Einführung
Die Durchführung von MRT-Untersuchungen bei klinischen und / oder wissenschaftlichen
Untersuchungen kann hinsichtlich der strahlenschutzrechtlichen und arzthaftungsrechtlichen
Vorgaben anderen Anforderungen unterliegen, als in der Regel- bzw. Krankenversorgung.
Drei grundsätzliche Untersuchungskategorien sind hierbei zu unterscheiden:
-
die ausschließlich klinisch indizierte Bildgebung (hier im Wesentlichen nicht in der
Diskussion),
-
Bildgebung bei kombinierter klinischer und wissenschaftlicher Fragestellung,
-
ausschließlich wissenschaftlich veranlasste Bildgebung.
Für den Radiologen als Geräteverantwortlichen stellt sich dabei einerseits die Frage,
ob auch bei einer rein aus Forschungsgründen durchgeführten Untersuchung stets ein
fachkundiger Arzt anwesend sein muss. In diesem Zusammenhang ist zu klären, wie die
Anforderungen an die Fachkunde auszulegen sind. In der Praxis wird teilweise angeführt,
dass außeruniversitäre Organisationen wie z. B. das Forschungszentrum Jülich oder
das Bender Institute of Neuroimaging im Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaft
der Universität Gießen für reine Forschungszwecke selbstständig MR-Systeme ohne fachkundige
Ärzte oder Fachärzte betreiben.
Insoweit stellt sich auch die Frage, ob es rechtlich einen Unterschied darstellt,
wenn man als Studienteilnehmer in einem Umfeld mit ärztlichen Mitarbeitern (wie auf
dem Gelände eines Universitätsklinikums und einer Medizinischen Fakultät) untersucht
wird oder in einem reinen Forschungsinstitut außerhalb der Krankenversorgung. Über
diese Fragestellung hinausgehend ist zu hinterfragen, wie in rechtlicher Hinsicht
bei rein wissenschaftlich indizierten Untersuchungen an Probanden bei einem unerwarteten
Auftreten von Nebenbefunden in optimaler Weise verfahren werden sollte.
In der aktuellen Literatur werden derzeit 3 Wege bzgl. des Umgangs mit diesen Nebenbefunden
diskutiert:
-
Der Proband wird offensiv darüber aufgeklärt, dass er ausschließlich aus Forschungsgründen
untersucht wird und nicht über möglicherweise medizinisch für ihn relevante Befunde
aufgeklärt wird. Wenn er dazu nicht bereit ist, kann er an der Studie nicht teilnehmen.
-
Der Proband wird darüber informiert, dass die rein aus Forschungsgründen aufgenommenen
Sequenzen grundsätzlich durch einen fachkundigen Arzt, in diesem Fall durch einen
Radiologen bzw. Neuro- oder Kinderradiologen, diagnostisch befundet werden, weist
jedoch darauf hin, dass Forschungssequenzen in der Regel nur bedingt eine suffiziente
Diagnostik ermöglichen und der Befund daher u. U. nur einen provisorischen Charakter
hat und ggf. durch weiterführende Untersuchungen ergänzt werden sollte.
-
Proaktiv wird das rein wissenschaftliche Forschungsprotokoll zusätzlich mit Teilen
einer klinischen Untersuchung ergänzt, sodass insgesamt neben der Erhebung von Forschungsdaten
auch die Möglichkeit einer adäquaten diagnostischen Beurteilung gegeben ist, welche
dann obligat durch einen fachkundigen Radiologen erfolgt. Diese Befunde werden dem
Patienten anschließend obligat mitgeteilt. Wenn er dazu nicht bereit ist, kann er
an der Studie nicht teilnehmen.
Soweit im Rahmen einer MRT-Messung aus Forschungsgründen, z. B. durch Psychologen
oder Neurologen in der radiologischen Klinik eines Universitätsklinikums oder eines
Krankenhauses bei einem Probanden Anomalien festgestellt werden, ist es daher fraglich,
ob der Radiologe, in dessen Abteilung das MRT steht, verpflichtet ist, die Bilder
mit Blick auf eine mögliche Erkrankung zu analysieren und ggfls. zu befunden. Gerade
im Arzthaftungsrecht kommt es oft auf die Details im Einzelfall an; jedoch soll nachstehend
versucht werden, durch eine generalisierende Betrachtung die möglichen Problemkreise
aufzuzeigen.
Beachtung von Zufallsbefunden im Rahmen von Studien
Beachtung von Zufallsbefunden im Rahmen von Studien
Vor einer Beurteilung der Frage nach der Haftung im Rahmen von Zufallsbefunden muss
zunächst die grundsätzliche Anwendbarkeit der Regelungen des Arzthaftungsrechts festgestellt
werden.
Grundsätzliches
Festzustellen ist, dass zum einen eine vertragliche Haftung des Arztes aus dem sog.
