Liebe Leserinnen, liebe Leser!
Obgleich die Bevölkerungszahl in Deutschland eine leicht rückläufige Entwicklung abbildet,
zeigen die Anträge auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation insbesondere seit
2005 (Statistik: DRV-Bund) eine deutliche Zunahme. Im Binnenverhältnis ist aber auch
erkennbar, dass die Zuwächse überproportional als Anschlussheilbehandlungen (AHB)
und weniger im Segment der allgemeinen Heilverfahren zu verzeichnen sind. Der Anteil
der allgemeinen Heilverfahren betrug im Jahre 1995 noch 86 % und ist bis 2010 auf
einen Anteil von 67 % eingeschmolzen.
Ein vergleichbares Zahlenwerk liegt für den Bereich der gesetzlichen Krankenkassen
leider nicht vor. Dies wäre durchaus interessant, um einerseits den politischen Auftrag
„Reha vor Rente“ gleichermaßen mit dem Aufrag „Reha vor Pflege“ einer Bewertung zuzuführen.
Nichtsdestotrotz oder gerade deshalb gilt es, unter dem Aspekt der Förderung und des
Erhalts der Volksgesundheit alle gebotenen Anstrengungen zu unternehmen. Im Rahmen
der medizinischen Rehabilitation sind mit der Umsetzung der ganztägig ambulanten Form
der Reha Veränderungen erfolgt, die in vielerlei Hinsicht als positive Weiterentwicklung
und als Fortschritt innerhalb der Versorgungslandschaft zu werten sind.
Dieser vollwertigen Gleichstellung der stationären mit der ganztägig ambulanten medizinischen
Rehabilitation wurde zuletzt mit dem GKV-VStG 2012 Rechnung getragen. Die wohnortnahe
Versorgung mit Leistungen der ambulanten medizinischen Rehabilitation kann durch die
engmaschige Verknüpfung mit dem kurativen System, mit Partnern aus dem Bereich der
Arbeitsmedizin und mit sozialen Versorgungsstrukturen ihre Stärken einbringen.
Wenn wir den Fokus auf die Bedarfe der Menschen ausrichten, erkennen wir die außerordentliche
Bedeutung der Bereiche Rehabilitation und Prävention, die gleichsam einer Medaille
2 sich ergänzende Seiten aufweist. Temporär und fallbezogen wird es mal mehr die eine,
dann die andere Seite sein, deren Leistungen in Anspruch genommen werden. Dies bedingt
aber auch eine weitere aktive Auseinandersetzung der Kostenträger mit der Zuordnung
partikularer Leistungen einerseits und übergreifenden Regelungen andererseits. Der
Erhalt der Teilhabefähigkeit ist eine übergeordnete und ganzheitliche Aufgabe der
sozialen Sicherungssysteme.
Ebenso sind die Leistungserbringer gefordert, ihr Portfolio den Anforderungen aus
diesem Versorgungsauftrag anzupassen. Beispielhaft dafür lassen sich die Entwicklungen
der letzten Jahre, in denen die formale und strukturelle Kooperation der DVGS und
des BamR auf gemeinsame Ziele hin ausgerichtet wurde, als zukunftsweisend definieren.
Das Zusammenfügen von sich ergänzenden Modulen dient dem gemeinsamen Heben von Ressourcen
und der Nutzung vorhandener Expertise und der weiteren Entwicklung der Qualität in
allen Bereichen. Prägnant sind arbeitsplatzbezogene und teilhabeorientierte, wohnortnahe
Kooperationsmodelle mit gleichzeitiger Integration von Prävention und Rehabilitation.
Unter Berücksichtigung der Entwicklungen der demografischen Situation und des Arbeitsmarktes
erscheint eine deutliche Intensivierung und Weiterentwicklung ambulanter rehabilitativer
Versorgungsstrukturen eine besondere Herausforderung in allen Leistungsträgerbereichen.
Dabei ist die Flexibilisierung rehabilitativer Prozesse eines der Ziele, das der ambulanten
Reha auf den Leib geschneidert ist. Es ist notwendig, verschiedene inhaltliche Ansätze
zu überlegen, z. B. eine zeitliche und medizinisch begründete Stufung, inhaltliche
Modifikationen nach individuellem Reha-Verlauf, zielgerichtete Umsetzung von Kombinationsmodellen
(stationär-ambulante Nachsorge), bedarfsgerechte Einführung berufsbegleitender Angebote,
Modifikation der stufenweisen Wiedereingliederung, abgestufte und zeitnahe Kombimodelle
medizinischer und beruflicher Rehabilitationsleistungen und die systematische Umsetzung
von Nachsorgeprogrammen. Dazu werden weitere Studien zur Verifizierung der Ergebnisqualität
erforderlich sein, den Stellenwert von Rehabilitation und Prävention im gesamten Versorgungssystem
zu untermauern. Diesem Anspruch sollte schon alleine durch die publizierten Anforderungen
und die zu erwartenden Benefits aus volkswirtschaftlicher Perspektive Genüge getan
werden.
Lassen sie mich an dieser Stelle jedoch noch auf die dringende Notwendigkeit der finanziellen
Absicherung dieser Leistungen eingehen.
Die derzeit von der Politik und den Kostenträgern kommunizierten Indikatoren zur Weiterentwicklung
der Versorgungsstrukturen Rehabilitation und Prävention lassen keinen Grund zu Optimismus
aufkommen, wenn es um die wirtschaftliche Grundsicherung der Leistungserbringer geht.
Weder die rückläufigen Aufwendungen der gesetzlichen Krankenkassen für die Bereiche
„Vorsorge und Rehabilitation“, noch die Erklärung der Politik, den „Rehadeckel“ der
DRV ab dem Jahre 2017 anzuheben, lösen die aktuellen Probleme.
Mit der, über Jahre hinweg eindrucksvoll dokumentierten hohen Qualität (Ergebnisberichte
DRV-Bund) hat die ambulante Rehabilitation ihre Hausaufgaben gemacht und ist überproportional
in Vorleistungen getreten. Deshalb und schon allein um ihrer selbst willen muss sie
den Anspruch auf eine leistungsgerechte Vergütung öffentlich machen. Die gleichen
Parameter gelten für die Leistungen der Gesundheitsförderung im Rahmen der Prävention.
Die Grundsätze des § 12 SGB V zur Wirtschaftlichkeit müssen in einem bilateral reziproken
Verhältnis gleichermaßen für die Leistungserbringer wie für die Kostenträger zur Anwendung
kommen. Darauf aufbauend stellen wir uns gerne gemeinsam den Herausforderungen, die
wir für den Erhalt der Teilhabefähigkeit der Menschen in unserem Land benötigen.
Ihr Hermann-Josef Schmid
(Vorstandsvorsitzender der BamR)