Nach Auffassung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (Urteil vom 22.09.2010 – Az.:
2 Sa 56/10) war die Kündigung eines leitenden Arztes aufgrund von unterlassener DRG-Kodierung
und Dokumentationsversäumnissen rechtswirksam. Der Kündigung waren 2 einschlägige
Abmahnungen vorausgegangen.
Der Fall
Bei dem betroffenen Arzt handelt es sich um einen Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie,
der seit Januar 2003 als leitender Arzt in einer Klinik tätig war. Im Dienstvertrag
des Arztes befand sich folgende Regelung: ”Der Arzt ist insbesondere für eine richtige
und vollständige Kodierung und Dokumentation der für die Eingruppierung in einem deutschen
DRG-System erforderlichen Diagnosen und Prozeduren nach Maßgabe der jeweils gültigen
Deutschen Kodierrichtlinien verantwortlich. Er hat der Krankenhausverwaltung alle
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.“
Zwei Abmahnungen wegen fehlender Dokumentation
Zwei Abmahnungen wegen fehlender Dokumentation
Mit Schreiben vom 16.04.2009 mahnte die Krankenhausträgerin den Arzt ab, weil er eine
am 06.11.2008 durchgeführte Operation einer Patientin bis zum 10.12.2008 nicht dokumentiert
hatte. Die Eingabe der notwendigen Daten sei erst anhand der Patientenakte von einem
Mitarbeiter des Medizincontrollings zur Sicherung der Erlöse und erforderlichen Rechnungslegung
an den Kostenträger in das System eingepflegt worden. Darüber hinaus habe der Arzt
seinen Dienstvorgesetzten belogen, weil er im Rahmen einer Besprechung auf Nachfrage
des Chefarztes nach diesem Fall erklärt habe, die Prozeduren selbst eingepflegt zu
haben. Dem Arzt wurde Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 27.04.2009
gegeben.
Mit Schreiben vom 24.04.2009 wurde der Arzt zum zweiten Mal abgemahnt. Nun wurde ihm
vorgeworfen, die Operationen eines Patienten am 28.10.2008 und am 30.11.2008 nicht
ausreichend dokumentiert zu haben. Die vom MDK abverlangte Stellungnahme erweise sich
als widersprüchlich, insbesondere zum OP-Bericht und entspreche nicht den qualitativen
Normen einer kompetenten fachlichen Bewertung. Das MDK-Gutachten vom 31.03.2009 sei
zu dem Ergebnis gekommen, dass beide Operationen zu einem Fall hätten zusammengeführt
werden müssen. Dadurch seien der Krankenhausträgerin Erlöseinbußen entstanden. Der
Arzt erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Abmahnung bis 11.05.2009.
Auf beide Abmahnungen reagierte der Kläger jeweils mit Schreiben vom 11.05.2009. Hinsichtlich
der ersten Abmahnung bat der Arzt um das vollständige Protokoll seines Computers sowie
des Programms zur Überprüfung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsschritte, um zu den Vorwürfen
Stellung nehmen zu können. Bezüglich der zweiten Abmahnung vertrat der Arzt die Auffassung,
beide OP-Berichte seien eindeutig und klar.
Kündigung wegen unterlassenem DRG-Eintrag
Kündigung wegen unterlassenem DRG-Eintrag
Am 27.04.2009 operierte der Kläger einen Patienten an der Wirbelsäule. Der Patient
wurde am 05.05.2009 entlassen. Die Notwendigkeit der Operation des Patienten ergab
sich aus der Einweisungsdiagnose, die bei der Aufnahme des Patienten in die Krankenakte
erstellt und für das Medizincontrolling bei der Prüfung der Abrechnungsunterlagen
ersichtlich war. Der Arzt hatte bezüglich dieses Patienten in den Abrechnungsunterlagen
in der vorgesehenen Spalte ”OP“ Prozeduren über eine Operation einzutragen, was er
aber unterlassen hatte. Dies fiel dem Mitarbeiter des Medizincontrollings bei der
Durchsicht der Abrechnungsunterlagen am 05.05.2009 auf. In Abstimmung mit dem Chefarzt
wurde die fehlende Kodierung durch den Mitarbeiter des Medizincontrollings vorgenommen,
sodass das Krankenhaus in den Stand versetzt wurde, einen Betrag in Höhe von 3428,00
Euro abzurechnen. Nach Anhörung des für das Krankenhaus errichteten Betriebsrats erklärte
die Krankenhausträgerin dem Arzt gegenüber die streitgegenständliche Kündigung. Hiergegen
und gegen die beiden Abmahnungen klagte der Arzt. Er bezweckte damit, dass festgestellt
wird, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wurde. Zudem wollte er erreichen,
dass die Abmahnungen für gegenstandslos erklärt und aus seiner Personalakte entfernt
werden. Dies alles verfolgt er mit dem Ziel, zu unveränderten Bedingungen als leitender
Arzt weiterbeschäftigt zu werden. Das erstinstanzliche Arbeitsgericht gab zunächst
dem Arzt Recht. Gegen das Urteil ging die Krankenhausträgerin in Berufung zum Sächsischen
Landesarbeitsgericht. Die Krankenhausträgerin hält sowohl am Kündigungsgrund als auch
an den den Abmahnungen zugrunde liegenden Sachverhalten fest. Ihrer Auffassung nach
hätte das Arbeitsgericht die Klage abweisen müssen.