Behandlungsvertrag existiert, soweit der behandelnde Arzt eine eigenständige vertragliche
Beziehung mit dem Patienten eingeht (z. B. wahlärztliche Leistungen des liquidationsberechtigten
Krankenhausarztes). Seit Erlass des Patientenrechtegesetzes vom 20.02.2013 ist der
Behandlungsvertrag in den §§ 630a ff. BGB kodifiziert. Auch im Rahmen einer rein wissenschaftlichen
Studie existiert zumindest ein Probandenvertrag, der ein Schuldverhältnis gemäß §
241 BGB mit hieraus resultierenden Pflichten darstellt. Dabei dürfte es nicht abwegig
sein, die rechtlichen Wertungen des durchaus vergleichbaren Behandlungsvertrags für
den Probandenvertrag heranzuziehen. Das Oberlandesgericht Köln hat die analoge Anwendbarkeit
der Vorschriften des Behandlungsvertrags nach § 630a BGB auch auf andere Konstellationen
im Gesundheitswesen (im konkreten Fall die Abgabe von Medikamenten in der Apotheke)
ausgedehnt (OLG Köln, Urt. v. 07.08.2013, Az.: 5 U 92/12 = Arzneimittel & Recht 6/2013,
S. 296 ff. mit Anmerkung Wigge / Frigger).
Zum anderen wird eine gesetzliche Haftung aus unerlaubter Handlung nach den Vorschriften
des Deliktsrechts gemäß der §§ 823 ff. BGB begründet, nach denen ein Arzt oder ein
Nichtarzt haften, die vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper oder die Gesundheit
des Patienten widerrechtlich verletzen. Der Arzt ist dem Patienten dann zum Ersatz
des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Diese deliktische Haftung ist unabhängig
von einem vorliegenden Vertragsverhältnis immer zu beachten.
Dabei ist es festzuhalten, dass die Grundsätze des Arzthaftungsrechts auch im Bereich
wissenschaftlicher Studien Anwendung finden (Lippert, in: Ratzel / Lippert, Kommentar
zur Muster-Berufsordnung der deutschen Ärzte (MBO), § 15 MBO, 4. Auflage 2006, Rn.
48). Hinsichtlich der vertraglichen Haftung muss allerdings beachtet werden, dass
diese sich nicht auf den konkreten Arzt, sondern auf die Einrichtung bezieht, mit
der der Probandenvertrag geschlossen wird (vgl. Lippert a. a. O.).
Im Rahmen der Rechtsdogmatik des Arzthaftungsrechts könnte es sich bei einer Nichtabklärung
der im Rahmen von Studien entdeckten möglichen Anomalien um sogenannte Diagnosefehler,
aber auch um sogenannte Befunderhebungsfehler handeln.
Ein Diagnosefehler liegt dann vor, wenn der Arzt in irgendeiner Form vorliegende Befunde
falsch interpretiert und deswegen nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines
Fachbereichs gebotenen Maßnahmen ergreift. Ein Befunderhebungsfehler ist dagegen gegeben,
wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird. Nach der Rechtsprechung
liegt dann ein Diagnose- und kein Befunderhebungsfehler vor, wenn bei einer zutreffenden
Diagnose noch weitere Befunde hätten erhoben werden müssen (BGH, Urt. v. 21.12.2010,
Az.: VI ZR 284/09).
Maßgabe bei der Bewertung jeglichen ärztlichen Handelns ist nach ständiger Rechtsprechung
des BGH der sog. Facharztstandard (BGH, Urt. v. 21.11. 1995, Az.: VI ZR 341/94). Der
Facharztstandard ist ein Sorgfaltsmaßstab zur Beurteilung des ärztlichen Verschuldens.
Er beschreibt den Standard, der auf dem Fachgebiet dem gesicherten Stand der medizinischen
Wissenschaft entspricht. Dabei muss eine Universitätsklinik den medizinischen Standard
in besonderer Weise erfüllen (BGH, Urt. v. 22.09.1987, Az.: VI ZR 238/86).
Nach den Vorschriften zum Behandlungsvertrag wird gemäß § 630a Abs. 2 BGB der Facharztstandard
geschuldet. Soweit ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht
befähigt war, wird zudem nach gemäß § 630 h Abs. 4 BGB vermutet, dass die mangelnde
Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
ursächlich war; d. h. es findet eine Beweislastumkehr zulasten des Arztes statt. Angesichts
der Tatsache, dass der Probandenvertrag nicht explizit gesetzlich geregelt ist, jedoch
eine vergleichbare Interessenlage wie beim Behandlungsvertrag vorherrscht, dürften,
wie oben bereits erwähnt, diese Grundsätze auf die vorliegende Situation analog anwendbar
sein.
