Ausgangslage der Interessen
Ausgangslage der Interessen
Es ist der Regelfall, dass Gesellschafter einer radiologischen Gemeinschaftspraxis
oder eines Medizinischen Versorgungszentrums untereinander ein Wettbewerbsverbot für
den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters vereinbaren. Regelmäßig soll ein Wettbewerbsverbot
im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters den Erhalt des immateriellen Wertes
einer radiologischen Praxis sichern. Der immaterielle Wert einer radiologischen Praxis
besteht im Wesentlichen zumeist aus dem Patientenstamm. Verlässt ein Gesellschafter,
der über eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung verfügt, die Praxis, so
steht dieser vor dem Problem, dass er seinen Vertragsarztsitz nur innerhalb des Planungsbezirks
verlegen kann, für den er die vertragsärztliche Zulassung erhalten hatte. Das Versorgungsstrukturgesetz
hat daran nichts geändert. Verlässt ein Vertragsarzt den Planungsbezirk, für den er
über eine Zulassung verfügt und lässt sich in einem anderen Planungsbezirk nieder,
endet nach § 95 Abs. 7 SGB V die vertragsärztliche Zulassung. Er hat daher ein erhebliches
Interesse, dass er sich innerhalb des Planungsbezirks niederlassen kann, in dem er
bereits zuvor tätig war. Die verbleibenden Gesellschafter haben ein großes Interessen
den bisherigen Patientenstamm zu erhalten, und der ausgeschiedene Radiologe hat ein
diametral entgegengesetztes Interesse an eigenen Patienten. Diese Interessenlage sollen
Wettbewerbsverbote regeln, die jedoch in der Praxis häufig scheitern.
Rechtlicher Rahmen eines Wettbewerbsverbots
Rechtlicher Rahmen eines Wettbewerbsverbots
Grundsätzlich sind Wettbewerbsverbote nichts Ungewöhnliches. Dennoch finden sich nur
einige gesetzliche Regelungen im Handelsgesetzbuch zum Handelsvertreterrecht. Nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkungen
nur dann wirksam, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht
das notwendige Maß nicht überschreiten (Urteil vom 18.07.2005, Az.: II ZR 159/03).
Die Prüfung eines Wettbewerbsverbots betrifft zunächst die zeitliche, räumliche und
gegenständliche Grenze des Wettbewerbsverbots. Daneben kann eine Gesamtbetrachtung
insbesondere in Hinblick auf eine korrelierende Abfindungsklausel zu einer Unwirksamkeit
des Wettbewerbsverbots aufgrund einer Übersicherung eines der Vertragspartner führen.
Grundsätzlich ist zu prüfen, ob die jeweilige Interessenlage die jeweiligen Grenzen
nachvollziehbar und angemessen begründet. Gerade bei der Aufnahme eines Juniorpartners
haben die Seniorpartner ein besonderes tatsächliches oder gefühltes Sicherungsbedürfnis.
Letztere haben die – keinesfalls unberechtigte – Sorge, dass der neue Gesellschafter
sie um die Früchte jahrelanger Arbeit und die Amortisierung von langfristigen Investitionen
bringen könnte, wenn dieser frühzeitig die radiologische Gemeinschaftspraxis verlässt.
Diese Sorge führt häufig zu einem überzogenen Sicherheitsbedürfnis und schnell zu
einer Übersicherung des Altgesellschafters. So nachvollziehbar dieses Bedürfnis auch
sein mag, im Hinblick auf eine Wettbewerbsklausel kann das die fatale Folge nach sich
ziehen, dass das gesamte Wettbewerbsverbot hinfällig ist. Die Gerichte haben zwar
grundsätzlich die Möglichkeit, überzogene vertragliche Regelungen auf ein angemessenes
Maß zurückzuführen, im Hinblick auf ein Wettbewerbsverbot gilt dies nur für die zeitlichen
Grenzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1997, 3089) ist angesichts
des die Berufsausübung betreffenden Schutzbereiches im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des
Grundgesetzes (Grundrecht auf Berufsfreiheit), dessen Wirkungen bei der Auslegung
von zivilrechtlichen Generalklauseln zu beachten ist, eine Wettbewerbsbeschränkung
nur dann zulässig, wenn sie örtlich, zeitlich und gegenständlich das notwendige Maß
nicht überschreitet. Dabei ist zu beachten, dass über Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes
auch das Interesse des in der Gemeinschaftspraxis verbleibenden Radiologen an der
Fortführung seiner Praxis geschützt ist. Dem gegenüber steht das Berufsausübungsrecht
des ausscheidenden Radiologen gleichwertig gegenüber. In diesem Fall der sog. praktischen
Konkordanz müssen die insofern widerstreitenden Rechtspositionen einem möglichst schonenden
Ausgleich zugeführt werden. Insofern dürfen Wettbewerbsbeschränkungen nicht über das
hinausgehen, was dem anerkennenswerten Schutz und Bestreben eines Begünstigten, sich
vor der illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit oder missbräuchlichem Verhalten
in sonstiger Weise zu schützen, hinausgeht.