Landesarbeitsgericht hebt obsiegendes Urteil für den Arzt auf
Landesarbeitsgericht hebt obsiegendes Urteil für den Arzt auf
Mit Urteil vom 22.09.2010 gab das Sächsische Landesarbeitsgericht nunmehr der Krankenhausträgerin
Recht. Das Arbeitsverhältnis ist aufgelöst worden, da die Kündigung rechtswirksam
war. Darüber hinaus muss die Krankenhausträgerin auch nicht die angegriffenen Abmahnungen
für gegenstandslos erklären und aus der Personalakte entfernen, denn auch die Abmahnungen
sind nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts wirksam.
Arzt verletzte seine Vertragspflichten – Kündigung wirksam
Arzt verletzte seine Vertragspflichten – Kündigung wirksam
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Kündigung gerechtfertigt, weil sie
durch Gründe, die im Verhalten des Klägers liegen, bedingt ist. Derartige Gründe können
insbesondere dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag dadurch verletzt,
dass er seinen sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend
nachkommt. Üblicherweise wird ihm dies durch Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Vertragsbeendigung
vorab durch den früheren fruchtlosen Ausspruch einer oder mehrerer Abmahnungen vor
Augen geführt worden sein müssen, welche die Vertragsbeendigung wegen eines dem Kündigungssachverhalt
vergleichbaren Sachverhalts für den Wiederholungsfall in Aussicht gestellt haben.
Nach Auffassung der Richter hat der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt,
wurde hierfür wirksam abgemahnt und die abgemahnte Arbeitspflichtverletzung wurde
durch einen gleichzusetzenden Arbeitsvertragsverstoß wiederholt. Ab dem Zeitpunkt
der Operation des Patienten am 27.04.2009 sei der Kläger seiner arbeitsvertraglichen
Rechtspflicht zur Dokumentation nicht nachgekommen. Für diesen am 05.05.2009 zu entlassenden
Patienten war bis zum Zeitpunkt seiner Entlassung an diesem Tag nicht aufgefallen,
dass seitens des Arztes in der hierfür in den Abrechnungsunterlagen vorgesehenen Spalte
”OP“ keinerlei Prozeduren über die Operation eingetragen worden waren. Unerheblich
sei, dass und aus welchen Gründen der Arzt die fehlende DRG-Kodierung nicht erkennen
konnte. Maßgeblich war nur, dass sie fehlte. Daran ändere sich auch nichts dadurch,
dass die Krankenhausträgerin aus wirtschaftlichen Gründen ein Medizincontrolling eingerichtet
habe und auch im inkriminierten Fall der Medizincontroller tätig und fündig geworden
sei. Denn seine Aufgabe bestehe ausweislich des vom Arzt selbst vorgelegten Auszugs
aus der Internetseite der Krankenhausträgerin nicht darin, über arbeitsvertragliche
Sanktionen einer unterlassenen Kodierung nachzudenken, solche Sanktionen anzuregen
oder gar eine Entscheidung über sie herbeizuführen. Vielmehr habe er Feststellungen
zu treffen, aus denen Dritte Schlüsse für die Abrechnung gegenüber den Kostenträgern
und/oder hinsichtlich der arbeitsvertraglich verantwortlichen Person ziehen können.
Die Krankenhausträgerin sei auch nicht gehalten gewesen, den Arzt nach dem Aufdecken
des – neuerlichen und abgemahnten Vertragsverstößen gleichartigen Arbeitsvertragsverstoßes
– erneut an seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erinnern, ihm zunächst eine Nachfrist
zur Dokumentation zu setzen und/oder erneut eine Abmahnung zu erklären. Vielmehr sei
der Kläger bereits zweimal wirksam und eindringlich abgemahnt worden.
Die Abmahnung vom 16.04.2009 sei gerechtfertigt. Jedenfalls treffe es zu, dass der
Arzt vom Leiter des Medizincontrollings am 05.12.2008 per E-Mail gemahnt wurde, die
Prozeduren für den geschilderten Fall der Patientin nicht eingetragen zu haben, weshalb
die Abrechnung für den Monat November 2008 nicht abgeschlossen werden könne. Dieser
Aufforderung sei der Kläger nicht nachgekommen. Unstreitig sei auch, dass die Eingabe
der notwendigen Daten anhand der Patientenakte von einem Mitarbeiter des Medizincontrollings
als Kodierfachkraft zur Sicherung der Erlöse und der erforderlichen Rechnungslegung
gegenüber dem Kostenträger in das System eingepflegt worden seien und von diesem hierbei
die Eingabe eindeutig gekennzeichnet gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Anmahnung durch
das Medizincontrolling – und nicht erst in Reaktion auf die erteilte Abmahnung – hätte
es der Arzt in der Hand gehabt, den Vorgang aufzuklären und insbesondere das vollständige
Protokoll seines Computers und des Programms zur Überprüfung der Arbeitsvorgänge und
Arbeitsschritte anzufordern.
