Einführung
Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG), welches zum 01.01.2012 in Kraft
getreten ist, hat der Gesetzgeber die bisherige „ambulante Behandlung im Krankenhaus“
nach § 116b SGB V durch die „ambulante spezialfachärztliche Versorgung “ (ASV) abgelöst,
die als neue sektorenübergreifende Versorgungsform nun eine Zusammenarbeit von niedergelassenen
Vertragsärzten und Krankenhäusern unter gleichen Voraussetzungen und Teilnahmebedingungen
vorsieht.
Allerdings hat der Gesetzgeber den sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift deutlich
eingegrenzt. Während bis Ende 2011 der Katalog zur ambulanten Behandlung „hochspezialisierte
Leistungen, seltene Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“
umfasste, sieht die Neuregelung nunmehr in § 116b Abs. 1 Satz 2 SGB V nur noch
„schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene
Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen sowie hochspezialisierte
Leistungen“
als Gegenstand der ASV vor. Von § 116b SGB V umfasst sind nach Abs. 1 Satz 1 SGB V
„die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten, die je
nach Krankheit eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit
und besondere Ausstattungen erfordern“. Diese Begrenzung der Anwendungsbereiche der
ASV hat zur Folge, dass damit deutlich mehr Leistungsfälle innerhalb der vertragsärztlichen
Regelversorgung verbleiben und Patienten, die z. B. an einer onkologischen Erkrankung
leiden, erst ab einem bestimmten Erkrankungsbild der Zugang zur ASV gewährt wird.
Zur Konkretisierung der genannten Erkrankungen und zur Bestimmung des Behandlungsumfanges
ist nach § 116b Abs. 4 SGB V der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beauftragt worden.
Das bedeutet, dass der G-BA im Rahmen seiner Beschlüsse auch festlegen muss, ab welchem
Krankheitsstadium der Patient in der ASV behandelt werden darf. Er hat im Rahmen der
Richtlinie über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-RL) auch die Teilnahmevoraussetzungen
und die sächlichen und personellen Anforderungen für Vertragsärzte und Krankenhäuser
festgelegt.
Mittlerweile hat der G-BA mit dem Beschluss der „Anlage 2 a) Tuberkulose und atypische
Mykobakteriose“ vom 19.12.2013 und dem Beschluss der „Anlage 1 a) onkologische Erkrankungen
– Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle“ vom 20.02.2014
erste Konkretisierungen vorgenommen. Als nächste Erkrankungen sind im Bereich der
Onkologie die gynäkologischen Tumoren, einschließlich des Mammakarzinoms und rheumatologische
Erkrankungen in Vorbereitung.
Die ASV erfordert eine Zusammenarbeit der beteiligten Ärzte im Rahmen eines interdisziplinären
Teams und den Abschluss von Kooperationsverträgen zwischen den Ärzten untereinander
und mit den Krankenhäusern. Zur Umsetzung der ASV wurden im Rahmen der ASV-RL durch
den G-BA eigenständige Organisations- und Kooperationsvorgaben geschaffen, die nur
für diesen Leistungsbereich gelten und von den beteiligten Leistungserbringern zu
beachten sind, um die Teilnahmevoraussetzungen der ASV zu erfüllen.
Als problematisch wird seitens der Deutschen Röntgengesellschaft empfunden, dass das
Fachgebiet der Radiologie, durch den G-BA bei der Ausgestaltung der personellen Anforderungen
(§ 3 ASV-RL) und des Behandlungsumfanges (§ 5 ASV-RL) im Rahmen der bisherigen Konkretisierungen
(gastrointestinale Tumoren, Tuberkulose) nur als hinzuzuziehendes Fachgebiet aufgenommen
worden ist. Diese Form der Einbeziehung der Radiologie innerhalb des interdisziplinären
Teams hat zur Folge, dass eine unmittelbare Beteiligung der radiologischen Diagnostik
bei diesen Erkrankungen nicht mehr gegeben ist und die Inanspruchnahme nur im Rahmen
eines Definitions- oder Indikationsauftrages möglich ist, der dem Radiologen kaum
Therapieoptionen belässt. Bei den aktuell zur Beratung anstehenden gynäkologischen
Tumoren besteht die Gefahr, dass der Radiologe auch für das Mammakarzinom nur als
hinzuzuziehendes Fachgebiet definiert wird, obwohl die Diagnostik dieser onkologischen
Erkrankung zum Kernbereich der Radiologie gehört.
