COVID-19 als Berufskrankheit
COVID-19 als Berufskrankheit
COVID-19 kann als Berufskrankheit (BK 3101 nach Anlage 1 der BKV) anerkannt werden,
wenn die Versicherten infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einer gegenüber
der Allgemeinbevölkerung wesentlich erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt sind. Dies
trifft für Beschäftigte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege (zum Beispiel
Kindertageseinrichtungen, Seniorenwohnheime), in Laboratorien und bei sogenannten
„anderen Tätigkeiten“ (zum Beispiel Friseurinnen und Friseure oder Optikerinnen und
Optikern) zu. Voraussetzungen für die Anerkennung sind:
Die Schwere der Erkrankung ist nicht ausschlaggebend für die Anerkennung als Berufskrankheit.
Eine laborchemisch nachgewiesene Antikörperbildung ohne jegliche Krankheitserscheinungen
stellt dahingegen keine Infektionskrankheit im Sinne des Berufskrankheitenrechts dar.
Zu den in der Unfallversicherung pflichtversicherten Personen gehören sowohl angestellte
Beschäftigte als auch ehrenamtlich Tätige. Selbstständig tätige Ärztinnen und Ärzte,
Zahnärztinnen und -ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker sind von der Versicherungspflicht
befreit, können sich auf Antrag aber freiwillig versichern.
Wer meldet eine Berufskrankheit?
Wer meldet eine Berufskrankheit?
Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und -ärzte sind nach § 202 SGB VII gesetzlich
verpflichtet, den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit dem Träger der Unfallversicherung
oder der/dem staatlichen Gewerbe-/Landesgewerbeärztin oder -arzt zu melden. Die Meldung
hat mittels eines Formulars (https://www.dguv.de/bk-info/service/index.jsp) zu erfolgen. Die gemeldete Person ist über die Anzeige zu informieren, eine Einwilligung
ist jedoch nicht erforderlich.
Auch die Beschäftigten selbst oder deren Angehörige können die Erkrankung an die Berufsgenossenschaft
oder Unfallkasse melden.
Im Falle einer Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit haben die Versicherten
Anrecht auf folgende Leistungen:
-
Heilbehandlung
-
Leistungen zur beruflichen und sozialen Teilhabe
-
Rente (bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um min. 20 %)
-
Pflegeleistungen
-
Leistungen an Hinterbliebene
COVID-19 als Arbeitsunfall
COVID-19 als Arbeitsunfall
COVID-19 kann als Arbeitsunfall anerkannt werden, wenn die Infektion nicht in einem
der oben genannten Tätigkeitsfelder erfolgt, sondern sich situativ ein intensiver
beruflicher Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Indexperson ergibt. Zudem
kann ebenso ein Ausbruchsgeschehen in einem Betrieb als Infektionsquelle gelten und
auch eine Infektion auf dem Arbeitsweg kann als Arbeitsunfall anerkannt werden.
Die Meldung des Arbeitsunfalls an den Unfallversicherungsträger muss nicht durch einen/eine
Durchgangsärztin/-arzt erfolgen, sondern kann mittels der sog. Ärztlichen Unfallmeldung
(F 1050) vorgenommen werden. Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber besteht eine gesetzliche
Meldepflicht, wenn eine Person durch einen Arbeitsunfall getötet wurde oder für mehr
als drei Tage arbeitsunfähig ist (§ 193 SGB VII).
Die Radiologie leistet in der Diagnostik von COVID-19-Patientinnen und -Patienten
einen entsprechenden Beitrag.
Bildgebung pulmonaler Veränderungen bei COVID-19
Bildgebung pulmonaler Veränderungen bei COVID-19
Bei thorakalen Beschwerden bzw. pulmonalen Symptomen, wie z. B. Dyspnoe, Husten, ist
eine projektionsradiograrische Aufnahme („Röntgen-Thorax“) in der Regel die bildgebende
Methode der ersten Wahl. Jedoch können die im Rahmen einer COVID-19-Pneumonie auftretenden
Veränderungen gerade initial nur sehr diskret ausgeprägt sein, sodass sie dem projektionsradiografischen
Nachweis durchaus entgehen können. Daher ist – bei begründetem Verdacht auf eine COVID-19-Infektion,
in Abhängigkeit des Schweregrads der klinischen Symptome sowie zum Ausschluss einer
anderweitigen Pathologie – die zeitnahe Ergänzung einer CT des Thorax zu empfehlen.
Diese sollte nativ und in low-dose-Technik akquiriert werden.
Die COVID-19-Pneumonie manifestiert sich typischerweise in Form von Milchglastrübungen
(ground glass opacities [GGO]), welche multifokal und meist bilateral auftreten, eine
fleckförmige oder landkartenartige Morphologie zeigen und v. a. die Lungenperipherie
und die posterobasalen Lungenabschnitte betreffen. Seltener bzw. in fortgeschrittenen
Krankheitsstadien sind u. a. Konsolidierungen sowie ein Crazy-paving-Muster zu beobachten.
Die bildmorphologischen Charakteristika sind nicht spezifisch, sodass große Überlappungsbereiche
mit anderen viralen Pneumonien bestehen.