Zudem ist hinsichtlich der Aufklärung der Probanden festzuhalten, dass die Anforderungen
an die Aufklärung umso höher sind, je weniger eine ärztliche Maßnahme medizinisch
geboten ist.
Zufallsbefunde
Zur Beantwortung der oben gestellten Frage bzgl. der Beachtung von Zufallsbefunden
ist die dazu ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Hier geht es um die Frage, ob
ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt, wenn ein – auf einem Untersuchungsbild
erkennbarer – Befund vorliegt, die Auswertung der entsprechenden Bildgebung jedoch
medizinisch nicht geboten war.
Der BGH nimmt hinsichtlich dieser Frage das Berufsbild des Arztes in den Blick. Der
BGH betont, dass „das Wohl des Patienten oberstes Gebot und Richtschnur jeden ärztlichen
Handelns ist“ (BGH, Urt. v. 21.12.2010, Az.: VI ZR 284/09; mit Verweis auf BGH, Urt.
v. 26.01.1999, Az.: VI ZR 376/97). Ausdrücklich wird verlangt, dass der Arzt auch
die Ergebnisse solcher Untersuchungen, die medizinisch nicht verlangt waren mit berufsspezifischer
Sorgfalt behandeln muss:
„Auf diese Weise gewonnene Erkenntnisse dürfen (…) vom Arzt nicht deshalb ignoriert
werden, weil keine Verpflichtung zur Durchführung der entsprechenden Untersuchung
bestand.“ (BGH, Urt. v. 21.12.2010, Az.: VI ZR 284/09).
In diesem Fall kommt eine Garantenhaftung des Arztes infrage, der eine gebotene Kontrolluntersuchung
unterlässt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.01.1991, Az.: 8 U 119/88). Der BGH sieht dabei
die Verantwortung des Arztes nicht nur innerhalb seines eigenen Fachgebiets für gegeben
an (BGH, Urt. v. 21.12.2010, Az.: ZR 284/09). Der für die Auswertung eines Befunds
im konkreten Fall medizinisch verantwortliche Arzt hat „all die Auffälligkeiten zur
Kenntnis und zum Anlass für die gebotenen Maßnahmen zu nehmen, die er aus berufsfachlicher
Sicht seines Fachbereichs unter Berücksichtigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Behandlungssituation feststellen muss. Vor in
diesem Sinne für ihn erkennbaren ‚Zufallsbefunden‘ darf er nicht die Augen verschließen.“
(BGH a. a. O.)
Insoweit ist auch auf eine Entscheidung des OLG Hamm vom 12.08.2013 (Az.: 3 U 57/13)
hinzuweisen, bei der ein Gynäkologe verurteilt wurde, der einer vorbelasteten Patientin
nicht zur Teilnahme am staatlichen Mammografiescreening-Programm geraten hatte (vgl.
hierzu auch Wigge / Frigger, Fortschr Röntgenstr 2013, S. 1108 ff.).
Anwendung auf die Situation in der radiologischen Klinik
Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind auf die Situation anzuwenden,
dass das MRT in der radiologischen Klinik einer Universitätsklinik oder Krankenhauses
nicht zu Untersuchungszwecken im Sinne der medizinischen Behandlung, sondern zu klinischen
und / oder wissenschaftlichen Untersuchungen genutzt wird:
Bei der ausschließlich klinisch indizierten Bildgebung liegt danach eine Haftung des
verantwortlichen Arztes bzw. der Klinik sowohl nach vertraglichen als auch nach deliktischen
Grundsätzen vor. Sofern der Radiologe in diesem Fall (mit-)verantwortlicher Arzt ist,
haftet dieser auch unmittelbar.
Problematisch ist die Frage der Haftung bei der Bildgebung bei kombinierter klinischer
und wissenschaftlicher Fragestellung. In diesem Fall liegt jedoch (auch) die Behandlung
eines Patienten und somit eine genuin ärztliche Tätigkeit vor. Aus diesem Grund müssen
die oben genannten Grundsätze in jedem Fall Anwendung finden. Das bedeutet, dass der
für die Studie verantwortliche Arzt eine Abklärung durch einen Radiologen veranlassen
muss. So muss auch vorgegangen werden, wenn es sich um eine ausschließlich wissenschaftlich
veranlasste Bildgebung handelt. Die vom BGH herangezogenen Berufspflichten gelten
auch in diesem Fall.
Die Abklärung sollte angesichts der Tatsache, dass – nach Studien – bei bis zu 3%
aller Probanden eine – meist schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche – Anomalie vorliegt,
auch regelhaft erfolgen. Daher ergibt sich gleichsam eine Berufspflicht, eine entsprechende
Abklärung vorzunehmen.
Studien unter der Leitung von Nichtärzten
Die ärztlichen Berufspflichten, auf die der BGH rekurriert, begegnen dann Schwierigkeiten,
wenn der verantwortliche Studienleiter kein Arzt ist, sondern Psychologe, Naturwissenschaftler
oder Mediziner ohne Approbation die Studienleitung innehaben.
