Die Antwort unseres Experten
Aus juristischer Sicht ist das Befördern von Patienten von der Wohnung in die Praxis
und wieder zurück rechtens. Sie benötigen für die Transporte also keine Genehmigung
nach dem Personenbeförderungsgesetz. Dies gilt, wenn die Fahrten für die Patienten
kostenfrei sind oder das Entgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt. Das
dürfte bei Ihnen der Fall sein. Derartige Dienstleistungen zu erbringen, sollte auch
keine wettbewerbsrechtlichen Probleme hinsichtlich weiterer Beförderungsanbieter wie
Taxiunternehmen aufwerfen.
Bei der Bezahlung oder Kostenerstattung kommt es im Wesentlichen auf die Vereinbarungen
zwischen dem Praxisinhaber und Ihnen an. Vereinbart werden kann hier (fast) alles.
Ein Arbeitgeber darf seinen Praktikanten Bring- und Holdienste „aufdrücken“. Allerdings
sollten sie zu Recht auf eine Erstattung für die Fahrtkosten bestehen. Denn der Praktikumsbetrieb
schuldet als „Auftraggeber“ nach § 670 BGB den Fahrtkostenersatz für beauftragte Fahrten.
Für die Frage, wer für Schäden des Patienten haftet, muss man grundsätzlich zwischen
vertraglichen und gesetzlichen Schadensersatzansprüchen unterscheiden. Wichtig sind
hier vor allem die gesetzlichen. Das heißt, wenn ein Patient durch einen fahrlässig
verursachten Unfall verletzt wird, stellt dies eine unerlaubte Handlung dar, die Schadensersatzansprüche
des Patienten gegen den Fahrer auslöst.
Die Frage der Haftung ist eher theoretischer Natur, da nahezu sämtliche Schäden, die
durch Unfälle im Straßenverkehr verursacht werden, durch die Kfz-Haftpflichtversicherung
abgedeckt werden. Das heißt, der Geschädigte oder Verletzte erhebt seinen Anspruch
immer gegenüber der Versicherung. Zahlt die Versicherung nicht und verklagt der Patient
den Fahrer daraufhin, sollte dieser immer die Versicherung mit ins Boot holen, sofern
dies der Kläger nicht schon tut. Wird festgestellt, dass Schadensersatzansprüche bestehen,
so muss die Versicherung zahlen - ob sie will oder nicht.
Etwas anderes gilt dann, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer für den Schaden verantwortlich
ist. Dann bestehen Ansprüche gegen dessen Versicherung.
Für den Fall, dass ein Patient während der Fahrt kollabiert, kann der Fahrer nichts
- es sei denn, er ist so rasant gefahren. Ansonsten ist es das allgemeine Lebensrisiko
des Patienten.
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Simone.Gritsch@thieme.de
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