Um die derzeitigen Kooperationsmöglichkeiten für Radiologen in der ASV zu erläutern,
werden nachfolgend die rechtlichen Anforderungen an die Zusammenarbeit im interdisziplinären
Team und die notwendigen Inhalte der Kooperationsverträge dargestellt und erläutert
(Punkt I.). Darüber hinaus wird in einem weiteren Schritt dargelegt, warum die Entscheidung
des G-BA, das Fachgebiet der Radiologie nur als hinzuzuziehendes Fachgebiet in das
interdisziplinäre Team einzubinden, sachwidrig erscheint und für die Patienten negative
Folgen im Behandlungsablauf haben kann (Punkt II.)
I. Begriffsbestimmungen
Für die Teilnahme an der ASV sind die gesetzliche Regelung in § 116b SGB V und Richtlinien
durch den G-BA geschaffen worden. Um an der ASV teilzunehmen, müssen bestimmte Teilnahmevoraussetzungen
erfüllt sein. Zu beachten sind aktuell:
-
Richtlinie die ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116 b SGB V (ASV-RL) vom
21.03.2013.
-
Anlage 2 a) Tuberkulose und atypische Mykobakteriose vom 19.12.2013.
-
Anlage 1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren und
Tumoren der Bauchhöhle vom 20.02.2014 (noch nicht in Kraft).
-
Vereinbarung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens
sowie die erforderlichen Vordrucke für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung
(ASV-AV) vom 17.03.2014.
Zum besseren Verständnis über die Arten der Zusammenarbeit in der ASV werden hier
die wesentlichen Begriffsbestimmungen erläutert.
ASV-Berechtigte (§ 2 Abs. 1 ASV-RL)
Die Leistungen der ASV können von Leistungserbringern, die an der vertragsärztlichen
Versorgung nach § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V teilnehmen, also von Vertrags- (zahn-) ärzten,
Psychotherapeuten und MVZ sowie von zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 SGB V erbracht
werden, soweit sie die Anforderungen und Voraussetzungen nach der Richtlinie erfüllen
(ASV-Berechtigte).
Soweit teilnehmende Leistungserbringer eine freiwillige oder verpflichtende Kooperation
zur Erfüllung der Anforderungen und Voraussetzungen der ASV-RL eingehen, bleibt ASV-Berechtigter
im Sinne der ASV-RL der einzelne Leistungserbringer, der seine ASV-Leistungen im Rahmen
der Kooperation eigenständig erbringt (§ 2 Abs. 1 ASV-RL). Auch wenn damit die ASV-Berechtigten
die von ihnen erbrachten Leistungen jeweils eigenständig gegenüber der Krankenkasse
abrechnen und nicht das interdisziplinäre Team (§ 2 Abs. 2 ASV-AV), ist angesichts
der gemeinsamen Zweckverfolgung (gemeinsame interdisziplinäre Behandlung im Team)
davon auszugehen, dass durch den Zusammenschluss der Vertragspartner eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts nach § 705 BGB begründet wird.
Dies hat zur Folge, dass die Vertragspartner gesamtschuldnerisch für etwaige Behandlungsfehler
gegenüber dem Patienten haften. Die gesamtschuldnerische Haftung gilt auch für die
vertragliche Haftung gegenüber anderen Vertragspartnern und bei Regressen der Krankenkassen.