Diese Konstellation ist nicht unproblematisch. Dazu führt die Bundesärztekammer in
den Leitlinien zur Qualitätssicherung der Magnetresonanztomografie aus:
„Die Magnetresonanztherapie stellt derzeit das modernste aber zugleich technisch aufwendigste
Schnittbildverfahren in der Radiologie dar. Die Qualitätssicherung in der MRT hat
eine besondere Bedeutung, da wegen der Vielzahl veränderbarer und voneinander abhängiger
Messparameter die Fehlermöglichkeiten durch Artefakte und inadäquate Durchführung
der Untersuchung erheblich größer sind als bei allen anderen bildgebenden Verfahren.
Deshalb kommt nicht nur der technischen Qualitätssicherung, sondern vor allem auch
der ärztlichen Qualifikation bei der Indikationsstellung, der Durchführung, der Auswertung
und Beurteilung der MRT eine besondere Rolle zu.
Adäquate Bildqualität und diagnostisch verwertbare Ergebnisse einer Magnet-Resonanz-Tomografie
(MRT) erfordern eine exakte ärztliche Indikationsstellung, eine zielorientierte und
fachkundige Untersuchungstechnik, eine adäquate Darstellung der diagnostisch wichtigen
Bildinformationen, eine fachkundige Auswertung der Messdaten sowie eine sorgfältige
und nachvollziehbare Dokumentation der Ergebnisse. Da sich die Methode in einer schnellen
Weiterentwicklung befindet, ist eine ständige Fortbildung der fachkundigen Ärzte erforderlich.
Wegen des raschen Wandels der technischen Möglichkeiten sollen diese Leitlinien nach
Bedarf geändert werden.“ (vgl. DÄBl 2000, S. A 2557).
Diese Ausführungen der Bundesärztekammer stützen auf der einen Seite die bereits ausgeführte
haftungsrechtliche Argumentation. Insbesondere wird aber deutlich, dass auch die entsprechenden
Studien überhaupt nur Sinn machen, wenn Radiologen eingebunden sind, da nur in diesem
Fall die entsprechende Qualität der Maßnahme überhaupt notwendig ist. Gerade die Anforderungen
an eine ständige Fortbildung der fachkundigen Ärzte kann in diesem Ausmaß nur von
Fachärzten der Radiologie sichergestellt werden.
Die Strahlenschutzkommission, die das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit berät, führt in ihren Empfehlungen zur Vermeidung gesundheitlicher
Risiken bei Anwendung magnetischer Resonanzverfahren in der medizinischen Diagnostik
im Ziffer 8.1.1 aus, dass eine MRT-Untersuchung am Menschen „nur eine Person anordnen
darf, die zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt ist und eine besondere Qualifikation
auf dem Gebiet der NMR-Untersuchung nachweisen kann.“
Nach Ziffer 8.1.2 muss bei der Anwendung am Menschen ständig ein sachkundiger Arzt
anwesend sein. Ebenso darf die MRT-Anlage nur von Personen betrieben werden, die die
notwendigen Kenntnisse besitzen, um sie bestimmungsgemäß zu betreiben und um auf Havarie-
und Notfallsituationen entsprechend reagieren zu können. Den Leitlinien der Bundesärztekammer
sowie den Empfehlungen der Strahlenschutzkommission käme in einem Haftungsprozess
erhebliche Relevanz zu. Der Facharztstandard muss daher in jedem Fall eingehalten
werden.
Expliziter Verzicht des Probanden / Patienten
Ein Verzicht des Probanden / Patienten auf die Aufklärung über einen möglichen Befund
ist möglich. Dieser muss jedoch umfassend und eindeutig erklärt und zu Dokumentationszwecken
zu seinen Unterlagen genommen werden. Um sicherzustellen, dass der entsprechende Verzicht
des Probanden / Patienten wirksam ist, sollte im Rahmen seiner Aufklärung über das
Forschungsvorhaben über die Häufigkeit von Zufallsbefunden und über die Schwere der
möglichen Befunde aufgeklärt werden. Der Patient muss wissen, worum es geht. Ansonsten
drohen bei Versagung der Aufklärung auch erhebliche strafrechtliche Konsequenzen.
Die sonstige Feststellung einer Unzumutbarkeit der Aufklärung unterliegt strengen
Anforderungen, da die Selbstbestimmung des Patienten gewahrt bleiben muss (siehe hierzu:
Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis, 3. Auflage, Rn. 63).
