs. 2 der
Vereinbarung sein. Dieser lautet:
„(2) Soweit eine Weiterbildung nach Abs. 1 nicht stattgefunden hat, hat der Antragsteller durch die Vorlage ausreichender Zeugnisse nachzuweisen, dass
er während der genannten Zeiten unter der Leitung eines zur Weiterbildung ermächtigten
Arztes tätig gewesen ist:
Insofern steht denjenigen Facharztgruppen, die ihre fachliche Befähigung im Bereich
der Computertomografie nicht bereits durch die Weiterbildung zum Facharzt erworben
haben, nach § 7 Abs. 2 der Vereinbarung die Möglichkeit offen, ihre diesbezügliche
Befähigung auf anderem Weg nachzuweisen. Dies geschieht durch die Wahrnehmung der
verschiedenen Tätigkeiten im Bereich der CT-Leistungen für die Dauer der genannten
Zeiträume unter Leitung eines zur Weiterbildung hinreichend qualifizierten und befugten
Arztes.
Die durch diese praktischen Tätigkeiten im ersten Schritt erworbene, anderweitige
(aber gleichwertige) Befähigung muss durch die Ärzte in einem zweiten Schritt mittels
der Teilnahme an einem Kolloquium nachgewiesen werden (§ 7 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 17
Abs. 2 lit. b) der Vereinbarung). Um die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung
von CT-Leistungen als solche der diagnostischen Radiologie zu erhalten, ist die Teilnahme
an diesem Kolloquium für die nicht hinreichend weitergebildeten Facharztgruppen –
also letztlich Nicht-Radiologen – demzufolge eine unabdingbare Voraussetzung.
Aus den soeben gemachten Ausführungen ergibt sich jedoch eine wesentliche Unterscheidung
mit Auswirkungen auf die Zulassungsvoraussetzungen zum Kolloquium. Denn es ist zwischen
dem Erwerb der fachlichen Befähigung auf der einen Seite und dem Nachweis dieser Befähigung
auf der anderen Seite zu trennen. Auch wenn der Nachweis über die fachliche Befähigung
erst mit der Teilnahme am Kolloquium erfolgt, hat die Kommission bereits im Vorfeld
der Einladung des Arztes zum Kolloquium zu prüfen, ob bei ihm die Voraussetzungen
erfüllt sind, die der § 7 Abs. 2 der Vereinbarung an den Erwerb einer gleichwertigen
fachlichen Befähigung stellt.
In der Beispielsfallkonstellation eines Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie,
der die Abrechnungsgenehmigung für CT-Leistungen beantragt (hat), ist noch einmal
festzuhalten, dass er seine fachliche Qualifikation bzgl. der Erbringung computertomografischer
Leistungen nicht bereits aufgrund seiner (fach-) ärztlichen Weiterbildung auf dem
Fachgebiet der Inneren Medizin und Kardiologie erworben haben kann. Er kann die fachliche
Befähigung jedoch grundsätzlich erwerben, indem er in einem konkret vorgegebenen zeitlichen
Umfang unter der Leitung eines anderen Arztes mit Weiterbildungsbefugnis die vorgeschriebenen
Tätigkeiten ausgeführt hat und die dadurch erlangte fachliche Befähigung in einem
Kolloquium unter Beweis stellt (§ 7 Abs. 2 der Vereinbarung). Damit der antragsstellende
Arzt zum Kolloquium zugelassen werden kann, muss er zuvor nachweisen, dass er die
notwendigen Tätigkeiten im Bereich der Computertomografie für die jeweils vorgeschriebene
Dauer unter fachlich qualifizierter Aufsicht ausgeführt hat. Wird er eingeladen, obwohl
er diesen Nachweis nicht erbracht hat, ist diese Einladung in unzulässiger Weise ausgesprochen
worden.
Eine Einladung eines Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie zur Teilnahme an
einem derartigen Kolloquium ist in Ergänzung zu den bisherigen Ausführungen auch an
den Vorgaben anderer Regelungsregime, die von den einschlägigen Vorschriften der Vereinbarung
auch ausdrücklich in Bezug genommen werden, zu messen. Diese sollen im Folgenden näher
behandelt werden.
