Noch vor zwei Generationen war es selbstverständlich, dass schwangere Frauen bis zur
Geburt gearbeitet haben und sich auch danach nicht lange schonen konnten. Seit 1952
ist das anders. Hier trat in Deutschland das Mutterschutzgesetz in Kraft. Es soll
verhindern, dass Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft Gesundheitsgefahren
ausgesetzt sind, dass sie ihren Arbeitsplatz verlieren oder dass ihnen finanzielle
Nachteile entstehen.
Das „Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter“ (MuschG) regelt beispielsweise,
wann ein Beschäftigungsverbot für eine werdende Mutter in Frage kommt und welche Leistungen
ihr zustehen. Ergänzt wird es durch die „Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz“
(MuSchArbV). Sie verpflichtet den Arbeitgeber dazu, die Arbeitsbedingungen seiner
schwangeren Angestellten genau zu beurteilen und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu
treffen („Internet“).
Gefahren abwägen und abwenden
Gefahren abwägen und abwenden
Der Mutterschutz beginnt in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin
und endet mindestens acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach
der Geburt. Kommt das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt, werden die „verlorenen“
Tage an die Frist nach der Geburt angehängt. Dazu müssen werdende Mütter dem Arbeitgeber
sowohl die Schwangerschaft als auch den voraussichtlichen Geburtstermin melden, sobald
er ihnen bekannt ist. Auf den sechswöchigen Schutz vor der Geburt kann die Schwangere
verzichten, nach der Geburt geht das nicht.
SCHUTZMASSNAHMEN
Davon sind werdende Mütter verschont
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> gesundheitsgefährdende Stoffe, Kälte, Nässe, etc. bei der Arbeit
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> mehr als zwei- bis dreimal pro Stunde Lasten von mehr als 5 Kilogramm ohne mechanische
Hilfsmittel von Hand heben oder bewegen
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> sich häufig strecken, beugen oder dauernd hocken bzw. sich gebückt halten
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> nach dem fünften Schwangerschaftsmonat täglich über 4 Stunden ständig stehen
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> zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens arbeiten
-
> täglich über 8,5 Stunden arbeiten
-
> sonn- und feiertags arbeiten (ausgenommen Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen)
Berufsbedingte Gefahren wie körperliche Überlastung muss der Arbeitgeber für Schwangere
und Stillende feststellen und beseitigen („Internet“). Dazu hat er die Möglichkeit, den Arbeitsplatz umzugestalten oder auf besondere
Schutzkleidung zu bestehen. Er kann seine Angestellte aber auch auf einen anderen
Arbeitsplatz umsetzen und sie in Grippezeiten einer anderen Station zuweisen. In jedem
Fall muss sie sich in den Pausen und falls erforderlich auch während der Arbeit ausruhen
können. Ein Beschäftigungsverbot kommt erst dann in Betracht, wenn ein Umsetzen nicht
möglich bzw. mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.
Finanziell abgesichert
Finanziell abgesichert
Spricht ein Arzt ein Beschäftigungsverbot aus, muss er die Gefährdung konkret in einem
Attest darstellen. Denn: Zweifelt der Arbeitgeber an der Richtigkeit, kann er eine
Nachuntersuchung von einem anderen Arzt verlangen.
Während des Beschäftigungsverbotes hat die werdende Mutter einen Anspruch auf den
Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate bzw. 13 Wochen. Die Krankenkasse der
Mitarbeiterin ersetzt dem Arbeitgeber jedoch diesen Aufwand.
Ihren Urlaubsanspruch kann die Angestellte im Anschluss an den Mutterschutz bzw. an
die Elternzeit nehmen. Dafür erhält der Arbeitgeber keinen finanziellen Ausgleich.
Zudem muss er sie für Vorsorgeuntersuchungen freistellen und darf ihr weder während
der Schwangerschaft noch vier Monate nach der Entbindung kündigen.