Haftung der Radiologen und der Klinik
Eine Haftung der Ärzte und / oder der Klinik könnte sich aus 2 Gründen ergeben:
Zum einen könnten die Ärzte oder auch die Klinik selbst Vertragspartner der Probanden / Patienten
sein. In diesem Fall haften die Ärzte und / oder die Klinik auch für das Tun und Unterlassen
ihrer sogenannten Erfüllungsgehilfen im Rahmen des Behandlungsvertrages gemäß § 278
BGB.
Eine Haftung des Chefarztes oder Direktor der radiologischen Klinik könnte sich aus
§ 831 BGB ergeben. Dort ist die Haftung für einen Verrichtungsgehilfen geregelt. Diese
Vorschrift bestimmt:
„Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten
Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung
der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser
Sorgfalt entstanden sein würde.“
Im Wesentlichen wird durch die Haftung nach § 831 BGB ein sog. Organisationsverschulden
erfasst. Dies wäre dann der Fall, wenn der Direktor der radiologischen Klinik nicht
dafür sorgen würde, dass z. B. ein fachlich qualifizierter Arzt die MRT-Untersuchung
betreut oder die entsprechende Indikation für die Kontrastmittelgabe erstellt.
Haftung für Kontrastmittelindikation und -applikation
Haftung für Kontrastmittelindikation und -applikation
Die Stellung der rechtfertigenden Indikation für die Kontrastmittelgabe muss durch
den Radiologen erfolgen. Sie ist nicht auf nichtärztliches Personal delegierbar.
Die Durchführung der Kontrastmittelapplikation ist dagegen eine ärztliche Tätigkeit,
die auf einen medizinisch-technische / r Radiologieassistent/-in (MTRA) mit Fachkenntnissen
delegiert werden kann. Nach den oben genannten Haftungsgrundsätzen haften die Ärzte
oder ggf. die Klinik für das Fehlverhalten der MTRA nach den Grundsätzen des Verrichtungs-
und / oder Erfüllungsgehilfen (§§ 278, 831 BGB). Zu beachten ist, dass der Radiologe
sich bei intravenöser Kontrastmittelgabe in unmittelbarer Nähe aufhalten muss. Dies
gilt insbesondere angesichts der zahlreichen möglichen Nebenwirkungen des Kontrastmittels,
insbesondere allergischer Reaktionen (vgl. Stellungnahme BÄK / KBV, Persönliche Leistungserbringung,
Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen v. 29.08.2008, DÄBl.
2008 A 2173; vgl. auch Anhang zur Anlage 24 des BMV-Ä „Vereinbarung über die Delegation
ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen
Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 SGB V“). Die Applikation kann daher von einer MTRA
vorgenommen werden, wenn diese von einem Facharzt für Radiologie beaufsichtigt wird.
Die Beaufsichtigung der MTRA durch einen Weiterbildungsassistenten ist nur unter bestimmten
Voraussetzungen möglich. Weiterbildungsassistenten dürfen insofern selbstständig tätig
werden, wie dies ihrem Weiterbildungsstand entspricht (Narr, Ärztliches Berufsrecht,
Band 1, S. 274). Ein Weiterbildungsassistent darf daher „nur zu solchen Aufgaben herangezogen
werden, die er aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen und Fähigkeiten beherrscht.“
(Narr, a. a. O.). Die Verantwortung für die Tätigkeit des Weiterbildungsassistenten
obliegt dem ausbildenden Arzt.
Im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen wird Weiterbildungsassistenten daher nur ein enger
Handlungsspielraum zugestanden. Hier ist z. B. auf die Richtlinie zur Ambulanten Spezialfachärztlichen
Versorgung (ASV-RL) des G-BA vom 21.03.2013 (BAnz AT 19.07.2013 B1) hinzuweisen. §
3 Abs. 4 S. 4 der Richtlinie verlangt, dass Ärzte in Weiterbildung entsprechend dem
Stand ihrer Weiterbildung unter Verantwortung eines zur Weiterbildung befugten Mitglieds
des interdisziplinären Teams eingebezogen werden, wobei sie die Diagnosestellung und
leitende Therapieentscheidungen nicht erbringen dürfen. Auch ein ermächtigter Krankenhausarzt
darf sich nach § 32a Ärzte-ZV nicht von Weiterbildungsassistenten vertreten lassen,
was auch im Falle von Radiologieleistungen gilt (Quaas / Zuck, Medizinrecht, § 16,
Rn. 78). Haftungsrechtlich ist auch hier grundsätzlich der Facharztstandard gefordert.
Auch ist der aus dem Aufklärungsrecht bekannte Grundsatz zu beachten, dass die Anforderungen
umso höher sind, je weniger ein Eingriff medizinisch geboten ist. Daher ist bei dem
Einsatz von Weiterbildungsassistenten Vorsicht geboten.