Es sind daher in dem Kooperationsvertrag Regelungen zu treffen, die eine wechselseitige
Haftungsfreistellung der Vertragspartner zumindest im Innenverhältnis sicherstellen.
Im Außenverhältnis kann demgegenüber die gesamtschuldnerische Haftung ohne Zustimmung
der Gläubiger nicht wirksam abbedungen werden.
Interdisziplinäres Team (§ 3 Abs. 1 ASV-RL)
Die ASV erfordert regelmäßig die Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team,
soweit in den Anlagen nichts Abweichendes geregelt ist (§ 2 Abs. 1 ASV-RL). Abweichende
Regelungen sind insoweit möglich, bei denen allein die besondere Expertise eines einzelnen
Fachgebietes oder besondere technische Anforderungen die Zughörigkeit zur ASV begründen
und dies entsprechend in den Konkretisierungen definiert ist.
Zusammensetzung des interdisziplinären Teams (§ 3 Abs. 2 ASV-RL)
Das interdisziplinäre Team besteht aus einem Teamleiter (Teamleitung), dem Kernteam
und bei medizinischer Notwendigkeit zeitnah hinzuzuziehender Fachärzte.
Teamleitung
Die Teamleitung hat die Aufgabe, die spezialfachärztliche Versorgung der Patienten
fachlich und organisatorisch zu koordinieren. Sie gehört dem Kernteam an. Insoweit
nimmt die Teamleitung eine Sonderstellung im Rahmen des interdisziplinären Teams ein.
Kernteam
Die Mitglieder des Kernteams sind Fachärzte, deren Kenntnisse und Erfahrungen zur
Behandlung in der Regel eingebunden werden müssen. Sie müssen die spezialfachärztlichen
Leistungen grds. am Tätigkeitsort der Teamleitung, mindestens aber an einem Tag in
der Woche zu festgelegten Zeiten am Tätigkeitsort der Teamleitung erbringen. An immobile
Apparate gebundene Leistungen sowie die Aufbereitung und Untersuchung von bei Patienten
entnommenem Untersuchungsmaterial sind hiervon ausgenommen. Der Ort der Leistungserbringung
für direkt an dem Patienten zu erbringende Leistungen muss dennoch in angemessener
Entfernung (in der Regel in 30 Minuten) vom Tätigkeitsort der Teamleitung erreichbar
sein.
Die Zusammensetzung des Kernteams wird durch den G-BA für jede Konkretisierung in
den Anlagen neu festgelegt. Im Anzeigeverfahren sind die Mitglieder der Teamleitung
und des Kernteams namentlich zu benennen (§ 2 Abs. 2 ASV-RL).
Hinzuzuziehende Fachärzte
Die hinzuzuziehenden Fachärzte sind solche, deren Kenntnisse und Erfahrungen in Abhängigkeit
vom jeweiligen Krankheitsverlauf typischerweise bei einem Teil der Patienten ergänzend
benötigt werden. Ihr Tätigkeitsort für direkt an dem Patienten zu erbringende Leistungen
muss in angemessener Entfernung (in der Regel in 30 Minuten) vom Tätigkeitsort der
Teamleitung erreichbar sein.
Im Anzeigeverfahren sind die hinzuzuziehenden Fachärzte grds. als Institution (z. B.
MVZ) oder namentlich (z. B. Einzelpraxis) zu benennen (§ 2 Abs. 2 ASV-RL).
Leistungskooperationen (§ 3 Abs. 1 ASV-RL)
Die Erfüllung der personellen oder sächlichen Anforderungen im interdisziplinären
Team nach der ASV-RL und den Anlagen kann auch im Rahmen von vertraglich vereinbarten
Kooperationen erfolgen. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 116b Absatz 3 Satz
1 SGB V ist der Nachweis vertraglicher Vereinbarungen über Leistungskooperationen
gegenüber dem erweiterten Landesausschuss zu erbringen (§ 2 Abs. 2 ASV-RL). Der Abschluss
eines Kooperationsvertrages über eine Leistungskooperation kann innerhalb eines Sektors
(intrasektoral) oder sektorenübergreifend (intersektoral) erfolgen (§ 3 Abs. 1 S.
