Für Radiologen im Krankenhaus stellt die Ermächtigung nach wie vor eine gute Möglichkeit
für eine sektorenübergreifende Versorgung dar, indem auch ambulante GKV-Patienten[1] im Krankenhaus mit radiologischen Leistungen versorgt werden können. Auch kann der
Radiologe, in Abhängigkeit von seinem Dienstvertrag, wie im Bereich der wahlärztlichen
Leistungen, zusätzliche Einnahmen generieren bzw. an den Einnahmen durch den Krankenhausträger
beteiligt werden. Durch gesonderte Grundpauschalen der Gebührenordnungspositionen
(GOP) 01 320 oder 01 321 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) für ermächtigte
Ärzte, Institute und Krankenhäuser sowie weitere Besonderheiten bei der Abrechnung
stellt die Ermächtigung auch finanziell ein interessantes Instrument dar. Einige Kassenärztliche
Vereinigungen (KV) unterwerfen ermächtigte Ärzte nicht den mengenbegrenzenden Maßnahmen
der Regelleistungsvolumina (RLV) oder Fallzuwachsbegrenzungen. Im Rahmen der gedeckelten
Gesamtvergütung wird jedoch im Zuge der Honorarverteilung ein sogenannter Fachgruppentopf
für alle ermächtigten (Krankenhaus-) Ärzte, Krankenhäuser, Einrichtungen und Institutionen
gebildet, aus dem die abgerechneten Leistungen dieser Gruppe vergütet werden. Bei
einer Überschreitung des Budgets des Fachgruppentopfes erfolgt eine Quotierung auf
mindestens 80 Prozent. So handhabt es beispielsweise die KV Baden-Württemberg.
Die dem Ermächtigten zustehende Vergütung wird durch das anstellende Krankenhaus mit
der jeweiligen KV unter Abrechnung seiner Verwaltungs- und Sachkosten nach § 120 Abs. 1
S. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) abgerechnet und auch an das Krankenhaus
ausgezahlt. Ermächtigte Ärzte sollten daher mit dem anstellenden Krankenhaus vertraglich
regeln, in welchem Umfang sie an den ausgezahlten Vergütungen partizipieren. Chefärzten
obliegt insoweit eine besondere Prüfungspflicht ihrer Anstellungsverträge, da die
Einbeziehung ambulanter Behandlungen und Beratungen von Patienten der Gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) und sonstiger Kostenträger aufgrund einer persönlichen Ermächtigung
in den Dienstaufgabenkatalog rechtlich bedenklich ist. Da der Zulassungsausschuss
im Rahmen seiner Bedürfnisprüfung gemäß § 116 SGB V eine Ermächtigung zur Teilnahme
eines Chefarztes an der vertragsärztlichen Versorgung nur dann erteilen kann, wenn
der Arzt selbstständig und freiberuflich tätig wird, widerspricht eine Einbeziehung
dieser Tätigkeit in sonstige Dienstaufgaben für den Krankenhausträger den Grundsätzen
der persönlichen Ermächtigung. Die ärztliche Selbstständigkeit und Freiberuflichkeit
muss zur Erfüllung der Ermächtigungsvoraussetzungen stets gewahrt bleiben.
Schließlich geht dieser Beitrag auf zwei aktuelle sozialgerichtliche Entscheidungen
ein, die im Ermächtigungsbereich ergangen sind. Die Sozialgerichtsbarkeit hat sich
in aktuellen Entscheidungen einerseits mit einer Drittanfechtung einer radiologischen
Ermächtigung[2] und zum anderen mit einer verweigerten Institutsermächtigung zugunsten eines MVZ
aufgrund des Vorrangs der persönlichen Ermächtigung von Ärzten auseinandergesetzt.[3]
1. Bedeutung des Rechtsinstituts der Ermächtigung für die ambulante Versorgung
Besteht ein quantitativ-allgemeiner Bedarf, das heißt, wenn es in dem jeweiligen Planungsbereich
zu wenige Vertragsärzte gibt, um den Bedarf zu decken oder besteht ein qualitativ-spezieller
Bedarf, bei dem die niedergelassenen Ärzte in einem Planungsbereich bestimmte, für
eine ausreichende Versorgung der Versicherten benötigte Leistungen nicht oder nicht
im erforderlichen Umfang vorhalten können, wird die Sonderlösung der sog. Ermächtigung
relevant. So existieren beispielsweise viele Planungsbereiche, in denen nach der Bedarfsplanung
eine Überversorgung besteht, wobei sich die Niederlassungsorte der Vertragsärzte jedoch
häufig in den größeren Städten bündeln und die ländlicheren oder Struktur schwächeren
Gegenden trotz planerischer Überversorgung rein tatsächlich dennoch nicht ausreichend
vertragsärztlich versorgt sind. Immer dann, wenn aus planungsrechtlichen Gründen eine
weitere vertragsärztliche Zulassung oder eine Anstellungsgenehmigung nicht in Betracht
kommen, gewinnt die Ermächtigung von Krankenhausärztinnen und -ärzten oder eines (Krankenhaus)-Trägers
selbst demnach an Bedeutung.
Bereits in dem RöFo-Beitrag 9/2018[4] haben wir uns mit dem Thema der Ermächtigung von Krankenhausärzten auseinandergesetzt.
Auf die dortigen Ausführungen sei ergänzend verwiesen.
2. Persönliche Ermächtigung nach § 116 SGB V vs. Institutsermächtigung
Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gesetzlich Krankenversicherter
ist im Regelfall niedergelassenen Vertragsärzte vorbehalten. Zur Deckung eines überhängenden
bestehenden vertragsärztlichen Versorgungsbedarfs können jedoch einzelne Krankenhausärzte
gemäß § 116 SGB V oder aber (Krankenhaus-)Träger selbst gemäß §§ 116a, 117–119c SGB
V zur Erbringung vertragsärztlicher Leistungen ermächtigt werden.