Erstellung zusätzliche Bilder
Erstellung zusätzliche Bilder
Aufgrund der oben genannten Sorgfaltspflichtanforderungen und berufsethischen Verpflichtungen
müssen u. E. entweder zusätzliche Bilder angefertigt werden, um einen korrekten Befund
zu ermöglichen, falls sich aufgrund der nichtmedizinischen MRT-Untersuchungen Anhaltspunkte
für das Vorliegen einer Erkrankung ergeben, die jedoch mit letzter Sicherheit nur
durch einen zusätzlichen Befund ausgeschlossen oder bestätigt werden kann. Alternativ
müssen weitere MRT-Untersuchungen durch einen Radiologen durchgeführt werden.
Zusätzliche Befundung von Bildern
Zusätzliche Befundung von Bildern
Wie oben dargelegt, besteht eine Verpflichtung des Wissenschaftlers, die Bilder zur
Abklärung an den Radiologen weiterzugeben.
Anwesenheit eines Radiologen
Anwesenheit eines Radiologen
Im Rahmen der medizinischen Patientenversorgung gilt für die Durchführung von MRT-Untersuchungen
folgendes:
MRT-Untersuchungen kann nur ein Arzt anordnen und befunden. Die technische Durchführung
von MRT-Untersuchungen kann er an nichtärztliche Mitarbeiter delegieren. In diesem
Fall muss er mit den die Untersuchung durchführenden nichtärztlichen Mitarbeitern
in der Weise in Verbindung stehen, dass er die entstehenden Aufnahmen bewerten und
den weiteren Gang der Untersuchung steuern kann. Bei Risikopatienten muss sich der
Arzt in unmittelbarer Nähe aufhalten; ausreichend ist auch die unmittelbare Nähe eines
anderen Arztes, der das mit der Leistung verbundene Risiko beherrscht.
Teilweise ist von Krankenhäusern in Nutzungsordnungen für die MRT-Systeme vorgeschrieben,
dass ein Arzt die theoretische und praktische Expertise im Bereich des MRT-Gerätes
vorweisen muss. Diese Vorgaben stützen sich auf die Empfehlungen der Strahlenschutzkommission
zur Sicheren Anwendung magnetischer Resonanzverfahren in der medizinischen Diagnostik,
die ebenfalls die Durchführung durch sachkundiges Personal und sogar den ständigen
optischen und akustischen Kontakt zwischen Untersucher und Untersuchungsperson verlangen.
Diese in den Nutzungsordnungen formulierten Vorgaben dürften dem Stand der medizinischen
Wissenschaft entsprechen. Dies gilt insbesondere für Universitätskliniken, die haftungsrechtlich
im Regelfall schärfer beurteilt werden als Allgemeinkrankenhäuser (s. o.). Sollten
die personellen Anforderungen nicht eingehalten werden, so ist davon auszugehen, dass
die die MRT-Untersuchung unter Verstoß gegen die Anforderungen an den Behandlungsvertrag
nach §§ 630a ff. BGB erfolgt, was nach den oben genannten Grundsätzen haftungsauslösend
wirken kann.
In diesem Zusammenhang ist auch auf das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung
bei der Anwendung am Menschen (NiSG) hinzuweisen. Danach dürfen in Ausübung der Heil-
oder Zahnheilkunde am Menschen beim Betrieb von Anlagen, die nichtionisierende Strahlung
aussenden können, die in einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 NiSG für bestimmte
Anwendungsarten festgelegten Werte nur dann überschritten werden, wenn eine berechtigte
Person hierfür die rechtfertigende Indikation gestellt hat. Die Anforderungen nach
§ 2 Abs. 2 NiSG verlangen dazu neben einer Approbation eine entsprechende Fachkunde,
die allerdings bisher nicht näher definiert ist.
Die entsprechende Rechtsverordnung ist zwar bisher nicht ergangen. Vorsorglich sollte
jedoch, bis Grenzwerte festgelegt sind, bei jeder Untersuchung ein Arzt mit der entsprechenden
Fachkunde anwesend sein. Nach dem Gesetzeswortlaut muss dies nicht zwingend ein Radiologe
sein, sondern könnte z. B. auch durch einen Inhaber mit der Zusatzweiterbildung „Magnetresonanztomografie
– fachgebunden“ erfolgen.
Nach § 2 Abs. 4 der Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern beinhaltet eine
Zusatzweiterbildung die Spezialisierung in Weiterbildungsinhalten, die zusätzlich
zu den Facharzt- und Schwerpunktweiterbildungsinhalten abzuleisten sind, sofern nichts
anderes in Abschnitt C geregelt ist. Der Erwerb der Zusatzbezeichnung setzt die Ableistung
der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte voraus (24 Monate
bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Absatz 1 WO, davon können
bis zu 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 WO und
12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden).