2 ASV-RL).
ASV-Kooperationen (§ 10 ASV-RL)
Zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung von Patienten mit
schweren Verlaufsformen onkologischer Erkrankungen nach Anlage 1 der ASV-RL ist der
Abschluss einer Kooperationsvereinbarung nach § 116b Absatz 4 Satz 10 SGB V verpflichtend.
Zweck der ASV-Kooperation ist die Förderung der intersektoralen Kooperation in diesem
Versorgungsbereich (§ 10 Abs. 1 S. 4 ASV-RL). Daher regelt § 10 Abs. 1 S. 2 ASV-RL,
dass es sich bei den verpflichtenden ASV-Kooperationen um intersektorale Kooperationen
zwischen geeigneten Leistungserbringern handeln muss (z. B. Vertragsärzte und zugelassene
Krankenhäuser).
Vertragliche Vereinbarungen über die ASV-Kooperation sind dem erweiterten Landesausschuss
im Anzeigeverfahren ebenfalls vorzulegen, es sei denn, eine solche Kooperation kommt
nach § 116b Absatz 4 Satz 11 SGB V nicht zustande (vgl. § 10 Abs. 2 ASV-RL).
II. Die Stellung der Radiologie im interdisziplinären Team
Im Rahmen des Beschlüsse zur Tuberkulose und der gastrointestinalen Tumoren hat der
G-BA entschieden, dass die organisatorische Einbindung des Fachgebietes der Radiologie
als sog. hinzuzuziehendes Fachgebiet erfolgt. Diese Form der organisatorischen Beteiligung
der Radiologie in der ASV wird aus den nachfolgenden Gründen als medizinisch bedenklich
angesehen.
Radiologie als hinzuzuziehendes Fachgebiet
In § 3 Abs. 2 Satz 7 ASV-RL werden die sog. hinzuzuziehenden Ärzte wie folgt definiert:
„Die hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzte sind solche, deren Kenntnisse und
Erfahrungen in Abhängigkeit vom jeweiligen Krankheitsverlauf typischerweise bei einem
Teil der Patientinnen und Patienten ergänzend benötigt werden.“ Der ASV-RL ist nicht
zu entnehmen, dass das Fachgebiet der Radiologie automatisch zu den hinzuzuziehenden
Fachgebieten gehört. Im Gegenteil müssen die Kenntnisse und Erfahrungen des Radiologen
zur Behandlung z. B. der Tuberkulose, wie auch der gastrointestinalen Tumoren, in
der Regel eingebunden werden. Daher ist die Radiologie beispielsweise auch Hauptkooperationspartner
im Darmzentrum nach den Vorgaben der Deutschen Krebsgesellschaft.
Insofern stellt sich die Frage, warum ein Fachgebiet, welches für die Diagnostik und
Behandlung einer bestimmten Erkrankung regelmäßig benötigt wird, nicht Teil des Kernteams
ist. Die Radiologie ist bisher im Verbund beispielsweise mit Hausärzten und zentrumsorientierten
Strukturen (Oncocert, Deutsche Krebsgesellschaft, Deutsche Krankenhausgesellschaft)
intensiv eingebunden, da das klinische Spektrum der unmittelbaren (und eben nicht
sekundären) radiologischen Patientenversorgung sehr viel größer ist als das anderer
methodendefinierter Fachgebiete, wie z. B. der Labormedizin oder der Pathologie.
In Punkt 2.2.3.1. der tragenden Gründen zum Beschluss des G-BA zur Anlage 2 a) Tuberkulose
und atypische Mykobakteriose vom 19.12.2013 wird die Zuordnung der Radiologie als
hinzuzuziehendes Fachgebiet wie folgt begründet:
„Labormedizinische und radiologische Leistungen stellen wichtige Säulen in der Diagnostik
und der Behandlung von Tuberkulosepatienten dar. In vielen Fällen werden diese Leistungen
von Labormedizinerinnen und Labormedizinern und Radiologinnen und Radiologen erbracht.
