Rofo 2020; 192(06): 594
DOI: 10.1055/a-1154-3978
Beitrag des BDR

Kurzarbeitergeld für Arztpraxen

 

    In den letzten Wochen ist es zu Verunsicherungen gekommen, ob Arztpraxen, ebenso wie andere Branchen, Kurzarbeit anmelden und die staatlichen Zuschüsse erhalten können. Die Verunsicherung beruht darauf, dass der „Rettungsschirm“ der KBV (für GKV-Verluste) von der Bundesanstalt für Arbeit als hinlänglich ausreichend angesehen wurde. Der DVÄD, der Dachverband der Diagnostischen Fachärzte, hat, ebenso wie KBV und weitere ärztliche Berufsverbände, nun die BfA zur Klarstellung, resp. zur zügigen Bearbeitung eingehender Anträge aufgefordert.
    Wir dokumentieren das Schreiben.


    #
    Zoom Image

    Bundesanstalt für Arbeit
    Herr Vorstandsvorsitzender Detlef Scheele
    Regensburger Straße 104
    90478 Nürnberg

    Sehr geehrter Herr Scheele,

    der Dachverband Ärztlicher Diagnostikfächer (DVÄD) ist der Zusammenschluss der Berufsverbände der Fachgebiete Radiologie, Pathologie, Nuklearmedizin und Laboratoriumsmedizin. Wir repräsentieren ärztliche Fachgebiete mit vorwiegend diagnostischem Spezialwissen. Viele unserer Mitglieder sind in der Form von Arztpraxen organisiert, arbeiten aber ein diagnostisches Spektrum ab, das im Einzelfall weit über den kassenärztlichen Bereich hinausgehen kann.

    Nun ist Verunsicherung entstanden, vielleicht aufgrund undifferenzierter Aufnahme von Informationen aus Ihrem Haus, dass die Bundesanstalt für Arbeit keine Anträge von Arztpraxen auf Kurzarbeitergeld mehr positiv bescheiden will, weil anderweitige Schutzmaßnahmen vorgesehen sind.

    Wir können an dieser Stelle keine rechtliche Auseinandersetzung über die Vor- oder Nachrangigkeit von Stützungsmaßnahmen führen, halten es aber für ein falsches Signal, generell Arztpraxen von der Schutzwirkung des Kurzarbeitergeldes (KuG) auszunehmen.

    In vielen Fällen erfüllen die Antragsteller die rechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld (KuG) und vermeiden mit dem Antrag die Entlassung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie die Schädigung der Versorgungsinfrastruktur.

    Gestatten Sie uns zur Erläuterung des Vorgesagten den Hinweis, dass viele Praxen in den ärztlichen Diagnostikfächern zwar formal-rechtlich Einrichtungen mit Niedergelassenen-Status sind, aber über ihren vertragsärztlichen Tätigkeitsbereich hinaus in größerem Umfang, das heißt teilweise über 50 %, als Externe z. B. im Auftrag für Krankenhäuser arbeiten. Diese Bereiche unterfallen weder dem Rettungsschirm für Praxen noch dem für Krankenhäuser.

    Wir würden Sie bitten, dafür Sorge zu tragen, dass deren Anträge unter diesen Aspekten geprüft und ggf. positiv beschieden werden.

    Für Nachfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Zoom Image

    Dr. med. D. Wujciak
    Berufsverband der Deutschen Radiologen e. V.

    Zoom Image

    Prof. Dr. med. Karl-Friedrich Bürrig
    Bundesverband Deutscher Pathologen e. V.

    Zoom Image

    Prof. Dr. med. Detlef Moka
    Berufsverband Deutscher Nuklearmediziner e. V.

    Zoom Image

    Dr. rer. nat. Dipl. Chem. Andreas Bobrowski
    Berufsverband Deutscher Laborärzte e. V.


    #

    Publikationsverlauf

    Artikel online veröffentlicht:
    27. Mai 2020

    © Georg Thieme Verlag KG
    Stuttgart · New York


    Zoom Image
    Zoom Image
    Zoom Image
    Zoom Image
    Zoom Image