Angesichts der Vielzahl von möglichen schwerwiegenden Krankheitsbildern, die sich
aufgrund von Zufallsbefunden auch im Rahmen einer zu wissenschaftlichen Zwecken ohne
medizinische Indikation durchgeführte MRT-Untersuchung ergeben können, ist die Anwesenheit
und Mitwirkung eines Facharztes für Radiologie geboten. Dies ergibt sich daraus, dass
auf diese Weise eine Haftung aufgrund von nicht weiter verfolgten Zufallsbefunden
mit größerer Wahrscheinlichkeit vermieden werden kann. Insbesondere gilt dies dann,
wenn sich das MRT-Gerät innerhalb einer radiologischen Abteilung oder eines radiologischen
Instituts befindet.
Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass nach den Empfehlungen zur sicheren Anwendung
magnetischer Resonanzverfahren in der medizinischen Diagnostik der Strahlenschutzkommission
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine solche Überwachung
sichergestellt sein muss, damit die durch bekannte Wirkungsmechanismen eintretenden
Schäden vermieden werden (Ziffer 8.2 der Empfehlungen).
Nach den Empfehlungen der Strahlenschutzkommission muss die Durchführung der Untersuchung
„unter der Verantwortung eines mit den spezifischen gesundheitsrelevanten Gegebenheiten
von MR-Untersuchungen vertrauten fachkundigen Arztes erfolgen. Insbesondere muss die
adäquate Versorgung bei speziellen Gesundheitsrisiken der untersuchten Personen sichergestellt
sein. (…) Eine sich aus der Untersuchung ergebende oder auch im Rahmen allgemeiner
Gesundheitsrisiken auftretende angemessene ärztliche Versorgung ist sicherzustellen.“
(Ziffer 8.2 der Empfehlungen)
Die entsprechende Überwachungs- und Versorgungsleistung, die hier vorgegeben ist und
damit auch mit großer Wahrscheinlichkeit für die Bestimmung des Facharztstandards
im Rahmen dieser Untersuchungen herangezogen würde, kann nur durch die ständige Anwesenheit
eines Facharztes für Radiologie erfüllt werden.
Aufklärungspflicht bzgl. Einsatz von Kontrastmitteln und der MRT-Untersuchung
Aufklärungspflicht bzgl. Einsatz von Kontrastmitteln und der MRT-Untersuchung
Bei der Einbringung des Kontrastmittels ist von einer Aufklärungspflicht des Arztes
bzgl. etwaiger Risiken und Nebenwirkungen auszugehen.
Aufklärungspflicht
Eine solche Aufklärungspflicht könnte sich aus 2 Gründen ergeben: Zum einen ist hier
an den Bereich der Risikoaufklärung zu denken. Das bedeutet, dass der Patient bevor
er sich zu einer Einwilligung in eine Behandlung entschließt, die notwendigen Informationen
über das Für und Wider erhält (vgl. BGH, Urt. v. 14.03.2006, Az.: VI ZR 279/06). Dabei
muss auf Gefahren und Folgeschäden hingewiesen werden, die trotz Anwendung der ärztlichen
Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden könnten. Im Rahmen der Kontrastmittelgabe ist
dabei insbesondere an zahlreiche Nebenwirkungen zu denken. Auch diese sind verpflichtender
Teil der ärztlichen Aufklärung (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1981, Az.: VI ZR 69/80).
Im Falle eines Behandlungsvertrags ist in § 630e Abs. 1 BGB folgendes geregelt:
„Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung
wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung,
zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit,
Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei
der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch
gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen,
Risiken oder Heilungschancen führen können.“
Daraus folgt, dass eine umfassende Risikoaufklärung in jedem Fall durchgeführt werden
muss. Dies gilt im Übrigen auch für die Verwendung des MRT an sich. Auch die dadurch
erzeugte – zwar nichtionisierende, aber magnetische – Strahlung hat Auswirkungen auf
den Körper. Das gilt zum einen für die Magnetfelder an sich, zum anderen aber auch
für Hilfsmittel (z. B. Herzschrittmacher) am Körper der Patienten. Auch dadurch ergeben
sich aufklärungsbedürftige Risiken für den Eingriff. Nicht umsonst hat der Gesetzgeber
das NiSG erlassen.
Die an die Aufklärung zu stellenden Anforderungen können zudem bei wissenschaftlichen
Studien ohne klinische Indikation noch einmal erhöht sein. Eine Erhöhung der Aufklärungspflichten
liegt einerseits dann vor, wenn ein ärztlicher Eingriff medizinisch nicht geboten
ist. Dann muss der Patient umso ausführlicher und eindrücklicher informiert werden.
Diese Notwendigkeit einer umfangreicheren Aufklärungspflicht besteht vor allem bei
plastischen Schönheitsoperationen (BGH, Urt. v. 06.11.1990, Az.: VI ZR 8/90). Gleichwohl
ergibt sich eine Vergleichbarkeit mit der Situation bei wissenschaftlichen Studien,
da dort – zumindest ex-ante – eine medizinische Gebotenheit nicht gegeben ist. Daher
besteht gerade in diesen Fällen eine besondere Pflicht zur umfassenden Aufklärung.