Der Umfang des direkten Patientenkontaktes findet dabei jedoch selten in dem Maße
statt, wie sie der G-BA bei der Beschreibung der Ebene des Kernteams vorsieht. Insofern
wurden diese beiden Fachdisziplinen der dritten Ebene (hinzuziehende Ärztinnen und
Ärzte) zugeordnet.“
Diese Begründung in den tragenden Gründen zu dem Beschluss zur Tuberkulose, wonach
Fachärzte für Radiologie und Labormedizin gleichermaßen nur einen geringen Arzt-Patienten-Kontakt
aufweisen und daher der Gruppe der hinzuzuziehenden Ärzte zugeordnet wurden, ist sachwidrig,
da sie die tatsächliche Arbeitsweise des Radiologen verkennt. Für das Fachgebiet der
Radiologie ist die Notwendigkeit des Arzt-Patienten-Kontakts im Bereich der Diagnostik
eindeutig vorgeschrieben. Zudem ist der Radiologe aber auch therapeutisch tätig, sodass
eine Gleichsetzung der Radiologie mit dem Fachgebiet der Labormedizin, welches nicht
patientenorientiert arbeitet, nicht sachgerecht ist (zur Abgrenzung vgl. BSG, Urt.
v. 05.11.1997, Az.: 6 RKa 52/97).
Der Ausschluss aus dem Kernteam und die Einstufung als ausschließlich hinzuzuziehendes
Fachgebiet nach § 3 Abs. 2 ASV-RL führt in Verbindung mit der Anordnung der Überweisung
durch ein Mitglied des Kernteams im Rahmen eines „Definitions- oder Indikationsauftrages“
(§ 2 Abs. 4 S. 2 ASV-RL) zudem dazu, dass der Radiologe in der ASV in die Diagnostik
und Therapie der gastrointestinalen Tumoren und der Tuberkulose nicht mehr unmittelbar
eingebunden ist und auch keine eigenen Therapieentscheidungen mehr treffen kann. Dies
wird auch dadurch deutlich, dass keine Teilnahme des Radiologen an den Tumorkonferenzen
in der ASV für die genannten Indikationen vorgesehen ist.
Nach der Definition in § 3 Abs. 2 S. 1 ASV-RL erfolgt die Hinzuziehung des Radiologen
für die betreffenden Krankheiten durch das Kernteam „bei medizinischer Notwendigkeit“
und darüber lediglich „zeitnah“. Dies bedeutet, dass es im Ermessen des Kernteams
steht, ob eine medizinische Notwendigkeit zur Hinzuziehung des Radiologen bejaht wird.
Eine Möglichkeit zur Mitentscheidung des Radiologen über die Durchführung diagnostischer
Maßnahmen besteht hingegen nicht. Der Begriff der „zeitnahen Hinzuziehung“ macht deutlich,
dass eine Beteiligung des Radiologen zu Beginn der Behandlung nicht erfolgen muss,
sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Hierdurch wird die therapiebegleitende
radiologische Diagnostik in einem unangemessenen Maße relativiert.
Diese Tendenz ist jedoch aus der Sicht der Radiologie sehr bedenklich, da sich jede
Therapie auf eine gesicherte Diagnose stützen muss. Dabei spielt das Fachgebiet der
Radiologie bereits zu Beginn der Therapie die zentrale, qualitätssichernde Rolle.