Weiterbildungsrechtliche Aspekte: Fachgebietsgrenze (nähere Erläuterungen)
Weiterbildungsrechtliche Aspekte: Fachgebietsgrenze (nähere Erläuterungen)
Muster-Weiterbildungsordnung von 2003
Geltung besitzt für den einzelnen Arzt ausschließlich die jeweils geltende Fassung
der Weiterbildungsordnung der für ihn zuständigen (Landes-) Ärztekammer. Die Muster-Weiterbildungsordnung
der Bundesärztekammer stellt dabei lediglich eine Orientierung bzw. Empfehlung für
die jeweiligen Ärztekammern dar.
Mit Blick auf die hier relevanten Inhalte der Weiterbildung zum Facharzt für Innere
Medizin und Kardiologie ist festzustellen, dass die derzeit (noch) geltenden Fassungen
der Weiterbildungsordnungen aller Ärztekammern letztlich auf der Muster-Weiterbildungsordnung
der Bundesärztekammer aus dem Jahr 2003 in der Fassung vom 23.10.2015[8] beruhen; dies gilt in gleicher Weise auch für die jeweils dazugehörigen Richtlinien
zu den Inhalten der Weiterbildung, die erkennbar die (Muster-) Richtlinien der Bundesärztekammer
aus dem Jahr 2003 in der Fassung vom 18.02.2011[9] zur Grundlage haben.
Ein dem radiologischen Leistungsbereich grundsätzlich zuzuordnender Gegenstand der
Facharztweiterbildung ist nach der Muster-Weiterbildungsordnung 2003 – dort unter
Punkt 13.6 – wohl lediglich die dort genannte
„Durchleuchtung, Aufnahmetechnik und Beurteilung von Röntgenbefunden bei Angiokardiographien
und Koronarangiographien“.
Die Erbringung von CT-Leistungen ist dagegen nicht ausdrücklich als Gegenstand der
Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie aufgeführt; dies gilt
auch nicht – was grundsätzlich denkbar wäre – für ausschließlich kardiale CT-Leistungen.
Damit gibt es im Regelungsbereich der Muster-Weiterbildungsordnung 2003 im Ergebnis
keine Hinweise darauf, dass Fachärzte für Innere Medizin und Kardiologie eingehende
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der jeweiligen computertomografischen
Diagnostik („Ganzkörper, Kopf“) erworben haben, wie es der § 7 Abs. 1 der Vereinbarung als Genehmigungsvoraussetzung
vorsieht.
Muster-Weiterbildungsordnung von 2018
Die Bundesärztekammer hat am 16.11.2018 eine neue Muster-Weiterbildungsordnung[10] beschlossen. Diese unterscheidet bei der Darstellung der Weiterbildungsinhalte stringent
zwischen „Kognitiven und Methodenkompetenzen (Kenntnissen)“ und „Handlungskompetenzen
(Erfahrungen und Fertigkeiten)“. Die (Muster-) Richtlinien zu den Weiterbildungsinhalten
entfallen nun ganz; die Weiterbildungsordnung selbst enthält sämtliche Weiterbildungsinhalte
sowie Richtzahlen für mindestens durchzuführende Anwendungs- oder Untersuchungsmethoden
des jeweiligen Fachgebiets. Als Gegenstand der Weiterbildung zum Facharzt für Innere
Medizin und Kardiologie findet sich lediglich die
„Indikationsstellung und Befundinterpretation von Röntgen-Thorax-Untersuchungen“.
Diese unter der Kategorie der Handlungskompetenzen geführte Fähigkeit vermittelt allein
jedoch ersichtlich nicht die eingehenden Kenntnisse, wie sie der § 7 Abs. 1 der Vereinbarung
vorschreibt.
Ergänzend sei angemerkt, dass im Regelungszusammenhang der Muster-Weiterbildungsordnung
2018 der Begriff der „Indikationsstellung“ von dem Begriff der „rechtfertigenden Indikation“ (Legaldefinition in § 83 Abs. 3 S. 1 StrlSchG) zu unterscheiden ist; die Stellung
der rechtfertigenden Indikation findet sich in dieser Weiterbildungsordnung als Handlungskompetenz
ausschließlich in den Inhalten der Weiterbildung zum Facharzt für Radiologie (Radiologen).
Daraus ergibt sich, dass eine ggf. infrage stehende Befähigung im Zusammenhang mit
der Stellung einer rechtfertigenden Indikation von dem Begriff der „Indikationsstellung“, wie er im obigen Zitat verwendet wird, nicht erfasst ist und die Stellung der rechtfertigenden
Indikation damit nicht zu den Gegenständen der Weiterbildung zum Facharzt für Innere
Medizin und Kardiologie gehört.