Krankenhausärzte können gemäß § 116 S. 1 SGB V zur Teilnahme an der vertragsärztlichen
Versorgung ermächtigt werden, sofern sie über eine abgeschlossene Weiterbildung verfügen
und der Träger der Einrichtung einer Ermächtigung zustimmt. Gemäß § 116 S. 2 SGB V
ist Voraussetzung für die Erteilung, dass der Zulassungsausschuss eine nicht ausreichende
ärztliche Versorgung der Versicherten im betroffenen Bereich feststellt. Hierbei wird
zwischen dem quantitativ-allgemeinen Bedarf und dem qualitativ-speziellen Bedarf unterschieden.
Ein quantitativ-allgemeiner Versorgungsbedarf liegt vor, wenn in dem Planungsbereich
zu wenig Vertragsärzte niedergelassen sind, um den Bedarf der Versicherten zu decken.
Qualitativ-spezieller Bedarf liegt hingegen vor, wenn die niedergelassenen Vertragsärzte
bestimmte Leistungen, die für eine ausreichende Versorgung der Versicherten nötig
sind, nicht oder nicht im erforderlichen Maß vorhalten können.
Demgegenüber steht die Institutsermächtigung gemäß §§ 116 a ff., 31 Abs. 2 Zulassungsverordnung
für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) i. V. m. § 5 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä).
Demnach können medizinische Einrichtungen gesondert ermächtigt werden. Die Institutsermächtigung
erfordert ähnliche Voraussetzungen wie eine persönliche Ermächtigung, variiert jedoch
je nach Institution. Vorgesehen sind Institutsermächtigungen für Hochschulambulanzen
gem. § 117 SGB V, psychiatrische Institutsambulanzen gem. § 118 SGB V, Geriatrische
Institutsambulanzen gem. § 118 a SGB V, Sozialpädiatrische Zentren gem. § 119 SGB
V, Einrichtungen der Behindertenhilfe gem. § 119 a SGB V, stationäre Pflegeeinrichtungen
gem. § 119 b SGB V und medizinische Behandlungszentren gem. § 119 c SGB V.
Das übergeordnete Ziel jeder Ermächtigung ist in jedem Fall eine flächendeckende Versorgung
der gesetzlich Versicherten sicherzustellen.
II. Rechtlicher Rahmen der Ermächtigung von Krankenhausärzten
1. Gesetzliche Grundlagen
Um als Arzt ambulante Leistungen erbringen zu können, bedarf es entweder einer vertragsärztlichen
Zulassung, einer Sonderbedarfszulassung oder einer Ermächtigung. Nach § 95 Abs. 4 SGB
V bewirkt die Ermächtigung, dass der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte ärztlich
geleitete Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist
und die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung für sie verbindlich
sind.[5] Folglich hat die Ermächtigung einen statusbegründenden Charakter.[6] Eine rückwirkende Erteilung einer Ermächtigung ist nicht zulässig.[7]
Die Ermächtigung ist gegenüber einer vertragsärztlichen Zulassung subsidiär und soll
solche Versorgungslücken schließen, deren Bedarf nicht schon durch zugelassene Ärzte
gedeckt werden kann.
2. Voraussetzungen der Ermächtigung nach § 116 SGB V
Zu beachten ist, dass bei der Behandlung von Patienten auf der Grundlage der Ermächtigung
das vertragsärztliche Gebot der persönlichen Leistungserbringung eingehalten wird.
Durch die Ermächtigung verpflichtet sich der Arzt, die vertragsärztlichen Leistungen
persönlich gegenüber den Patienten zu erbringen. Dies ergibt sich auch aus den je
nach Fachgebiet alternativ abrechnungsfähigen Grundpauschalen der GOP 01 320 und 01 321,
deren obligater Leistungsinhalt der persönliche Arzt-Patienten-Kontakt ist. Die persönliche
Leistungserbringung umfasst die Kerngebiete der ärztlichen Tätigkeit wie das Abhalten
der Sprechstunde, die Befundung, die Aufklärung und Durchführung von Operationen oder
das Erstellen eines Therapieplanes. Lediglich untergeordnete Aufgaben können auf nichtärztliches
Personal delegiert werden. Vertreten lassen kann sich der ermächtigte Arzt entsprechend
der vertragsärztlichen Regelungen nur bei Krankheit, Urlaubsabwesenheit oder Teilnahme
an ärztlicher Fortbildung, nicht jedoch bei Wahrnehmung dringenderer Aufgaben aus
dem Klinikbereich. Entsprechende Leistungserbringungen sind sorgfältig zu dokumentieren,
da im Falle eines vermuteten Verstoßes Regressforderungen der zuständigen Kassenärztlichen
Vereinigung, der Widerruf der erteilten Ermächtigung oder sogar ein Strafverfahren
drohen können.
Entspricht der Ermächtigungsumfang dem eines zugelassenen Vertragsarztes, kann anstelle
der Gebührenordnungspositionen 01 320 oder 01 321 auch die Berechnung einer in den
arztgruppenspezifischen Kapiteln genannten Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen
genehmigt werden.