Darüber hinaus besteht eine besondere Aufklärungspflicht für den Arzt bei Eingriffen
zur Diagnosestellung. Darunter versteht man diagnostische Eingriffe ohne therapeutischen
Eigenwert. Dies gilt nur dann nicht, wenn „dieser Eingriff gerade dringend oder sogar
vital indiziert ist; denn andernfalls dient er nicht der Abwendung einer akuten Gefahr
für Leben und Gesundheit. Im letzteren Fall, welcher der hier gegebenen Situation
entspricht, sind dem Patienten selbst entfernt liegende Komplikationsmöglichkeiten
in angemessener Weise darzutun“ (OLG Hamm, Urt. v. 19.12.1979, 13 U 268/78).
Auch diese Situation weist starke Ähnlichkeiten zu der Situation bei einer wissenschaftlichen
Studie auf. Daher dürften die Rechtsgrundsätze übertragbar sein. Zudem sollte bei
der Aufklärung erwähnt werden, dass die Forschungsmaßnahme dem Prüfplan der entsprechenden
Studie folgt und das Vorgehen von demjenigen im Bereich der Krankenversorgung abweichen
kann (Pramann / Albrecht, Forschung im Krankenhaus, S. 25 f.).
Aufklärungspflichtige Person
Die Aufklärung ist eine ärztliche Aufgabe, wobei keine Identität zwischen dem durchführenden
und dem aufklärenden Arzt verlangt wird. Er übernimmt eine Garantenstellung gegenüber
dem Aufzuklärenden, aus der er auch in die – zivil und strafrechtliche – Haftung genommen
werden kann (BGH, Urt. v. 22.04.1980, Az.: VI ZR 37/79). Nach den Vorschriften über
den Behandlungsvertrag gemäß § 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB muss die Aufklärung mündlich
durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung
der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt.
Angesichts der besonders hohen Anforderungen an die Aufklärung aufgrund der nichtzwingenden
Indikation sollte diese Aufklärung nur durch einen Facharzt für Radiologie, der mit
MRT vertraut ist durchgeführt werden. Die Aufklärung durch einen Arzt mit der fachgebundenen
Schwerpunktbezeichnung wäre denkbar, jedoch muss dieser ebenfalls das geforderte Aufklärungsniveau
erreichen. Grundsätzlich ist jeder Arzt für die Aufklärung innerhalb seines Fachgebiets
verantwortlich.
Pflichten des Arztes hinsichtlich der Diagnoseaufklärung
In der Rechtsprechung wird auch eine Pflicht des Arztes angenommen, Patienten einen
Befund mitzuteilen. Rechtsdogmatisch wird diese allerdings als Nebenpflicht aus dem
Behandlungsvertrag zwischen Arzt bzw. Krankenhaus und Patient hergeleitet. Dies kann
man, sofern der Patient nicht verzichtet hat (s. o.), auf den Probandenvertrag übertragen.
Dies bedeutet, dass eine solche Pflicht zur Diagnoseaufklärung besteht und sich daraus
ggf. auch entsprechende strafrechtliche Konsequenzen ergeben können (Ulsenheimer,
Arztstrafrecht in der Praxis, 3. Auflage, Rn. 63). Dies gilt insbesondere dann, wenn
davon wichtige Entscheidungen für das weitere Vorgehen des Patienten vorgehen (Geiß / Greiner,
Arzthaftpflichtrecht, 5. Auflage, S. 238). Ansonsten besteht eine Mitteilungspflicht
jedoch nur im Rahmen der Behandlungs- und Risikoaufklärung (Geiß / Greiner, a. a. O.).
Allerdings kann sie im Fall der Diagnoseaufklärung auch kontraindiziert sein (Deutsch / Spickhoff,
Medizinrecht, Rn. 267; Pramann / Albrecht, Forschung im Krankenhaus S. 22)
Ergebnis
Die MRT-Anwendung zu Forschungszwecken ist bisher nur teilweise und lückenhaft geregelt.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie schrankenlos möglich ist. Vielmehr sind die schon
bestehenden rechtlichen Regelungen, verbunden mit Äußerungen der Rechtsprechung, heranzuziehen.
Probleme ergeben sich dabei insbesondere im Haftungsrecht sowie bei Studien unter
der Leitung von Nichtärzten. Insbesondere bei letzterer Problematik ist der Gesetzgeber
gefordert. In den einzelnen Einrichtungen sollten zudem Nutzungsordnungen ausgearbeitet
werden, die die oben genannten rechtlichen Maßstäbe erfüllen.
Prof. Dr. Peter Wigge
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Lic. iur. can. Urs Fabian Frigger
Rechtsanwalt
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