Seitens der Deutschen Röntgengesellschaft besteht die Befürchtung, dass das Fachgebiet
der Radiologie, im Rahmen der Ausgestaltung der personellen Anforderungen (§ 3 ASV-RL)
und des Behandlungsumfanges (§ 5 ASV-RL), im Bereich der gynäkologischen Tumoren und
damit auch beim Mammakarzinom erneut lediglich als hinzuzuziehendes Fachgebiet aufgenommen
wird. Eine nur mittelbare Beteiligung der Radiologie an den leitenden Therapieentscheidungen
im Bereich der gynäkologischen Tumoren und insbesondere des Mammakarzinoms ist jedoch
sehr fragwürdig, da das Fachgebiet der Radiologie, neben der Gynäkologie, in die Diagnostik
und Therapie des Mammakarzinoms an erster Stelle einzubinden ist. Dies erscheint umso
problematischer, als es sich hier um schwere Verlaufsformen des Mammakarzinoms handelt,
die eine frühzeitige interdisziplinäre Diagnostik und Therapie erfordern.
Für den Bereich der gynäkologischen Tumoren ist auf die besondere Rolle der Radiologie
im Bereich der Diagnostik und Therapie des Mammakarzinoms hinzuweisen. Dies gilt einerseits
für das Mammografie-Screening, wo sich der Gesetzgeber dazu entschieden hat, in der
Anlage 9.2 BMV-Ä den Radiologen neben dem Gynäkologen im Rahmen der Primärdiagnostik
ohne Überweisungsvorbehalt einzubinden. Die Diagnostik des Mammakarzinoms gehört auch
zum Kernbereich der Radiologie nach § 135 Abs. 2 SGB V, da nach der Qualitätssicherungsvereinbarung
zur kurativen Mammografie (Mammografie-Vereinbarung) gemäß § 3 ausschließlich Radiologen
und Gynäkologen zur Diagnostik in der GKV berechtigt sind (vgl. hierzu für den Bereich
der MRT: BVerfG Beschl. v. 8. 7. 2010, Az.: 2 BvR 520/07). Die Qualitätssicherungsvereinbarungen
nach § 135 Abs. 2 SGB V gelten für die ASV gemäß § 4 Abs. 2 ASV-RL entsprechend. Diese
Regelungen belegen zudem, dass der Radiologe bei dieser Erkrankungsform nach der Legaldefinition
in § 3 Abs. 2 S. 3 ASV-RL zum Kernteam gehört, denn seine Kenntnisse und Erfahrungen
zur Diagnostik und Behandlung des Mammakarzinoms müssen „in der Regel eingebunden
werden“.
Die Tatsache, dass der Radiologe Hauptbehandlungspartner im Bereich des Mammakarzinoms
ist, ergibt sich auch aus der interdisziplinären S3-Leitlinie für die Diagnostik,
Therapie und Nachsorge des Mammakarzinoms (AWMF-Register-Nummer: 032 – 045OL). Hier
ist insbesondere folgender Umstand deutlich geworden: Da die ASV unverständlicherweise
nicht die Nachsorge des Mammakarzinoms umfasst, muss diese im Rahmen der Regelversorgung
ambulant oder stationär durchgeführt werden. Wenn der Radiologe jedoch vorher nicht
in den Behandlungsprozess in der ASV einbezogen war (insbesondere keine Teilnahme
an den Tumorkonferenzen) ist ihm eine sachgerechte Therapieentscheidung im Rahmen
der Nachsorge voraussichtlich nicht möglich.
Überweisung als Auftragsleistung
Medizinisch bedenklich erscheint auch die generelle Anordnung eines „Definitions-
oder Indikationsauftrages“ für die hinzuzuziehenden Fachgebiete nach § 2 Abs. 4 S.