Nach § 116 S. 2 SGB V ist zudem erforderlich, dass eine ausreichende ärztliche Versorgung
der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse
von hierfür geeigneten Krankenhausärzten nicht sichergestellt ist. Damit ist ein spezieller
qualitativer Bedarf angesprochen, welcher sich auch auf das spezielle fachliche Profil
des Arztes bezieht, weshalb die Ermächtigung vom Fortbestehen der dem Antrag zugrundeliegenden
ärztlichen Position abhängig ist.[8] Ein besonderer Bedarf kann auch darin liegen, dass trotz grundsätzlich ausreichender
Versorgung wegen der Schwierigkeit der Diagnose oder Behandlung die Erkenntnisse und
Erfahrungen besonders qualifizierte Krankenhausärzte genutzt werden sollen.[9]
Unbedingt zu beachten ist auch, dass der Krankenhausträger einer Ermächtigung vorher zustimmen
muss, um sicherzustellen, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Krankenhauses
und die in ihm durchgeführte stationäre Versorgung durch die ambulante Tätigkeit nicht
gefährdet werden.[10]
Gem. § 95 Abs. 4 S. 3, Abs. 6 S. 1 SGB V hat ein Widerruf der Ermächtigung zu erfolgen,
soweit und sobald das Versorgungsdefizit nicht mehr besteht. Dies verdeutlicht die
zeitliche und sachliche Begrenzung einer jeden Ermächtigung. Der Zulassungsausschuss
kann die Ermächtigung auch von vornherein befristen und zusätzlich durch Nebenbestimmungen
– etwa die auflösende Bedingung der Beendigung der Tätigkeit im Krankenhaus – die
Tatbestandsmerkmale des § 116 S. 1 SGB V sichern.[11]
3. Nachrangigkeit von Institutsermächtigungen
Die persönliche Ermächtigung hat Vorrang vor der Ermächtigung von Instituten. Dies
folgt aus § 31 Abs. 1 Ärzte-ZV, auf deren Grundlage die Zulassungsausschüsse über
den Kreis der zugelassenen Ärzte hinaus ärztlich geleitete Einrichtungen nur in „besonderen
Fällen“ zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen können.[12]
Eine Einrichtung darf zudem nicht gezielt selbst einen Bedarf schaffen. Schränkt etwa
ein Krankenhaus den Umfang der als Krankenhausleistungen angebotenen ambulanten Operationen
ein, um für die durchführbaren, aber nicht angebotenen Eingriffe eine Ermächtigung
des leitenden Arztes zu ermöglichen, kann das der Erteilung einer Ermächtigung unter
dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlicher Gestaltung entgegenstehen.[13]
III. Aktuelle Rechtsprechung zur Ermächtigung von Krankenhausärzten und zur Institutsermächtigung
1. Drittanfechtung einer radiologischen Ermächtigung
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat sich mit Urteil vom 17.05.2023[14] mit der Zulässigkeit einer Drittanfechtung einer Ermächtigung zugunsten eines Ärztlichen
Direktors des Instituts für Diagnostische und Interventionelle Radiologie eines Klinikums
durch einen niedergelassenen Radiologen befasst. Im Ergebnis lehnte das LSG in Übereinstimmung
mit dem vorbefassten Sozialgericht (SG) die Drittanfechtungsbefugnis des klagenden
Radiologen aufgrund eines nicht ausreichenden Konkurrenzverhältnisses zu dem Ermächtigten
ab.
Der Kläger war Facharzt für Radiologie mit eigenem Vertragsarztsitz. Seit dem Jahr
2001 war der Krankenhausarzt und spätere Ärztliche Direktor des Instituts für Interventionelle
Radiologie fortlaufend durch den zuständigen Zulassungsausschuss (ZA) zur Teilnahme
an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt worden. Aufgrund des ablaufenden Ermächtigungszeitraumes
beantragte der ermächtigte Krankenhausarzt zum 31.12.2015 eine Folgeermächtigung für
die Zeit ab dem 01.01.2016. Der angerufene ZA beauftragte daraufhin die KV mit der
Bedarfsermittlung, welche die abgerechneten Leistungen und eine Übersicht der im Planungsbereich
zugelassenen und anderweitig angestellten Radiologen inklusive die Entfernung ihrer
Betriebsstätten zu der Betriebsstätte des antragstellenden Krankenhausarztes ermittelte.
Die im Umkreis von 25 km ansässigen Radiologen wurden zu dem Ermächtigungsantrag angehört.
Der Kläger widersprach einer Erteilung der Folgeermächtigung mit der Begründung, in
seiner Praxis bestünden für einige der Leistungen, auf die sich die Ermächtigung beziehe,
Aufnahmekapazitäten für neue Patienten. Dies überprüfte die KV im Rahmen der Amtshilfe,
indem die vom Kläger in den dem Antrag vorangegangenen Quartal 2/2015 abgerechneten
Leistungen sowie die Wohnorte der von dem Antragssteller behandelten Patienten ermittelt
wurden.
Mit Beschluss vom 16.12.2015 ermächtigte der ZA den Antragsteller für ein weiteres
Jahr ab dem 01.01.2016 zur ambulanten Versorgung von Patienten in der Betriebsstätte
des Krankenhauses für spezielle Leistungen, welche bis auf Ausnahmen auf Überweisungen
zur Durchführung dieser Maßnahmen begrenzt wurden. Genehmigungspflichtige vertragsärztliche
Leistungen waren nur im Rahmen der Ermächtigung abrechnungsfähig, sofern die zuständige
Fachkommission bzw. KV diese zuvor genehmigt hatte.
Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch – ohne Begründung – ein, woraufhin
der Berufungsausschuss (BA) mit Amtshilfe der KV die Quartale 3/2015, 3/2016 und 4/2016
hinsichtlich des vom Kläger und dem Antragsteller abgerechnete Leistungsspektrums,
des Leistungsspektrums sämtlicher im Planungsbereich tätiger Radiologen in den Quartalen
2/2016 und 4/2016 sowie eine Wohnortstatistik der behandelten Patienten und die durchschnittlichen
Fallzahlen überprüfte. Schließlich hörte der BA die im Planungsbereich tätigen Radiologen
nochmals zu der Ermächtigung und dem Widerspruch des Klägers an.