CT-grafisch lassen sich ein Jahr nach einer COVID-19-Erkrankung bei einem beträchtlichen
Teil der Patientinnen und Patienten noch Auffälligkeiten des Lungenparenchyms nachweisen,
insbesondere wenn sie initial eine invasive oder nicht-invasive Beatmung benötigten.
Dabei konnten die Dauer des initialen Krankenhausaufenthalts, ein hoher initialer
CT-Score (prozentualer Anteil des betroffenen Lungenparenchyms) und eine nicht-invasive
Beatmung als Risikofaktoren für die langfristige Persistenz von CT-Auffälligkeiten
ausgemacht werden. Die detektierbaren Lungenparenchymveränderungen reichen dabei von
persistierenden GGO bis hin zu sogenannten fibrotic-like lesions (lineare, retikuläre
oder zystische Läsionen). Die Patientinnen/Patienten mit einem auffälligen CT nach
zwölf Monaten zeigten darüber hinaus signifikant häufiger eine eingeschränkte Lungenfunktion.
Wir Radiologinnen und Radiologen sehen häufig CT-Aufnahmen, die erst Monate nach einer
bekannten – oder auch unbekannten – COVID-19-Infektion angefertigt wurden, und sollten
daher dafür sensibilisiert sein, postvirale Veränderungen zu erkennen und diese dann
auch exakt beschreiben.
Fallbeispiele (unter Berücksichtigung von Verlaufskontrollen bei langem Verlauf)
Fallbeispiele (unter Berücksichtigung von Verlaufskontrollen bei langem Verlauf)
Fallbeispiel 1
Ein 44-jähriger Patient infiziert sich mit SARS-CoV-2 und erhält aufgrund des Schweregrads
seiner Symptome eine CT des Thorax:
In den Bildern zeigen sich peripher betonte, überwiegend periphere Infiltrate, welche
teils einen milchglasartigen Charakter haben, teils jedoch auch konsolidieren. Im
anterioren rechten Lungenoberlappen lässt sich zudem ein Halozeichen (kleine Konsolidierung,
umgeben von einer saumartigen Milchglastrübung) abgrenzen. Trotz im Anschluss an die
Infektion eingeleiteter Rehabilitationsmaßnahmen leidet der Patient im Verlauf unter
einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Sinne eines Post-COVID-Syndroms. In der
CT-grafischen Verlaufskontrolle 4 Monate später lassen sich jedoch keine pulmonalen
Auffälligkeiten mehr abgrenzen:
Fallbeispiel 2
Ein 56-jähriger Patient erkrankt so schwer an COVID-19, dass eine invasive Beatmung
erforderlich ist.
Es finden sich ausgedehnte Milchglastrübungen bipulmonal, welche in den apikalen Lungenabschnitten
80 bis 90 Prozent des Lungenparenchyms betreffen. Zusätzlich lässt sich insbesondere
in beiden Lungenoberlappen ein Crazy-paving-Muster abgrenzen. Im rechten Lungenunterlappen
und in der Lingula (sowie geringer auch im rechten Lungenoberlappen) zeigen sich zudem
subpleural gelegene Konsolidierungen. Darüber hinaus lässt sich bipulmonal ein Luftbronchogramm
nachweisen. Zwei Monate später sind die pulmonalen Veränderungen zwar regredient,
große Lungenabschnitte sind aber weiterhin von Milchglastrübungen betroffen und es
finden sich umschriebene, subpleural betonte Konsolidierungen bipulmonal:
Fallbeispiel 3
Ein 74-jähriger Patient erkrankt an COVID-19. Im Verlauf der Erkrankung hat der Patient
anhaltend Fieber und Dyspnoe bei respiratorischer Insuffizienz. Es erfolgt eine passagere
High-flow-Therapie. Zur Beurteilung des Lungenparenchyms bzw. des Schweregrades der
Infektion erfolgt eine CT des Thorax:
Neben ausgedehnten, subpleural gelegenen, bipulmonalen Konsolidierungen, im linken
Lungenoberlappen betonten Milchglasinfiltraten, einem beidseitigen Luftbronchogramm
sowie verdickten Bronchialwänden insbesondere im linken Lungenunterlappen lässt sich
auf der linken Seite ein mäßiggradiger Pleuraerguss nachweisen. Nach überstandener
Erstinfektion berichtet der Patient auch nach vier Monaten noch über eine deutlich
eingeschränkte Belastbarkeit und eine Fatigue-Symptomatik im Sinne eines Post-COVID-Syndroms.
Zudem benötigt er intermittierend noch eine zusätzliche Sauerstoffzufuhr (O2-Therapie).
In der CT-grafischen Verlaufskontrolle (nach 4 Monaten) stellen sich die pulmonalen
Veränderungen deutlich regredient dar mit einem minimalen Restbefund vor allem im
rechten Lungenoberlappen:
Zusammenfassung:
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COVID-19 kann als Berufskrankheit anerkannt werden, aber auch Arbeitsunfall sein.
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Jeder begründete Verdacht auf eine Berufskrankheit ist meldepflichtig.
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Radiologinnen und Radiologen kennen die bildgebenden Befunde einer COVID-19-Erkrankung
im akuten Fall und im Verlauf und sind häufig in die Diagnostik eingebunden.
Anna Höink, Kathrin Ludwig – AG DRauE