Klaus Ulsenheimer
Der Gesamtkomplex „Sterbehilfe” mit seinen schwierigen rechtlichen, medizinischen,
berufsethischen, menschlichen und weltanschaulichen Fragen ist gesetzlich nur punktuell
geregelt, z. B. durch das Verbot der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB), die Pflicht
zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen (§ 323 c StGB) oder die Straflosigkeit (aber
berufsrechtlichen Unzulässigkeit) der Teilnahme an fremder Selbsttötung, das verfassungsrechtlich
garantierte Selbstbestimmungsrecht und den ebenfalls in der Verfassung verankerten
Schutz des menschlichen Lebens, das „ohne eine zulässige Relativierung an oberster
Stelle der zu schützenden Rechtsgüter” steht (BGHSt 46, 279, 285 = BGH JZ 02, 151,
152). Auf diesen Grundpfeilern ist eine höchstrichterliche Judikatur entstanden, die
wichtige Leitprinzipien für das ärztliche Handeln formuliert, aber kein widerspruchsfreies,
in sich geschlossenes Regelungssystem geschaffen hat. Denn im Widerstreit der Schutzgüter
von Menschenwürde, menschlichem Leben und Selbstbestimmung bietet auch die „Verfassung
keine sichere, dem jeweiligen Einzelfall gerecht werdende, rechtlich verlässliche
und vom subjektiven Vorverständnis des Beurteilers unabhängige Orientierung” (BGH
JZ 03, 732, 735).
Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. 6. 2010
(2 StR 454/10) ein weiterer wichtiger Mosaikstein, der mehr Klarheit und damit Sicherheit
für die Lösung der intrikaten Probleme der Sterbehilfe bringt, ohne allerdings in
allen Punkten zu überzeugen. Das Urteil fasst den Stand der Rechtsprechung zusammen,
äußerst sich dazu teilweise kritisch und entwickelt neue Kriterien, um die Grenze
zwischen erlaubter Sterbehilfe und einer nach den §§ 212, 216 StGB strafbaren Tötung
zu bestimmen. In dem konkreten Fall ging es um die Einstellung der künstlichen Ernährung
bei einer seit Jahren im Wachkoma liegenden Frau, die vor ihrer Erkrankung im Zustand
der Einwilligungsfähigkeit lebensverlängernde Maßnahmen in Form künstlicher Ernährung
und Beatmung abgelehnt hatte. Hierüber bestand zwischen den Betreuern (Tochter und
Sohn) und dem behandelnden Arzt Einvernehmen, doch kam die Heimleitung ihrer Aufforderung
nach Beendigung der künstlichen Ernährung nicht nach, so dass die Tochter schließlich
– dem Rat eines Anwalts folgend – den Schlauch der Sonde durchschnitt. Die Heimleitung
ließ der Frau daraufhin sofort eine neue PEG-Sonde legen und erstattete Strafanzeige
gegen Tochter und Anwalt, der vom Landgericht Fulda wegen versuchten Totschlags durch
aktives Tun zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt wurde,
während das Gericht die Tochter mangels Schuld (fehlendes Unrechtsbewusstsein) freisprach.
Der BGH hob den Schuldspruch gegen den Anwalt auf und sprach ihn gleichfalls frei.
In der ausführlichen Begründung werden folgende Leitkriterien zur Sterbehilfe formuliert:
-
Sterbehilfe darf auch bei aussichtsloser (infauster) Prognose nicht durch aktives
gezieltes Töten geleistet werden, das die Beendigung des Lebens vom Krankheitsprozess
abkoppelt. Die direkte aktive Sterbehilfe ist strafbar.
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Medizinisch indizierte palliative Maßnahmen zur Schmerzlinderung (sogenannte indirekte
aktive Sterbehilfe), die als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbare
Nebenfolge möglicherweise den Todeseintritt beschleunigen, sind straflos (so schon
BGH NStZ 1997, 182, 184).
-
Die bisher maßgebliche Unterscheidung zwischen Tun und Unterlassen für die Abgrenzung
von gerechtfertigter und rechtswidriger Herbeiführung des Todes mit Einwilligung oder
mutmaßlicher Einwilligung des betroffenen Patienten gibt der Senat ausdrücklich auf.
Denn eine solche auf äußerliche, naturalistische Kriterien abstellende Differenzierung
sei „nicht geeignet, sachgerecht und mit dem Anspruch auf Einzelfallgerechtfertigkeit”
den Bereich des erlaubten von dem des verbotenen Verhaltens abzugrenzen, und sei daher
in der Vergangenheit zurecht auf Kritik gestoßen. Stattdessen müssten andere Kriterien
für diese Grenzziehung herangezogen werden, nämlich die Begriffe „Sterbehilfe” und
„Behandlungsabbruch” unter „Abwägung der betroffenen Rechtsgüter vor dem Hintergrund
der verfassungsrechtlichen Ordnung”. Dies bedeutet konkret:
-
Sterbehilfe durch Behandlungsunterlassung, -begrenzung oder -abbruch setzt voraus,
dass – in einem engen Sachzusammenhang – „die betroffene Person lebensbedrohlich erkrankt
und die betreffende Maßnahme medizinisch zur Erhaltung oder Verlängerung des Lebens
geeignet ist”. Ob der Abbruch der Behandlung durch aktives Tun (Durchschneiden der
Ernährungssonde z. B.) oder Unterlassen (Einstellung der Ernährung) erfolgt, ist rechtlich
belanglos.
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Eine durch Einwilligung gerechtfertigte Handlung der Sterbehilfe erfordert „überdies,
dass sie objektiv und subjektiv unmittelbar auf eine medizinische Behandlung bezogen
ist”.
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Für die Feststellung des „behandlungsbezogenen Patientenwillens gelten beweismäßig
strenge Maßstäbe, die der hohen Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter Rechnung zu
tragen haben”. Die Einhaltung dieser Anforderungen sichern „insbesondere das zwingend
erforderliche Zusammenwirken von Betreuer oder Bevollmächtigtem und Arzt sowie ggf.
die Mitwirkung des Betreuungsgerichts”.
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Dabei ist die „Neuregelung der Patientenverfügung unter dem Aspekt der Einheitlichkeit
der Rechtsordnung bei der Bestimmung der Grenze einer möglichen Rechtfertigung von
kausal lebensbeendenden Handlungen” zu berücksichtigen. Die gesetzlichen Regelungen
§§ 1901 a ff. BGB entfalten also „auch für das Strafrecht Wirkung”.
Zusammenfassend stellt der BGH fest, die von ihm entwickelten Kriterien seien „besser
als die bisherige”, dogmatisch fragwürdige und praktisch kaum durchführbare Unterscheidung
zwischen aktivem und passivem Handeln geeignet, dem Gewicht der betroffenen Rechtsgüter
in der Abwägung Geltung zu verschaffen und für alle Beteiligten eine klare rechtliche
Orientierung zu bieten”. Im Interesse der Ärzte, Pflegekräfte, Rechtsberater, vor
allem aber auch der Patienten und ihrer Angehörigen ist zu hoffen, dass diese Einschätzung
unserer obersten Richter in Erfüllung geht, doch bleiben insoweit Zweifel angesichts
der Vielgestaltigkeit und Komplexität der Fälle.