Im Ergebnis wies der BA den Widerspruch mit Bescheid vom 31.05.2017 zurück, da dem
Kläger die Widerspruchsbefugnis mangels Drittanfechtungsbefugnis fehle. Eine Drittanfechtung
setze nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) voraus, dass dem Konkurrenten
ein Basiszugang zur vertragsärztlichen Versorgung gewährt worden sei, der Status des
Anfechtenden dem des Konkurrenten gegenüber vorrangig sei und zwischen beiden ein
faktisches Konkurrenzverhältnis bestehe.[15] Ein faktisches Konkurrenzverhältnis sei nur gegeben, wenn der Anfechtende und der
Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen erbringen dürften,
so dass eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Anfechtenden durch die Zulassung
des Konkurrenten wahrscheinlich sei. Grundsätzlich müsse der Anfechtende sein Leistungsspektrum
und seinen Einzugsbereich darlegen, andernfalls sei der beklagte Berufungsausschuss
zu weiteren Ermittlungen nicht verpflichtet. Hier fehle es am faktischen Konkurrenzverhältnis.
Da der Kläger den Widerspruch nicht begründet hatte, habe er weder sein Leistungsspektrum
noch den Einzugsbereich seiner Praxis dargelegt, so dass der Beklagte schon aus diesem
Grund nicht zu Ermittlungen verpflichtet gewesen sei. Die dennoch durchgeführten Ermittlungen
hätten ergeben, dass eine Überschneidung der Patientenkreise von Kläger und Krankenhausarzt
nicht auf der Hand liege. Schließlich betrage die Entfernung zwischen den Praxen 11,2 km.
Hinzu komme, dass der Kläger ausweislich der beigezogenen GOP-Übersichten mit seinen
Fallzahlen bereits deutlich über dem Fachgruppendurchschnitt liege, wobei laut Mitteilung
der KV auch eine deutliche Regelleistungsvolumen (RLV) – Überschreitung vorliege.
Bei einer Ausschöpfung des Budgets komme eine nicht nur unwesentliche wirtschaftliche
Beeinträchtigung des Anfechtenden von vornherein nicht in Betracht. Weiter verfüge
der Kläger – anders als der Ermächtigte – nicht über eine Genehmigung für die Erbringung
von Leistungen im Rahmen des Mammographie-Screenings, so dass auch insoweit eine Überschneidung
mit den entsprechenden Leistungen des Ermächtigungskatalogs ausscheide.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger Klage mit der Begründung, es bestünde ein Konkurrenzverhältnis
und die Entfernung sei für Fachärzte für Radiologie äußerst gering, wobei auch eine
weitere von der Ermächtigung umfasste Klinik in seinem unmittelbaren Wirkungskreis
liege. Zudem liege seine Fachgruppendurchschnittsüberschreitung bei 13–20 %, wobei
die Ermächtigung zu einer Reduzierung auf nur noch 60 % des Fachgruppendurchschnitts
führen werde. Sein Leistungsspektrum habe er bereits im Rahmen der Anhörung durch
die KV dargelegt. Aufgrund der Wiederholungsgefahr einer fortlaufenden Weitergenehmigung
der Ermächtigung habe er schließlich ein berechtigtes Interesse an der Feststellung
der Rechtswidrigkeit der Ermächtigungserteilung, nachdem der Ermächtigungszeitraum
bereits nahezu abgelaufen war.
Das Sozialgericht wies die Klage nach Beiladung der KV, der Krankenkassenverbände
und dem Krankenhausarzt ab, nachdem der Beklagte auf seine Begründung aus dem Widerspruchsverfahren
und auf den Umstand, dass sich der Beschluss durch Zeitablauf erledigt habe, verwiesen
hatte.
Das BSG sehe eine zweistufige Prüfung bei Drittanfechtungen vertragsärztlicher Konkurrenten
vor, wonach zu klären sei, ob dem Vertragsarzt eine Drittanfechtungsbefugnis zustehe
und bejahendenfalls, ob die Entscheidung des Berufungsausschusses in der Sache zutreffe.
Die vom Beklagten zitierten Voraussetzungen der materiellen Drittanfechtungsberechtigung
nach dem BSG lägen hier nicht vor. Dem Krankenhausarzt werde mit der Ermächtigung
die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet, wobei dieser Status dem
Status des Klägers ggü. nachrangig sei, da er davon abhänge, dass der Versorgungsbedarf
nicht von den bereits zugelassenen Vertragsärzten gedeckt sei. Es mangele jedoch an
der weiteren Drittanfechtungsvoraussetzung des faktischen Konkurrenzverhältnisses,
welches zu einer nicht nur geringfügigen Schmälerung der Erwerbsmöglichkeiten des
Drittanfechtenden führen müsse. Dazu müssten die Konkurrenten im selben räumlichen
Bereich die gleichen Leistungen anbieten. Zur Überprüfung der signifikanten Überschneidungen
müsse der Anfechtende sein Leistungsspektrum, die Anzahl seiner Patienten und den
prozentualen Anteil der Patienten aus dem Einzugsbereich des Konkurrentensitzes darlegen.
Bei substantiiertem Vortrag habe dann der ZA erforderliche weitere Informationen über
das Leistungsspektrum und den Patientenkreis des Konkurrenten zu erheben. Vorliegend
konnte der Kläger weder sein Leistungsspektrum noch seine Patientenschaft substantiiert
darlegen.
