Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden/NUB/2023
Sehr geehrte VRA-Verbandsmitglieder,
wie bereits in den letzten Jahren möchte Sie der VRA erneut bei der Antragstellung
für Neue Untersuchungs- und Behandlungsverfahren (NUB) nach § 6 Abs. 2 KHEntgG unterstützen.
Aufgrund der COVID-19-Pandemie sind auch für 2023 nur geringfügige Änderungen im aG-DRG-System
und dem Zusatzentgeltkatalog zu erwarten. Aus diesem Grund hat sich der VRA entschieden,
Ihnen die vorbereiteten NUB-Anträge dieses Jahr frühzeitig und damit bereits vor Veröffentlichung
des aG-DRG-Systems 2023 zur Verfügung zu stellen. Sollte das aG-DRG-System 2023 vor
dem 31. Oktober veröffentlicht werden, sollten Sie prüfen, ob für die unten genannten
Präparate bewertete oder unbewertete Zusatzentgelte neu eingeführt wurden. Sollte
dies wider Erwarten der Fall sein, so brauchen Sie für entsprechende Präparate keinen
NUB-Antrag zu stellen.
Sie finden vorbereitete Anträge zum Download für folgende 12 innovative Präparate
auf der Internetseite des VRA im Mitgliederbereich (www.vraev.de):
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Anifrolumab
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Avacopan
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Bimekizumab
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Canakinumab
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Certolizumab
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Golimumab
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Guselkumab
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Ixekizumab
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Risankizumab
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Sarilumab
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Secukinumab
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Tildrakizumab
Da alle 12 Präparate (Anifrolumab, Avacopan, Bimekizumab, Canakinumab, Certolizumab,
Golimumab, Guselkumab, Ixekizumab, Risankizumab, Sarilumab, Secukinumab und Tildrakizumab)
bereits für das Verfahrensjahr 2022 als NUB-Leistungen anerkannt wurden (Status 1
bzw. 2 bei noch nicht erfolgter Zulassung), ist auch für 2023 mit einer Anerkennung
zu rechnen.
Apremilast, Baricitinib, Filgotinib, Nintedanib, Upadacitinib und Tofacitinib haben
seit vielen Jahren vom InEK den Status 2 (= nicht verhandelbar) erhalten. Gründe wurden
zwar nicht veröffentlicht, es ist jedoch davon auszugehen, dass bei den oralen Therapien
die Tagestherapiekosten für ein NUB zu gering erachtet werden. Der VRA hat sich entschieden,
keine NUB-Anträge mehr für die o. g. Präparate vorzubereiten.
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Gesundheitsversorgungsweiter-entwicklungsgesetz
(GVWG) das InEK aufgefordert wurde, zukünftig seine Bewertung dahingehend anzupassen,
dass die Vereinbarungen eines NUB-Entgeltes unterjährig ab dem Zeitpunkt der Zulassung
des Arzneimittels möglich sein sollen. Einen pauschal ganzjährig geltenden Status
2 nur aufgrund einer fehlenden Zulassung sollte es daher ab 2022 nicht mehr geben.
Bitte beachten Sie bei der Schätzung der hauseigenen Fallzahlen, dass die meisten
Präparate (z. B. Bimekizumab, Canakinumab, Certolizumab, Golimumab, Guselkumab, Ixekizumab,
Risankizumab, Secukinumab) nicht nur in der Rheumatologie eingesetzt werden, sondern
beispielsweise auch in der Dermatologie (Psoriasis), Gastroenterologie (M. Crohn,
Colitis ulcerosa) und/oder Pädiatrie (Fiebersyndrome). Sollte Ihr Krankenhaus über
weitere Fachabteilungen verfügen, die die diese Präparate einsetzen, muss ein gemeinsamer
NUB-Antrag erstellt werden.
Ebenfalls sollten Sie beachten, dass sich für einige der o. g. Medikamente Zulassungserweiterungen
ergeben haben oder in Aussicht stehen. Dies sollten Sie berücksichtigten, wenn Sie
die hauseigenen Fallzahlen abschätzen. Folgende Zulassungserweiterungen sollten Sie
beachten:
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Bimekizumab:
Zulassungserweiterung für die Behandlung der Psoriasis-Arthritis ist möglicherweise
für 2022/23 zu erwarten.
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Risankizumab:
Zulassungserweiterungen für die Behandlung der Psoriasis-Arthritis im November 2021.
Zulassungserweiterungen für die Behandlung des Morbus Crohn/der Colitis ulcerosa sind
möglicherweise für 2022/23 zu erwarten.
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Sarilumab:
Im Juli 2021 hat die WHO/das RKI den Einsatz von IL-6-Antagonisten bei COVID-19 empfohlen.