2 ASV-RL. Diese Überweisungsart ist der Regelung in § 24 BMV-Ä aus dem Bereich der
vertragsärztlichen Versorgung entnommen. Im Gegensatz zu § 2 Abs. 4 S. 2 ASV-RL unterscheidet
jedoch § 24 Abs. 3 BMV-Ä zwischen folgenden Überweisungsarten, die arzt- und therapiebezogen
eingesetzt werden können:
-
Zur Auftragsleistung oder
-
zur Konsiliaruntersuchung oder
-
zur Mitbehandlung oder
-
zur Weiterbehandlung
Bei der Auftragsleistung verbleibt die Verantwortung für Art und Umfang der angeforderten
Leistung ausschließlich beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer kann daher sein Leistungsspektrum
und den Leistungsumfang nicht selbst bestimmen, da er grundsätzlich an den Auftrag
des überweisenden Arztes gebunden ist. Er darf davon nur in Ausnahmefällen eigenverantwortlich
oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber durch Ergänzung des Überweisungstraggebers
abweichen. Demgegenüber lassen die übrigen Überweisungsarten dem Auftragnehmer größere
Freiheiten in der Auswahl und der Entscheidung in Diagnostik und Therapie. Diese Überweisungsarten
sind jedoch im Rahmen der ASV-RL nicht vorgesehen.
Die Entscheidung, die Radiologie als hinzuzuziehendes Fachgebiet auf Überweisung mit
Definitions- und Indikationsauftrag, statt im Wege der ebenfalls denkbaren Konsiliaruntersuchung
oder Mitbehandlung in den Behandlungsprozess einzubeziehen, widerspricht den medizinischen
Erfordernissen in der ASV, da gerade bei den schweren Verlaufsformen die Interdisziplinarität
nicht früh genug beginnen kann.
Ergebnis
Die erfolgte Zuordnung des Fachgebietes der Radiologie zu den hinzuzuziehenden Fachgebieten
in den Bereichen der Tuberkulose und der gastrointestinalen Tumoren sowie deren ausschließliche
Möglichkeit der Inanspruchnahme im Rahmen eines Definitions- oder Indikationsauftrages
sind medizinisch bedenklich. Eine entsprechende Einbindung der Radiologie bei gynäkologischen
Tumoren und insbesondere im Bereich des Mammakarzinoms wäre daher nicht vertretbar,
zumal in diesem Bereich der Radiologe zu den Kernfächern zählt.
Die Deutsche Röntgengesellschaft wird daher folgende Änderungen der bisherigen Beschlüsse
zur Tuberkulose und zu den gastrointestinalen Tumoren sowie im Rahmen der noch vorzunehmenden
Beschlussfassung zu den gynäkologischen Tumoren gegenüber dem G-BA anregen:
-
Das Fachgebiet der Radiologie sollte im Rahmen der Diagnostik und Therapie dieser
Erkrankungen in das Kernteam einbezogen werden.
-
Zumindest sollte bei bestimmten Behandlungsformen, je nach Schwere der Erkrankung,
ein Wechsel in das Kernteam vollzogen und der Radiologe unmittelbar eingebunden werden.
-
Der Überweisungsvorbehalt ist zwingend in eine Konsiliaruntersuchung oder Mitbehandlung
zu ändern, sodass der Radiologe im Rahmen der Diagnostik und Therapie schwerer Verlaufsformen
der betreffenden Erkrankungen eigenständige Therapieentscheidungen treffen kann.
Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass eine Übernahme des bisherigen Behandlungskonzepts
der ASV-RL im Bereich der gynäkologischen Tumoren, insbesondere aber für das Mammakarzinom,
nicht zielführend sein und unter erheblichen Qualitätsmängeln leiden wird. Auch da
die radiologische Diagnostik und Therapie des Mammakarzinoms primär außerhalb der
ASV innerhalb der Regelversorgung stattfinden soll, bedarf es eines einheitlichen
Behandlungskonzepts für beide Sektoren. Gerade weil es sich in der ASV um Patientinnen
mit schweren Verlaufsformen des Mammakarzinoms handelt, muss sichergestellt sein,
dass die Kernfächer rechtzeitig und engmaschig eingebunden werden. Andernfalls entstehen
Qualitätsmängel, die gerade durch die ASV verhindert werden sollen.
Prof. Dr. Peter Wigge
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
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