Der bloße Hinweis im Anhörungsverfahren, er könne bestimmte in der Ermächtigung umfasste
Leistungen jederzeit erbringen und sei für die Durchführung weiterer Leistungen der
Ermächtigung qualifiziert und hinreichend apparativ ausgestattet, reiche nicht. Andere
von der Ermächtigung umfasste Leistungen wie Mammastanzbiopsie unter radiologischer
Kontrolle, Serienangiographien oder Miktions-Uretherozystographie einer Varikozele
hatte der Kläger von Anfang an nicht als dem eigenen Leistungsspektrum zugehörig angegeben,
sodass insoweit bereits keine Überschneidungen vorlagen. Darüber hinaus fehlten dem
Kläger erforderliche Abrechnungsgenehmigungen zur Erbringung weiterer von der Ermächtigung
umfasster Leistungen wie der Mammastanzbiopsie, weswegen sich das faktische Konkurrenzverhältnis
nur auf wenige Leistungen reduzierte. Zugunsten eines Konkurrenzverhältnis wertete
das SG dagegen die Entfernung von 11 km zwischen den Konkurrenten, da der Kläger und
der Krankenhausarzt ausweislich der Wohnortstatistik dieselben Einzugsbereiche hatten.
Jedoch lasse die Ermächtigung hinsichtlich der von dem Kläger vermeintlich ebenfalls
erbringbaren Leistungen relevante Einkommenseinbußen nicht erkennen. Hinzu komme,
dass der Ermächtigte zu sämtlichen in dem Ermächtigungsbescheid aufgeführten Ziffern
nicht uneingeschränkt ermächtigt worden sei, sondern nur für solche dringlichen Leistungen,
welche noch am Überweisungstag selbst durchgeführt würden. Dies bedinge eine Begrenzung
auf schwerkranke Patienten, bei denen eine sofortige, ortsnahe Versorgung notwendig
sei. Weiter eingeschränkt sei die Ermächtigung durch die Beschränkung einzelner Ziffern
auf eine Überweisung von ermächtigten Krankenhausärzten aus dem Klinikum des Ermächtigten,
weswegen der Kläger nicht befürchten müsse, dass Leistungen auch aufgrund von Überweisungen
von ermächtigten Krankenhausärzten aus einem anderen Klinikum in unmittelbarer Nähe
der klägerischen Praxis durchgeführt würden. Schließlich sei die Ermächtigung auch
in sachlicher Hinsicht auf Leistungen im Fachgebiet Radiologische Diagnostik in unmittelbarem
Zusammenhang mit einer ambulant durchgeführten Chemotherapie Serie oder Strahlentherapieserie,
der Nachbehandlung von Tumorerkrankungen oder einem kinderchirurgischen Eingriff begrenzt.
Der Klägervortrag konnte das SG nicht von relevanten Einkommenseinbußen durch die
radiologische Versorgung der ermächtigten Krankenhausärzte des Klinikums und taggleich
durch den Ermächtigten behandelten Patienten überzeugen, obwohl der Kläger nachweislich
sein RLV erheblich sowie die Fallzahlen des Fachgruppendurchschnitts ebenfalls signifikant
überschritten hatte. Eine befürchtete Halbierung seiner Fallzahlen trat während des
Ermächtigungszeitraumes jedoch nicht ein, weswegen die bloß geringfügige Schmälerung
seiner Erwerbsaussichten eine Anfechtungsberechtigung nicht zu begründen vermochte.[16] Es bedurfte daher keiner Prüfung, ob die Ermächtigung rechtmäßig gewesen sei, da
eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse des Ermächtigten nicht sichergestellt gewesen
sei.
In seiner Berufung bemängelte der Kläger, das SG habe sich lediglich auf 3 von dem
beklagten Berufungsausschuss vorgelegte Quartale mit erheblichen Überschreitungen
der RLV und Fallzahlen gestützt, wohingegen auch weitere Quartale hätten berücksichtigt
werden müssen, weswegen das SG seinen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen sei.
Unter Berücksichtigung des unmittelbaren Zeitraums nach der Folgeermächtigung zeige
sich ein Rückgang der Fallzahlen um 1/3, d. h. 206 Fälle im Quartal 3/2016 und eine
Unterschreitung des Fachgruppendurchschnittes um 10–18 %. Dabei enthielten die Fallzahlen
sogar noch die Nuklearmedizin und Strahlentherapie, welche von dem Konkurrenzverhältnis
nicht umfasst seien, sodass die Fachzahlen deutlich unter dem Fachgruppendurchschnitt
lägen. Insgesamt läge nicht eine nur geringfügige Schmälerung der Erwerbsaussichten
bei einer Folgeermächtigung vor. Dagegen argumentierte der Beklagte, dass sich deutliche
überdurchschnittliche Fallzahlen bei dem Kläger ergeben hätten. Dabei sei auf die
vorgelegten GOP-Übersichten nach LANR für die betreffenden Quartale abzustellen, wogegen
sich die vom Kläger zugrunde gelegten RLV-/QZV-relevanten Fallzahlen jeweils auf die
anerkannte RLV-Fallzahl aus dem Vorjahresquartal bezögen, was zu einer falschen Berechnung
führe. Zusätzlich habe der Kläger seinen Budgetrahmen in allen relevanten Quartalen
teilweise erheblich überschritten. Gegen eine wirtschaftliche Betroffenheit des Klägers
argumentierte auch die beigeladene KV anhand der Überschreitung der RLV in allen Quartalen.