Zeitliche Grenze
Zeitliche Grenze
Die am leichtesten zu wahrende Anforderung findet sich bei der zeitlichen Grenze eines
Wettbewerbsverbots. In Anlehnung an Vorschriften des Handelsgesetzbuches ist ein Zeitraum
von 2 Jahren gerechtfertigt. Darüber hinaus gehende Wettbewerbsverbote wurden vom
Bundesgerichtshof als unwirksam angesehen (NJW 2004, 66). Frühere Entscheidungen von
Land- und Oberlandesgerichten hielten längere Zeiträume für zulässig, nach den Entscheidungen
des Bundesgerichtshofes dürfte diese Rechtsprechung keinen Bestand mehr haben. Ein
Wettbewerbsverbot, dass die zeitliche Grenze überschreitet, kann in dem Fall, dass
ausschließlich diese Grenze überschritten wird, auf das zulässige, tolerable Maß reduziert
werden (NJW 2000, 2584), sodass es in der Praxis nicht alleine auf einen Verstoß gegen
die zeitlich zulässige Grenze ankommt.
Räumliche Grenze
Räumliche Grenze
Schwieriger als die zeitliche Grenze ist die räumliche Grenze gerichtsfest zu gestalten.
Hier gilt, dass sich Zurückhaltung auszahlt und die Wahrscheinlichkeit eines gerichtsfesten
Wettbewerbsverbots deutlich erhöht. In einem frühen Fall einer tierärztlichen, in
einem ländlichen Gebiet gelegenen Gemeinschaftspraxis hatte der Bundesgerichtshof
(NJW 1997, 3089) über ein Wettbewerbsverbot zu entscheiden, dass einen Radius von
30 km um den Praxisstandort vorsah. Dieser weite Radius war nach dem Bundesgerichtshof
unwirksam. Im Fall einer neurologischen-radiologischen Facharztpraxis zweier Ärzte
entschied das Oberlandesgericht Köln (OLG-Report 1996, 247), dass ein Wettbewerbsverbot,
dass einen 25 km-Umkreis vorsieht, unwirksam ist. Einen nur wesentlich geringeren
Umkreis von 10 km in einem ländlichen Gebiet ließ das Landgericht Limburg im Jahre
1997 (MedR 1997, 221) zu. In einem der letzten Fälle, die der Bundesgerichtshof zu
entscheiden hatte, betrug ein Wettbewerbsverbot für einen Nephrologen 20 km. Aufgrund
der kostenintensiven Ausstattung und des nachweisbar weiten Einzugsgebiets der Praxis
hielt der Bundesgerichtshof den Umkreis für angemessen. Ein besonderes Problem besteht
in den Fällen, in denen das Wettbewerbsverbot einen ganzen oder wesentlichen Teil
eines Planungsbezirks umfasst. Sofern die angrenzenden Planungsbezirke für Neuzulassungen
auf absehbare Zeit gesperrt sind, kommt ein solches Wettbewerbsverbot einem Berufsausübungsverbot
bedenklich nahe und ist in aller Regel sittenwidrig und damit unwirksam.