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Tildrakizumab:
Zulassungserweiterung für die Behandlung der Psoriasis-Arthritis ist möglicherweise
für 2022/23 zu erwarten
Tildrakizumab und Bimekizumab (beide NUB-Status 1 2022) sind bereits auf dem deutschen
Markt, bislang aber nur zur Behandlung der Psoriasis zugelassen. Eine Zulassungserweiterung
für die Behandlung der Psoriasis-Arthritis ist für 2023 wahrscheinlich. Nachdem bereits
der – indikationsunabhängige – NUB-Status 1 vergeben wurde, bietet sich eine Antragstellung
zur Sicherheit an.
Unabhängig vom Status, den das InEK für NUB-Leistungen vergibt, kann ein Krankenhaus
nur dann eine Finanzierung mit den Kostenträgern verhandeln, wenn es einen eigenen
Antrag gestellt hat. Für 2022 gestellte Anträge oder verhandelte NUB-Leistungen gelten
2023 nicht automatisch fort, sondern müssen erneut gestellt werden!
Kennen Sie weitere als die genannten neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in
der Rheumatologie, für die ein NUB-Antrag sinnvoll sein könnte? Haben Sie bereits
im letzten Jahr NUB-Anträge für andere als die oben angegebenen Verfahren gestellt,
die den Status 1 erhalten haben? Der VRA wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie entsprechende
Anträge über die Geschäftsstelle des VRA allen Mitgliedskliniken zur Verfügung stellen
könnten. Handelt es sich um gänzlich neue Methoden, wäre es günstig, wenn Sie auch
Angaben zu Funktions-/Anwendungsweise, Technik, Materialien/Mengen, Wirkmechanismus,
Wirkstoff, Dosierungen, Häufigkeit und Dauer etc., Indikation, Patientenkollektiv,
warum es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode handelt und den Zulassungsstatus
machen könnten.
Ansonsten geht die Geschäftsstelle davon aus, dass es bei den benannten Präparaten
bleibt, für die wir die Anträge vorbereitet haben.
Kontrollieren Sie die vorbereiteten Anträge nochmals sorgfältig. Die Anträge sind
mit größter Sorgfalt vorbereitet worden, trotzdem kann der VRA keine Gewähr dafür
übernehmen, dass die Inhalte korrekt und aktuell sind. Die auszufüllenden Felder des
NUB-Anfrageverfahrens sind inhaltlich unverändert geblieben.
NUB-Anträge für 2023 können nur über das InEK-Datenportal (https://daten.inek.org/) eingegeben werden! Die Nutzung des InEK-Datenportals erfordert eine einmalige Registrierung
und Aktivierung eines Zugangs (s. auch http://g-drg.de/cms/InEK_Datenportal).
Bitte schicken Sie die vom VRA zusammengestellten Informationen daher nicht direkt
an das InEK! Die vom VRA vorbereiteten Informationen zu den NUB-Anträgen für 2023
müssen an den passenden Stellen in die eigenen Anträge hineinkopiert und die NUB-Anträge
um die fehlenden krankenhausindividuellen Informationen ergänzt werden. Es empfiehlt
sich dabei auch die Ausfüllhinweise des InEK zu beachten! Anfragen, bei denen die
Pflichtfelder nicht vollständig ausgefüllt wurden, werden vom InEK nicht berücksichtigt
und gelten als nicht gestellt! Auch Anfragen, die unplausibel sind oder nicht nachvollziehbare
Angaben enthalten, können vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden.
Die Anträge sind bis spätestens zum 31.10.2022 (Ausschlussfrist) zu stellen. Im InEK-Datenportal
können Sie erkennen, ob ein NUB-Antrag vom InEK angenommen wurde und sich im Bearbeitungsprozess
befindet, oder ob ein NUB-Antrag wegen formaler Fehler zurückgewiesen wurde und eine
Überarbeitung notwendig ist. Hinweise zur Ablehnung werden im InEK-Datenportal angezeigt.
Es empfiehlt sich daher, Anträge schon vor dem 31.10.2022 zu stellen.
Der VRA hofft, Ihnen durch die Vorbereitung der Anträge geholfen zu haben, und wünscht
Ihnen viel Erfolg bei der Verhandlung der NUB-Leistungen für 2023.
Prof. Dr. Heinz-Jürgen Lakomek, Geschäftsführer VRA
Verantwortlich für den Inhalt
Prof. Dr. med. Heinz-Jürgen Lakomek
Geschäftsführer, Verband rheumatologischer Akutkliniken e. V. E-Mail: lakomek@vraev.de