Das LSG wies die Berufung unter Bezugnahme auf die aus seiner Sicht zutreffenden Entscheidungsgründe
des SG als unbegründet zurück. Auch das LSG sah eine materielle Drittanfechtungsberechtigung
des Klägers gegen die erteilte Ermächtigung als nicht gegeben an. Ergänzend wies das
LSG darauf hin, dass auch aufgrund des klägerischen Vortrags im Berufungsverfahren
nicht ersichtlich sei, dass dieser durch die eingeschränkt taggleich durchgeführte
radiologische Versorgung der durch den Ermächtigten behandelten Patienten zu relevanten
Einbußen beim Kläger führten. Die seitens der KV vorgelegten GOP-Übersichten nach
LANR belegten deutlich überdurchschnittliche Fallzahlen des Klägers in den entscheidenden
Quartalen, was auch die Budgetrahmenüberschreitung des Klägers erkläre. So konnte
auch der Senat eine mehr als geringfügige Schmälerung der Erfolgsaussichten durch
die Ermächtigung nicht feststellen.
2. Keine MVZ-Ermächtigung wegen Vorrangs der persönlichen Ermächtigung von Ärzten
Das SG Nürnberg hatte in einem aktuellen Urteil vom 01.08.2024 darüber entschieden,
ob einem MVZ wegen des Vorrangs der persönlichen Ermächtigung von Krankenhausärzten
eine Institutsermächtigung zu erteilen sei.[17] Offen geblieben ist in der Entscheidung die Frage, ob einem MVZ überhaupt eine Institutsermächtigung
erteilt werden kann.
Die Klägerin betreibt ein MVZ in überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG)
und beschäftigte dort den angestellten Facharzt für Radiologie Dr. G. mit der Abrechnungsgenehmigung
Strahlentherapie und einen weiteren Radiologen. Die Arztstelle des ersten wurde nach
Beendigung seiner Tätigkeit durch eine Radiologin nachbesetzt. Zusätzlich konnten
wegen der üBAG-Struktur zwei Nuklearmediziner am Standort des MVZ tätig werden.
Die Klägerin beantragte beim ZA eine Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen
Versorgung im Rahmen einer. Institutsermächtigung gemäß §§ 31 Abs. 2 Ärzte-ZV iVm.
5 Abs. 1 BMV-Ä zur Durchführung von Röntgenschmerzbestrahlungen bei verschiedenen
genannten Erkrankungen. Begründet wurde dies damit, dass der angestellte Radiologe
Dr. G., der aufgrund der alten Weiterbildungsordnung strahlentherapeutische Leistungen
zumindest teilweise erbringen durfte, aus dem MVZ ausscheiden werde. Aufgrund der
Änderung des Weiterbildungsrechtes seien strahlentherapeutische Leistungen nicht mehr
Bestandteil der radiologischen Weiterbildung, weswegen sie für Fachärzte für Radiologie
fachfremd seien und von den nachbesetzenden Radiologen nicht mehr erbracht werden
könnten.
Zur Sicherstellung der strahlentherapietherapeutischen Versorgung durch das MVZ hatte
die Klägerin bereits eine Sonderbedarfszulassung zu Gunsten des angestellten Facharztes
für Strahlentherapie Dr. P. beantragt, welche sowohl der ZA, als auch der BA abgelehnt
hatten. Auch die gegen die Ablehnung gerichtete Klage blieb erfolglos. Der BA hatte
darauf hingewiesen, dass für die Sicherstellung einzelner Leistungen und nicht des
gesamten Fachgebietes eine Ermächtigung in Betracht käme, weswegen nunmehr eine Institutsermächtigung
begehrt werde. Da die beantragten Leistungen bereits seit geraumer Zeit Teil des Leistungsumfanges
des MVZ seien, gelte hier der Vorrang der persönlichen Ermächtigung vor der Institutsermächtigung
nicht. Die Fortsetzung der Entzündungsbehandlungen sei auch seitens der Zuweiser als
notwendig erachtet worden. Nach einer Umfrage unter den niedergelassenen Fachärzten
für Strahlentherapie durch die KV im Umkreis von 60 km um die Praxis der Klägerin
lehnte der ZA den Antrag auf Institutsermächtigung ab.
Das Widerspruchsverfahren blieb wiederum erfolglos. Die Institutsermächtigung sei
nachrangig[18] gegenüber persönlichen Ermächtigungen und eine Ausnahme liege hier nicht vor. Insbesondere
sei es jedoch bereits nicht möglich, ein MVZ zu ermächtigen. Das Institut der Ermächtigung
betreffe lediglich Ärzte oder ärztliche geleitete Einrichtungen, wozu MVZ nicht zählten.
Ein MVZ könne gemäß § 95 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 2 SGB V ausschließlich iRd. eigenen
vertragsärztlichen Zulassung an der Versorgung gesetzlich Versicherter teilnehmen.
Eine Ermächtigung neben der statusbegründenden Zulassung als MVZ sei nicht zulässig.
Beide Teilnahmestatus an der vertragsärztlichen Versorgung schlössen sich aus.[19] Generell gelte der Vorrang niedergelassener Ärzte.[20]
Röntgenschmerzbestrahlungen könnten auch im Rahmen einer persönlichen Ermächtigung
erbracht werden. Zudem sei der erforderliche Bedarf der Institutsermächtigung nicht
ersichtlich, nachdem bereits im vorangegangenen Verfahren wegen freier Plätze der
umliegenden Niedergelassenen ein Bedarf verneint worden war und auch in einer aktuellen
Abfrage der KV freie und zumutbar erreichbare Plätze zur Verfügung standen. Es fehle
an der Versorgungslücke.