Im Ergebnis wird man auch nach der neuen Muster-Weiterbildungsordnung 2018 der Bundesärztekammer
nicht davon ausgehen können, dass eine Facharztweiterbildung zum Facharzt für Innere
Medizin und Kardiologie dem Arzt hinreichende Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich
der Durchführung der Computertomografie verschafft, um seine fachliche Qualifikation
schon durch Vorlage des Facharztzeugnisses im Zusammenhang mit dem Erhalt der Abrechnungsgenehmigung
für solche Leistungen zu belegen.
Derzeit ist allerdings noch in keinem Zuständigkeitsbereich einer der im Bundesgebiet
bestehenden (Landes-) Ärztekammern eine Weiterbildungsordnung auf der Grundlage der
Regelungen der Muster-Weiterbildungsordnung 2018 in Kraft getreten. Bei einigen (Landes-)
Ärztekammern wurde jedoch eine neue Weiterbildungsordnung bereits beschlossen, die
am 01.07.2020 in Kraft treten wird[11] bzw. ein Inkrafttreten zu diesem Zeitpunkt zumindest beabsichtigt ist[12].
Strahlenschutzrechtliche Vorgaben nach dem StrlSchG und der StrlSchV
Strahlenschutzrechtliche Vorgaben nach dem StrlSchG und der StrlSchV
Des Weiteren sind als grundlegende Voraussetzung für die Anwendung computertomografischer
Verfahren strahlenschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten. Dies gilt insbesondere auch
vor dem Hintergrund der Genehmigungsvoraussetzung, dass der antragstellende Arzt den
Nachweis der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz (gemäß § 47 StrlSchV) erbringen
muss. Eindeutig gibt dies § 4 Nr. 1 der Vereinbarung vor.
Das Recht des Strahlenschutzes ist mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz
vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung vom 27.06.2017[13] und der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts vom 29.11.2018[14], vor allem in Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 05.12.2013,
auf neue rechtliche Grundlagen gestellt worden.
Aufgrund der vorgenannten Verordnung sind am 31.12.2018 die bis zu diesem Zeitpunkt
geltende Röntgenverordnung[15] (RöV) vom 30.04.2003[16] in der zuletzt geänderten Fassung vom 11.12.2014[17] und die (alte) Strahlenschutzverordnung[18] vom 20.07.2001[19] in der zuletzt geänderten Fassung vom 27.01.2017[20] (StrlSchV [2001]) außer Kraft getreten. Die in diesen beiden früheren Verordnungen
enthaltenen Regelungen finden sich nun zum einen im Strahlenschutzgesetz[21] (StrlSchG) vom 27.06.2017[22] – in der inzwischen zuletzt geänderten Fassung vom 12.12.2019[23] – und zum anderen in der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen (neuen) Strahlenschutzverordnung
(StrlSchV) vom 29.11.2018[24], die gleichzeitig mit dem Außerkrafttreten der alten Regelungen zum vorgenannten
Zeitpunkt in ihren wesentlichen Teilen in Kraft getreten sind.
Die Voraussetzungen der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe
am Menschen, d. h. im Falle der Computertomografie der technischen Durchführung von
Untersuchungen und deren anschließende Befundung (vgl. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StrlSchG),
sind von dem Grad der Befähigung der diese Anwendung durchführenden Person abhängig.
Der § 145 Abs. 1 StrlSchV[25] bestimmt grundsätzlich, dass Ärzte oder Zahnärzte (wenigstens) 2 Voraussetzungen
erfüllen müssen, um ionisierende Strahlung am Menschen anwenden zu dürfen:
-
Zum einen müssen sie approbiert oder ihnen muss wenigstens die vorübergehende Ausübung
des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt sein,
-
zum anderen müssen diese Personen entweder über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
(Nr. 1) oder lediglich über die für die Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender
Strahlung erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in ihrem speziellen Arbeitsgebiet
verfügen, wobei Letzteres nur unter der einschränkenden Bedingung zulässig ist, dass
sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person, die die genannte Fachkunde
im Strahlenschutz besitzt, tätig sind (Nr. 2).