Gegenständliche Grenze
Gegenständliche Grenze
Auf den 1. Blick erscheint die gegenständliche Grenze bei Radiologen leicht zu ziehen
zu sein und doch handelt es sich dabei um einen äußerst trügerischen Schluss. Eine
häufiger vorkommende Variante eines Wettbewerbsverbots untersagt einem Radiologen
– als ausgeschiedenen Gesellschafter, sich generell als Arzt niederzulassen. Eine
solche Untersagung ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Zum einen besteht bei einer
radiologischen Gemeinschaftspraxis, die keine Leistungen eines Krankenhauses übernommen
hat, kein Bedarf, dem ausgeschiedenen Radiologen eine Tätigkeit als Radiologe an einem
Krankenhaus zu untersagen, weil es an einer generell schützenswerten Konkurrenzsituation
mangelt. Zum anderen erscheint eine solche Regelung fast unsinnig, weil sich die Frage
aufdrängt, warum einem Radiologen jede ambulante und stationäre Tätigkeit als Arzt
und nicht nur als Radiologe untersagt werden sollte. Die Antwort könnte sein, dass
diese Konstellation unwahrscheinlich ist, aber bei dieser Antwort wird der Prüfungsansatz
verfehlt. Die Prüfung eines Wettbewerbsverbots erfolgt abstrakt und ein Ausschluss
jeder Tätigkeit als Arzt ist, nicht zu rechtfertigen. Ein ebenfalls nicht seltener
Verstoß besteht darin, dass das Wettbewerbsverbot sich nicht nur auf frühere Patienten
der Gemeinschaftspraxis bezieht, sondern generell auf Patienten eines bestimmten Umkreises
um den Praxisstandort (BGH NJW 1997, 3089). Eine Begründung, warum ein ausgeschiedener
Gesellschafter aber keine Patienten untersuchen oder behandeln darf, kann jedenfalls
in dem berechtigten Schutz der illoyalen Verwertung des gemeinsamen Erfolgs der Arbeit,
sprich dem Patientenstamm nicht gefunden werden. Praktikabilitätsgründe stehen dabei
im Vordergrund, weil es den zurückbleibenden Gesellschaftern kaum möglich ist, zu
prüfen, ob sich der ausgeschiedene Radiologe an diese Vereinbarung hält. Im Zusammenhang
mit einem vertragsärztlich tätigen Radiologen bestimmt aber § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB
V, dass ein gesetzlich Krankenversicherter das Recht auf freie Arztwahl hat. Eine
Wettbewerbsklausel würde daher das Recht des Versicherten auf freie Arztwahl erheblich
einschränken – was unzulässig sein dürfte. Durch eine solche Wettbewerbsklausel wird
vielmehr der vollständige Wettbewerb zwischen der alten Gemeinschaftspraxis und dem
ausgeschiedenen Radiologen einseitig zum Nachteil des ausgeschiedenen Radiologen geregelt.
Eine solche Regelung erweist sich vor dem Hintergrund sich gleichwertig gegenüberstehender
Rechte der Gemeinschaftspraxis und des ausgeschiedenen Radiologen als sittenwidrig.
Einzig in dem Fall, dass der ausgeschiedene Radiologe nur für kurze Zeit in der Gemeinschaftspraxis
tätig war, kann er weniger schutzwürdig sein. Nach dem Bundesgerichtshof (Urteil vom
22.07.2002, Az.: II ZR 265/00) ist eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die dem
neu eingetretenen Vertragsarzt für den Fall, dass er freiwillig aus der Gemeinschaftspraxis
ausscheidet, die Pflicht auferlegt, einen Antrag auf Ausschreibung des vakant werdenden
Vertragsarztsitzes zu stellen, jedenfalls dann nicht sittenwidrig, und verstößt nicht
gegen das Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit, wenn der Ausscheidende wegen der
relativ kurzen Zeit seiner Mitarbeit die Gemeinschaftspraxis noch nicht entscheidend
mitprägen konnte. Stärker als das Wettbewerbsverbot wirkt sich die Pflicht zur Durchführung
eines Nachbesetzungsverfahrens zugunsten der verbliebenen Gesellschafter für den ausgeschiedenen
Radiologen aus. Prägte aber der ausgeschiedene Radiologe die Gemeinschaftspraxis,
so stoßen Regelungen, die in den Wettbewerb eingreifen, schnell an die rechtliche
Zulässigkeit.