Die Klägerin erhob Klage gegen die Ablehnung mit der Begründung, dass eine Ausnahme
zur Erteilung einer Institutsermächtigung vorliege, da die beantragte Leistung Teil
des Leistungsgeschehens des MVZ sei und durch die Ermächtigung die Fortführung dieses
etablierten Leistungsgeschehens in dem MVZ bewahrt werden würde. Es ginge um den Erhalt
des Praxissubstrats, was als wesentliches Element im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens
bei § 5 Abs. 1 BMV-Ä als Ausnahmetatbestand vom Vorrang der persönlichen Ermächtigung
zu berücksichtigen sei. Bereits 2017 habe zudem das BSG hervorgehoben, dass bei der
Zulassung von Institutsermächtigungen die „intensivierte Einbeziehung ärztlich geleiteter
Einrichtungen in die ambulante Versorgung“ zu berücksichtigen seien.[21] Hieraus leitete die Klägerin eine Förderung der Institution gegenüber persönlichen
Ermächtigungen ab. Auch lägen die Voraussetzungen zur Erteilung vor, da der Bedarf
nach der Beendigung der Tätigkeit durch Dr. G bereits im Verfahren zu der beantragten
Sonderbedarfszulassung nachgewiesen worden und weiterhin gegeben sei.
Auf Nachfrage des Gerichts, warum die Ermächtigung nicht persönlich für Herrn Dr.
P. begehrt werde, führte die Klägerin das Anstellungsverhältnis des Dr. P an. Für
eine persönliche Ermächtigung sei eine Praxisgemeinschaft mit den damit verbundenen
unternehmerischen Risiken und Organisationsaufwand nötig, was beide Parteien ablehnten.
Der Beklagte erwiderte, wirtschaftliche Erwägungen der Klägerin als Trägerin des MVZ
änderten an dem Fakt des gegenseitigen Ausschließens der Statusformen Zulassung als
MVZ und Ermächtigung nichts.
Das SG lehnte die begehrte Institutsermächtigung mangels des Vorliegens der Voraussetzungen
der §§ 31 Abs. 2 Ärzte-ZV iVm. 5 Abs. 1 BMV-Ä iVm. 98 Abs. 2 Nr. 11 SGB V ab. Eine
hinreichende Deckung des Bedarfs an strahlentherapeutischen Leistungen im Eizugsbereich
des MVZ der Klägerin sei bereits gegeben. Zudem scheitere die Institutsermächtigung
an dem Vorrang der persönlichen Ermächtigung.
In einem entscheidenden Punkt hat sich das Gericht nicht abschließend positioniert,
und zwar zu der Frage, ob der Antrag auf Ermächtigung eines MVZ schon deswegen scheitern
muss, weil es rechtlich nicht möglich ist, ein MVZ zu ermächtigen, oder ob es sich
auch bei einem MVZ um eine ärztlich geleitete Einrichtung im Sinne von § 5 BMV–Ä handelt.[22]
Fraglich ist auch weiterhin, ob eine Institutsermächtigung grundsätzlich daran scheitert,
dass die Zulassung als Vertragsarzt beziehungsweise eines MVZ zur vertragsärztlichen
Versorgung einerseits und die Ermächtigung nicht zugelassener Ärzte beziehungsweise
ärztlich geleiteter Einrichtungen andererseits sich grundsätzlich gegenseitig ausschließen.
So sehe es das BSG, dass beide Formen der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
in Bezug auf denselben Arzt oder eine von ihm geleitete Gesundheitseinrichtung nicht
nebeneinander bestehen können, zumindest „soweit sie das gleiche Tätigkeitsfeld betreffen“.[23]
Grundsätzlich sei jedenfalls die ambulante vertragsärztliche Versorgung durch niedergelassene
Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten bzw. MVZ durchzuführen. Verbleibende Lücken
seien durch Ermächtigung eines Krankenhausarztes beziehungsweise in zweiter Linie
durch weitere Ärzte zu schließen. Die Institutsermächtigung gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1
und 2 Ärzte-ZV[24] oder gemäß § 31 Abs. 2 Ärzte-ZV iVm. § 5 BMV-Ä sei dagegen als letzte Möglichkeit
die absolute Ausnahme.
Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 BMV-Ä, wonach ärztlich geleitete
Einrichtungen nur in Ausnahmefällen zur Durchführung bestimmter Leistungen ermächtigt
werden dürfen. Vorliegend könnten die Leistungen im Rahmen einer persönlichen Ermächtigung
erbracht werden, wie dies auch vorher durch den Radiologen Dr. G aufgrund seiner Bestandsschutzregelung
für „Alt-Radiologen“ nach der alten WBO der Fall war. Somit gehörten die strahlentherapeutischen
Behandlungen auch nicht zum Leistungsumfang des MVZ an sich, sondern demjenigen des
Dr. G persönlich. Da für Dr. G ein Nachfolger im Nachbesetzungsverfahren eingestellt
wurde, würde durch eine zusätzliche persönliche Ermächtigung des radiologischen Nachfolgers
das Praxissubstrat nicht nur erhalten, sondern sogar erweitert werden. Als Begründung
für eine Institutsermächtigung tauge das Leistungsspektrum als Praxissubstrat daher
nicht.
Bei bedarfsunabhängigen Ermächtigungen nach § 5 Abs. 2 BMV-Ä gelte zwar der Grundsatz
des Vorrangs persönlicher Ermächtigungen vor ärztlich geleiteten Einrichtungen nicht,
dies begründe das BSG aber gerade mit der Abgrenzung zu dem hier einschlägigen § 5
Ab. 1 BMV-Ä, welcher ausdrücklich regele, dass ärztlich geleitete Einrichtungen nur
„in Ausnahmefällen“ ermächtigt werden können. Auch liege keine generelle Bevorzugung
der Institutsermächtigung durch das BSG vor, da dieses sich in dem vom Kläger zitierten
Passus gerade auf § 5 Abs. 2 BMV-Ä bezog habe und eben nicht auf § 5 Ab. 1 BMV-Ä.
