Dtsch Med Wochenschr 1998; 123(44): 1328-1329
DOI: 10.1055/s-0029-1237284
Arztrecht

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Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit von Vereinbarungen über gesondert berechenbare ärztliche Wahlleistungen im Krankenhaus – Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. 2. 1998

H.-J. Rieger
  • Karlsruhe
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Publication Date:
31 August 2009 (online)

Zusammenfassung

Die gesonderte Berechnung von Wahlleistungen neben dem Pflegesatz bei der stationären Krankenhausbehandlung, zu der auch die ärztliche Versorgung durch den Chefarzt gehört, setzt eine schriftliche Vereinbarung vor ihrer Erbringung voraus. Außerdem ist der Patient vor Abschluß der Vereinbarung über die Entgelte und deren Inhalt im einzelnen zu unterrichten (§22 Abs.2 Bundespflegesatzverordnung [BPflV]). Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der liquidationsberechtigte Chefarzt seinen Honoraranspruch gegenüber dem Patienten mit Erfolg geltend machen. Zum Umfang der Informationspflicht des Krankenhauses hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 19. 12. 1995 – IIIZR 233/94 – (1) Stellung genommen und dabei die Auffassung vertreten, daß eine ausreichende Unterrichtung über die Entgelte nur gegeben ist, wenn dem Patienten auch die Vergütungssätze bekannt gegeben werden. In welcher Form dies geschehen muß, ob die Präsentation eines schriftlichen Preisverzeichnisses genügt oder die Vorlage des Textes der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verlangt werden muß, geht aus der Entscheidung – leider – nicht klar hervor (2).

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