Geltungserhaltende Reduktion
Geltungserhaltende Reduktion
Eine Rückführung der vertraglichen Vereinbarungen auf das zulässige Maß, um den Einklang
mit der Rechtsordnung herzustellen, würde ein rechtsgestaltendes Eingreifen eines
Gerichts auf den übrigen Inhalt eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts bedeuten. Dies
überschreitet nicht nur den richterlichen Gestaltungsspielraum, sondern widerspricht
dem mit der Regelung des § 138 Bürgerlichen Gesetzbuches verfolgten Zweck, den Betroffenen
das Risiko zuzuweisen, dass eine zwischen ihnen getroffene Vereinbarung sittenwidrig
und somit nichtig ist (OLG Düsseldorf Urteil vom 19.03.2007, Az.: I-9 U 46/07). Die
regelmäßig in Gesellschaftsverträgen vorgesehene Regelung, dass vertragliche Regelungen,
die unwirksam sind, durch solche zu ersetzen sind, die der unwirksamen Regelung möglichst
nahekommen sollen, bietet keine Lösung. Zwar hat der Bundesgerichtshof bisher nicht
über diese Rechtsfrage entschieden, doch würde die seitens des Bundesgerichtshofes
vorgenommene Risikozuweisung im Hinblick auf die Sittenwidrigkeit einer gesellschaftsvertraglichen
Regelung umgangen. Daneben dürfte die Frage berechtigt sein, ob die Gerichte soweit
in die Vertragshoheit der Gesellschafter eingreifen dürfen oder sollen, um eine Regelung
vor ihrer Unwirksamkeit zu bewahren. Dieser gestaltende Eingriff in die Vertragshoheit
der Parteien würde nicht bei den Wettbewerbsverboten enden müssen, sondern könnte
vertragliche Regelungen zum Urlaub bis hin zur Gewinnbeteiligung und Abfindung betreffen.
Die vertraglichen Regelungen sollten daher von den Beteiligten bestimmt werden, weil
sie die Interessen am besten beurteilen können und von den rechtlichen Folgen selbst
betroffen sind. Mit dieser Freiheit geht das Risiko einer unwirksamen Regelung zwingend
einher.
Fazit
Fazit
Das wesentliche Problem eines Wettbewerbsverbots besteht darin, dass dieses, wenn
es sich als ungemessen und daher überzogen darstellt, mit Ausnahme einer Überschreitung
der zeitlichen Grenze vollständig unwirksam ist. Wer ein Wettbewerbsverbot für unausweichlich
erachtet, der sollte daher Zurückhaltung walten lassen und sich nicht davon ablenken
lassen, dass ein Juniorpartner bei einem Vertragsschluss selten einen Einwand gegen
ein solches Verbot – und sei es noch überzogen – erheben wird. Zum Zeitpunkt des Eintritts
in eine Gesellschaft denken die wenigstens Gesellschafter an den Austritt und sind
aus diesem Grund selbst unter schwierigsten Kündigungsbedingungen bereit, der Gesellschaft
beizutreten. Die Konflikte entstehen schließlich erst später und zu dem Zeitpunkt
des Ausscheidens, weil sich die Interessenlage der Partner geändert hat. Wenn z. B.
der neuhinzutretende Radiologe keine Einlage erbringen muss und er keinen Vertragsarztsitz
einbringt, dann kann in der Kennenlernphase vereinbart werden, dass im Falle eines
Ausscheidens des neuen Radiologen dieser ein Nachbesetzungsverfahren zugunsten der
verbleibenden Gesellschafter durchführen muss. Wenn dem eintretenden Radiologen schlicht
das Kapital für eine Einlage fehlt, dann können die bisherigen Gesellschafter diesem
ggf. ein Darlehen gewähren und auf diese Weise ihn zu einem gleichberechtigten Gesellschafter
machen. Mit großem Augenmaß muss die Bestimmung des Wettbewerbsverbots daher gefasst
werden. Die räumliche Grenze muss sich nach den örtlichen Gegebenheiten richten. In
ländlichen Gebieten sind grundsätzlich größere Radien zulässig als in städtischen
Gebieten. Ein gesamter Planungsbezirk darf allerdings bei zulassungsbeschränkten Fachärzten,
wie den Radiologen, keinesfalls von einem Wettbewerbsverbot umfasst werden. Genauso
wenig wird eine Verdrängung des ausgeschiedenen Radiologen in die Randgebiete eines
Planungsbezirks zulässig sein. Die Kasuistik zu den Wettbewerbsverboten ist umfangreich
und ist geprägt von den Besonderheiten der einzelnen Facharztgruppen. Die Prüfung
eines Wettbewerbsverbots verlangt profunde Rechtskenntnisse, und eine Missachtung
der Rechtsprechung führt zunächst zu einem unwirksamen Wettbewerbsverbot, aber was
viel wichtiger ist: zu einem unmittelbaren Konkurrenten.
René T. Steinhäuser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Wigge
Neuer Wall 44
20354 Hamburg
Tel.: 040/339870590
Fax: 040/339870599
hamburg@ra-wigge.de
www.ra-wigge.de