IV. Fazit
Der Ermächtigung sowohl einzelner Krankenhausärzte als auch ärztlich geleiteter Einrichtungen
oder Krankenhausträgern selbst kommt in der Praxis eine erhebliche Bedeutung zu. Niedergelassene
Radiologen sollten aufmerksam verfolgen, ob nahegelegene Krankenhäuser oder ärztlich
geleitete Einrichtungen entsprechende Ambitionen hegen, eine (Instituts-)Ermächtigung
zu beantragen.
Das BSG hat am 17.03.2021 entschieden, dass radiologische Behandlungsangebote in der
Bedarfsplanung der spezialisierten fachärztlichen Versorgung für gesetzlich Versicherte
mit einer PKW-Fahrtzeit von 45 Minuten zu erreichen sein müssen.[25] Unter Berücksichtigung dieser Zumutbarkeitsgrenze, lohnt es sich, das eigene radiologische
Fachangebot zu überprüfen und gegebenenfalls Rechtsmittel gegen beantragte Ermächtigungen
von Mitbewerbern einzulegen. Denn laut BSG ist in der spezialisierten fachärztlichen
Versorgung auf die Raumordnungsregion abzustellen.
Die zuständigen Zulassungsausschüsse befragen mit Hilfe der KVen im Vorfeld einer
Entscheidung über eine beantragte Ermächtigung die im maßgeblichen Umkreis liegenden
Vertragsärzte zu deren vorhandenen Kapazitäten und Einschätzungen, ob eine Ermächtigung
für die vertragsärztliche Versorgung des jeweiligen Planungsbereiches notwendig erscheint.
Durch eine solche Beteiligung an dem Verfahren eröffnet sich die Möglichkeit, eigene
Zweifel an der Erforderlichkeit zu äußern und zu belegen, sowie im Falle einer positiven
Entscheidung zugunsten des Antragstellers der Ermächtigung Drittwiderspruch gegen
den Genehmigungsbescheid zu erheben.
Niedergelassene Vertragsärzte sind darüber hinaus bei defensiven Konkurrentenklagen
gegenüber Ermächtigungen von Krankenhausärzten klagebefugt. Das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) hat § 116 S. 2 SGB V und § 31a Abs. 1 S. 2 der Ärzte-ZV drittschützende Wirkung zugesprochen.[26] Entscheidend ist, dass § 116 SGB V eine allgemeine Vorrangregel zugunsten der niedergelassenen
Vertragsärzte enthält, die nur dann und in dem Umfang nicht gilt, in dem sie ausdrücklich
durch andere Rechtsvorschriften durchbrochen wird. Deshalb verletzen Ermächtigungen
nach § 116 SGB V, die nicht durch das Ziel der Sicherstellung der Versorgung gerechtfertigt
sind, konkurrierende Vertragsärzte in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.[27] Insgesamt folgt daraus als Regel eine Unterscheidung zwischen bedarfsabhängigen
(mit drittschützenden Normen) und bedarfsunabhängigen Ermächtigungen (kein Drittschutz).[28]
Eine materielle Drittanfechtungsbefugnis kommt dabei demjenigen zu, dessen Konkurrenten
ein Basiszugang zur vertragsärztlichen Versorgung gewährt worden ist, wenn der Status
des Anfechtenden gegenüber dem des Konkurrenten vorrangig ist und zwischen beiden
ein faktisches Konkurrenzverhältnis besteht. Im Rahmen der Substantiierung ist auf
das Herausarbeiten des faktischen Konkurrenzverhältnisses zu achten, welches die Darlegung
erfordert, welches Leistungsspektrum der Anfechtende und der zu Ermächtigende bieten
sowie wie viele Patienten und welcher prozentuale Anteil an Patienten aus dem Einzugsbereich
der Betriebsstätte des zu Ermächtigenden stammen. Erforderlich sind relevante Überschneidungen
in diesen Punkten sowie die Möglichkeit von relevanten Einkommenseinbußen bei dem
Anfechtenden durch die mögliche Erteilung einer Ermächtigung zugunsten des Konkurrenten.
Krankenhausärzten oder -trägern, welche die Erteilung einer Ermächtigung begehren,
stehen ebenfalls Rechtsschutzmöglichkeiten zu, sollte die beantragte Ermächtigung
nicht erteilt werden. Bereits nach der einfachgesetzlichen Regelung des § 116 S. 2 SGB
V besitzt ein Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Ermächtigungen,
wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Dass S. 1 ein Ermessen
vorsieht, das nur zu einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung führen würde,
spielt keine Rolle. Der Gesetzgeber hat dem Zulassungsausschuss einen gewissen Beurteilungsspielraum
hinsichtlich des Bestehens des Bedarfs eingeräumt. Gegen einen ablehnenden Bescheid
kann mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG vorgegangen
werden. Ist die Zulassung unter eine auflösende Bedingung gestellt, kann bzw. muss
diese isoliert angefochten werden.[29]
Gerichtlich überprüfbar sind Entscheidungen der Zulassungsgremien grundsätzlich nur
insoweit, als die Vollständigkeit der Sachverhaltsermittlungen oder die Grenzen der
Einhaltung des Beurteilungsspielraums sowie die Verdeutlichung und Erkennbarkeit der
Erwägungen betroffen sind, da diesen ein Ermessenspielraum zusteht. Umso wichtiger
ist es, im Rahmen einer Anhörung oder spätestens im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens
sämtliche relevanten Tatsachen vollständig und substantiiert vorzutragen.
Prof. Dr. Peter Wigge
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Christina Feldmeier-Budelmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
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