Korrekt war nach Auffassung der Richter auch die zweite Abmahnung mit Schreiben vom
24.04.2009. Vorgehalten werde dem Arzt das Fehlen von Hinweisen zur Anamnese und genauen
Indikation hinsichtlich des am 28.10.2008 operierten Patienten, welchen Vorwurf der
Arzt so nicht in Abrede gestellt habe. In Abrede habe der Kläger insbesondere auch
nicht gestellt, dass im OP-Bericht die zweite Operation des Patienten am 30.11.2008
betreffend keine als Voraussetzung für eine komplikationslose Abrechnung notwendige
Bezugnahme zur vorausgehenden Operation hergestellt wurde. Immerhin sei nach Mitteilung
der kostentragenden Krankenkasse für den Gutachter im Hause des MDK die Wiederaufnahme
des Patienten am 13.11.2008 als Komplikation zum Aufenthalt für den Zeitraum vom 27.10.2008
bis 11.11.2008 zu werten. Ob medizinisch zutreffend oder nicht, habe jedenfalls das
Verhalten des Arztes dazu geführt, dass 2 Operationen mit den daraus sich ergebenden
Erlöseinbußen zu einem Fall haben zusammengeführt werden müssen.
Interessensabwägung zu Lasten des Arztes
Interessensabwägung zu Lasten des Arztes
Die abschließend vorzunehmende Interessensabwägung zwischen dem Bestandsschutz des
Arztes gegenüber dem Interesse des Krankenhausträgers, sich von dem Mitarbeiter zu
lösen, ging zu Lasten des Arztes aus. Die Richter vertraten dabei die Auffassung,
dass der Arzt die wirtschaftlichen Interessen der Krankenhausträgerin am Betrieb eines
Krankenhauses ausblende, indem er insinuiere, es handele sich um Einzelfälle mit geringem
Schadenspotenzial, wobei der Schadenseintritt durch das dafür vorhandene Medizincontrolling
auch noch habe verhindert werden können. Damit stelle der Kläger eine (seine) zentrale
Verpflichtung aus dem die Parteien verbindenden Arbeitsvertrag jedenfalls hinsichtlich
des Kündigungssachverhalts sowie der Abmahnungssachverhalte schlicht in Frage. Gemessen
daran sei die Krankenhausträgerin nicht gehalten, es auf Wiederholungen oder gar unentdeckte
Vertragsverstöße ankommen zu lassen. Insbesondere müsse sich die Krankenhausträgerin
nicht darauf verweisen lassen, dass das Medizincontrolling die Funktion habe, ihn
an die Erfüllung seines Arbeitsvertrages zu erinnern. Auch wenn dies die Aufgabe des
Medizincontrollings sein sollte oder es sich um eine wünschenswerte Aufgabe dieses
Controllings handele, vermöge keine Kontrolle die in Person des Arbeitnehmers zu leistende
Dienstpflicht zu ersetzen. Das Gericht geht sogar noch weiter und stellt fest, dass
selbst wenn man die hier in Rede stehende arbeitsvertragliche Verpflichtung des Klägers
als bloße nicht einklagbare Obliegenheit einstufen würde, sich daran nichts ändern
würde, dass die negativen Konsequenzen der Obliegenheitsverpflichtung der Arzt zu
tragen hätte. Insbesondere dürfe er nicht auf eine Kontrolle verweisen, die – ebenso
wie er – vertragswidrig versagen könnte. Die allein durch das Controlling letztlich
verhinderten Schäden sind auch nicht von untergeordneter Bedeutung. In der Größenordnung
ergeben alleine die Kündigungssachverhalte sowie die beiden abgemahnten Sachverhalte
einen Wert von ca. 5 monatlichen Grundvergütungen des Klägers oder den des Jahreslohns
anderer Beschäftigter, welche Beträge nur durch ordentliche Dokumentation und Abrechnung
erwirtschaftet werden können. Nachdem die Krankenhausträgerin gegen die Arbeitsleistungen
des Arztes keine fachlichmedizinischen Einwendungen erhob, könne der Kläger ungeachtet
seines Lebensalters und seiner Unterhaltsverpflichtungen sowie auch unter Berücksichtigung
des langjährigen Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien mit Blick auf den Arbeitsmarkt
für qualifizierte Mediziner auf eine anderweitige Beschäftigung am Arbeitsmarkt verwiesen
werden. Die Revision wurde nicht zugelassen.