Im Zusammenhang mit der Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen ist
allerdings nur die Berechtigung nach der Nummer 1 des § 145 Abs. 1 StrlSchV relevant,
vgl. § 4 Nr. 1 der Vereinbarung (Zitat s. oben). Denn die Abrechnungsgenehmigung für
Leistungen im radiologischen Bereich kann nach dieser Vorschrift ausschließlich der
Arzt erhalten, der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 StrlSchV
besitzt.
Neben der technischen Durchführung der Anwendung hat auch die Stellung der sogenannten
rechtfertigenden Indikation im Vorfeld der Anwendung diese erforderliche Fachkunde
im Strahlenschutz seitens des Arztes als Voraussetzung. Es handelt sich bei der rechtfertigenden
Indikation um die Entscheidung des Arztes darüber, so die gesetzliche Definition in
§ 83 Abs. 3 S. 1 StrlSchG[26], dass und auf welche Weise die jeweilige Anwendung durchzuführen ist.
Vor dem Hintergrund einer Zulassung eines Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie
zu einem Kolloquium zum Zweck der Erlangung einer Abrechnungsgenehmigung für CT-Leistungen
in der GKV ist damit festzustellen, dass der Arzt als Bestandteil seiner fachlichen
Befähigung neben der fachlichen Qualifikation auch die erforderliche Fachkunde im
Strahlenschutz nachweisen muss. Diese Fachkunde ist – wie schon die Trennung der Nummern
1 und 2 des § 4 der Vereinbarung beweist – von der oben in diesem Beitrag dargestellten
fachlichen Qualifikation zur Durchführung von CT-Leistungen zu trennen und im Übrigen
auch von der ärztlichen Ausbildung unabhängig[27], weshalb von ihrem gesonderten Nachweis nicht abgesehen werden kann.
Der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz richtet sich im Ausgangspunkt
nach § 74 Abs. 1 StrlSchG, in dem es heißt:
„(1) Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird in der Regel durch eine für
das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung, durch praktische Erfahrung und
durch die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen
erworben.“
Die aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 74 Abs. 3 und 4 StrlSchG ergangene
Vorschrift des § 47 Abs. 1 StrlSchV[28] trifft hierzu die nähere Regelung, dass die zuständige Stelle den Erwerb der erforderlichen
Fachkunde im Strahlenschutz prüft und bescheinigt (dort S. 1). Hierzu sind Nachweise
über die Erwerbsvoraussetzungen zu erbringen (S. 2). Die notwendige erfolgreiche Teilnahme
an anerkannten Kursen darf, so wird näher bestimmt, nicht länger als 5 Jahre zurückliegen
(S. 3).
Die zu erwerbende praktische Erfahrung richtet sich in Bezug auf ihre Dauer, die Art
und den Umfang nach der Ausbildung des Arztes und dem jeweiligen Anwendungsgebiet
(§ 47 Abs. 2 S. 3 StrlSchV). Eine erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs
ist bei erfolgreicher Absolvierung der sich an den Kurs anschließenden Abschlussprüfung
anzunehmen (§ 47 Abs. 3 S. 4 StrlSchV).
Es zeigt sich, dass in der Strahlenschutzverordnung hinreichend konkrete Vorgaben
für die Inhalte der Kurse oder für den Erwerb der praktischen Erfahrung, etwa Mindestzahlen
spezifischer durchzuführender Untersuchungen etc., fehlen. Zu dem Strahlenschutzgesetz
oder der Strahlenschutzverordnung ergangene Verwaltungsvorschriften, die die zuständigen
Behörden bei der Auslegung der demnach in der Vorschrift des § 74 StrlSchG bzw. auch
der in der Vorschrift des § 47 StrlSchV enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe leiten
sollen, existieren (bislang) nicht.
Zu der Vorgängervorschrift des § 74 Abs. 1 StrlSchG (vgl. § 18a Abs. 1 RöV) wurde
am 22.12.2005 die Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb
von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin[29] erlassen, die am 27.06.2012 geändert[30] und am 28.11.2012 korrigiert worden ist[31] (im Folgenden: Fachkunde-Richtlinie). Diese enthält nähere Hinweise für die Durchführung
der Bestimmungen zum Erwerb der Fachkunde und behält auch nach der beschriebenen Neuregelung
des Strahlenschutzrechts ihre Gültigkeit. Zum einen ist eine neue Verwaltungsvorschrift
(noch) nicht ergangen. Zum anderen weist die Gesetzesbegründung zu § 74 Abs. 1 StrlSchG
explizit darauf hin, dass die Elemente der Fachkunde, die in dieser Norm enthalten
sind, denen des § 18a Abs. 1 S. 1 der RöV nachgebildet sind und ihnen somit entsprechen.[32] Auslegungsschwierigkeiten drohen also auch bei einer Anwendung der zur alten Rechtslage
ergangenen Fachkunde-Richtlinie auf die neuen Vorschriften nicht zu entstehen. Schließlich
geht die Begründung zum § 47 Abs. 1 StrlSchV sogar ausdrücklich davon aus, dass die
konkrete Ausgestaltung der Anforderungen an den Nachweis der praktischen Erfahrung
wie bisher auf Richtlinienebene erfolgt und setzt damit die Fortgeltung auch der Fachkunde-Richtlinie
offenbar voraus.[33]
So fordert die Fachkunde-Richtlinie (dort Punkt 4.1.3) für den Nachweis der Fachkunde
bei nahezu gleichem Regelungsinhalt wie § 47 Abs. 1 StrlSchV:
„Die berufliche Ausbildung ist durch Zeugnisse, die praktische Erfahrung durch Nachweise
der Sachkunde unter Angabe von Zeiträumen und durchgeführten Untersuchungen oder Behandlungen
und die erfolgreiche Kursteilnahme durch Bescheinigungen zu belegen. Die erfolgreiche
Teilnahme am letzten Kurs darf nicht länger als 5 Jahre zurückliegen. […]“
Sie legt über die Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes oder der Strahlenschutzverordnung
hinaus in konkreter Weise insbesondere die Dauer und Inhalte der jeweiligen Kurse,
die Anzahl der spezifischen durchgeführten Untersuchungen und die Zeiträume der Tätigkeit
auf dem jeweiligen Untersuchungs- bzw. Anwendungsgebiet fest.
Der Erwerb der Fachkunde ist aber auch ohne das eben beschriebene Prozedere dadurch
möglich, dass die Person eine Berufsausbildung absolviert hat, die nach Feststellung
der zuständigen Behörde die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde
vermittelt (§ 47 Abs. 5 S. 1 StrlSchV). Fachärzte für Innere Medizin und Kardiologie
verfügen jedoch regelmäßig nicht über die strahlenschutzrechtliche Qualifikation zur
eigenständigen Durchführung von Computertomografien. Allenfalls die nach früheren
Weiterbildungsordnungen ausgebildeten Fachärzte für Innere Medizin mit dem sog. Teilgebiet
Kardiologie nach den Weiterbildungsordnungen von 1989 bzw. 1993 können in Ausnahmefällen
über eine entsprechende Qualifikation verfügen.
Im Ergebnis gilt also, dass in der zugrunde gelegten Beispielkonstellation der Facharzt
für Innere Medizin und Kardiologie im Vorfeld des Kolloquiums neben dem Nachweis der
fachlichen Qualifikation auch den (gesonderten) Nachweis über die erforderliche Fachkunde
im Strahlenschutz zu erbringen hat. Andernfalls darf eine Einladung zu dem Kolloquium
nicht erfolgen.
Fazit
Ein Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, der eine Genehmigung zur Ausführung
und Abrechnung von CT-Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung beantragt, muss
seine anderweitig erlangte, aber gleichwertige Befähigung in diesem Bereich nach § 7
Abs. 2 der Vereinbarung vor der Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung über
eine Einladung zu einem Kolloquium nach § 7 Abs. 3 der Vereinbarung nachweisen. Dies
gilt ebenso für die davon grundsätzlich zu trennende erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz.
Dieses Ergebnis resultiert insbesondere daraus, dass die Weiterbildung zum Facharzt
für Innere Medizin und Kardiologie nach den derzeit geltenden Weiterbildungsordnungen
der (Landes-) Ärztekammern nicht eine den Genehmigungsvoraussetzungen genügende fachliche
Qualifikation vermittelt.
Die Neufassung der Muster-Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer im Jahr 2018
und die Ende desselben Jahres in Kraft getretene Neuregelung des Strahlenschutzrechts
führen nicht dazu, dass an die Erteilung einer Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung
von CT-Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung an Fachärzte für Innere Medizin
und Kardiologie im Vergleich zur alten Rechtslage andere, gar vereinfachte, Anforderungen
zu stellen sind.
Prof. Dr. Peter Wigge
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Philip Steuwer
Rechtsanwalt
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