Kontra
Immer wieder wird in Fachkreisen die Möglichkeit der ambulanten Zwangsbehandlung diskutiert.
Im Jahr 2003 wurde in Deutschland erwogen, diese im Betreuungsrecht gesetzlich zu
legitimieren. Es entstand aber eine politische Mehrheit, die dazu führte, dass ein
gefährdeter Patient weiterhin nur stationär und bei fehlender Einwilligungsfähigkeit
gegen seinen Willen behandelt werden darf. Trotzdem lebt der diesbezügliche Diskurs
immer wieder auf.
In England gibt es die Möglichkeit, Patienten ambulant zur Behandlung zu zwingen.
Auflagen können sein, in die Sprechstunden zu kommen, Urinuntersuchungen auf Drogenmissbrauch
zuzulassen, Hausbesuche zu erlauben und Psychopharmaka einzunehmen. Dieses Vorgehen
kann auf Jahre angeordnet werden. Obwohl es wissenschaftlich umstritten ist, dass
ambulante Zwangsbehandlung Vorteile bringt und obwohl es fraglich ist, ob sie den
Ansprüchen der UN-Menschenrechtskonvention entspricht, wird in England häufig davon
Gebrauch gemacht.
Die Befürworter der ambulanten Zwangsbehandlung halten diese für hilfreich und legitim,
da ein kleiner Kreis von psychisch erkrankten Menschen immer wieder in eine psychische
Krise gerät, wenn die Medikamente abgesetzt werden. Bei diesen Patienten entstehen
dann regelmäßig Situationen der Fremd- oder Eigengefährdung, mit denen dann auch Straftaten
einhergehen können. Es komme häufig vor, dass das Gefährdungspotenzial der Betroffenen
rapide ansteige, wenn keine Psychopharmaka mehr eingenommen werden, so wird häufig
argumentiert. Es sei nun für diese wenigen Patienten das weniger schädliche Vorgehen,
wenn sie per Auflage dazu gezwungen werden ambulant Medikamente einzunehmen, um so
einer Zwangseinweisung mit eventueller stationärer Zwangsmedikation zu entgehen. Die
Einschränkungen, die der Patient dabei in Kauf nehmen müsse, seien deutlich geringer
als bei einer zwangsweisen stationären Unterbringung, die Wochen oder vielleicht sogar
Monate dauern könne. Das sei ein humanes Handeln, da ein stationärer Aufenthalt vermieden
werden könne und dem Patienten grundsätzlich Schlimmeres erspart bliebe. Zudem käme
so die Psychiatrie ihrem Ordnungsauftrag angemessen nach.
Tatsächlich zeigt sich hier aber der Widerspruch zwischen gut gemeinter ärztlicher
Fürsorge und der Verletzung wesentlicher Freiheitsrechte. Es ist zu bedenken, dass
die ambulante Zwangsbehandlung an Menschen ausgeführt werden soll, die momentan einwilligungsfähig
und nicht fremd- oder eigengefährdet sind. Diese haben genauso wie der Rest der Bevölkerung
das Recht selbst darüber zu entscheiden, ob sie Nachteile haben werden oder nicht.
Das Menschenrecht auf Freiheit und Selbstbestimmung darf in diesem Fall nicht eingeschränkt
werden. In den letzten Jahren hat sich die Rechtsprechung vermehrt dahingehend entwickelt,
dass Patienten selbst entscheiden dürfen, ob sie gesundheitlich Schaden nehmen oder
nicht. Auch das neue Patientenverfügungsgesetz, das die Wirksamkeit einer Patientenverfügung
garantiert, ist ein Schritt in diese Richtung. Diese „Freiheit zur Krankheit“ muss
auch für psychisch erkrankte Menschen gelten, die einwilligungsfähig sind und keine
Gefahr für sich oder andere darstellen, unabhängig davon, ob mit hoher Wahrscheinlichkeit
eine Gefährdung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands zu erwarten ist.
Im ersten Moment scheint der Grad Einflussnahme auf den Patienten hinnehmbar. Denn
es scheint sich ja „nur“ um einen indirekten Zwang zu handeln. Aber eine Auflage,
bei deren Verletzung keine Konsequenzen zu erwarten sind, hat keine Überzeugungskraft.
Sollte der Patient der Vorschrift durch den Arzt nicht nachkommen, kann dies zu körperlicher
Gewalt führen, wenn es folgerichtig zur Zwangseinweisung kommt. Denn wie anders kann
der Psychiater gerichtlichen Zwangsauflagen Gewicht verleihen, als bei Nichtbefolgung
entsprechenden Zwang eben gerichtlich oder letztlich polizeilich einzufordern?
Die Gefahr ist sehr groß, dass die Möglichkeit, Menschen zur Medikamenteneinnahme
zu zwingen, missbraucht wird. Zum Beispiel können Hilflosigkeits- und Ohnmachtsgefühle
der Ärzte schnell dazu führen, dass das Instrument der ambulanten Zwangsbehandlung
viel zu schnell eingesetzt wird, obwohl es noch andere Möglichkeiten gäbe, zu einer
Lösung zu kommen. Es sollte ein ärztliches Grundanliegen sein, den gesundheitlichen
Zustand eines psychisch erkrankten Menschen zu bessern. Es hat sich gezeigt, dass
eine vertrauensvolle Arzt-Patient-Beziehung hierfür eine große Wirksamkeit hat. Die
Anwendung von Zwang ist kurzfristig oft eine einfache Lösung, aber langfristig behindert
sie den Prozess der Genesung und vermindert die Einflussmöglichkeiten der Behandler.
Was vom Arzt zwar als Hilfe gemeint sein mag, faktisch vom Betroffenen aber als Drohung
und Erpressung wahrgenommen wird, bringt den Arzt dauerhaft von der Rolle des Helfers
in die einer Kontrollinstanz. Wie soll auf diesem Boden eine vertrauensvolle und offene,
nicht von untergründigem Misstrauen geprägte Beziehung noch möglich sein?
In der Bevölkerung herrschen immer noch Bedenken und Ängste gegenüber psychiatrischer
Behandlung, die ja aufgrund der deutschen Geschichte nicht unberechtigt sind. Seit
vielen Jahren wird versucht, den Bürgern das humanitäre Anliegen der Psychiatrie-Fachpersonen
zu vermitteln, um diesen so wirksamer helfen zu können. Eine Psychiatrie, die nicht
mit Druck und Zwang arbeitet, kann zu einem Hilfesystem werden, das auf Vertrauen
und Wohlwollen gegründet ist. Die Möglichkeit, Patienten gesetzlich ambulant zur Medikamenteneinnahme
zu zwingen, wie dies z. B. in den Niederlanden geplant ist, würde uns zurückwerfen
und es bestünde die Gefahr, dass Zwang nicht nur bei den Betroffenen, sondern auch
in der öffentlichen Wahrnehmung wieder zu einem bestimmenden Merkmal psychiatrischer
Behandlung würde. Dies wäre ein sehr hoher Preis für die Möglichkeit, bei einigen
wenigen Personen in eine möglicherweise schädliche Entwicklung eingreifen zu können.
Ich glaube kaum, dass die psychiatrischen Professionellen dies wollen können. Die
Betroffenen jedenfalls wünschen sich eine solche Psychiatrie nicht.
Fazit: Im Grundsatz müssen zwei widersprüchliche Sichtweisen gegenübergestellt werden.
Einerseits die Möglichkeit Schaden abzuwenden, indem die Betroffenen zur Medikamenteneinnahme
ambulant gezwungen werden, und so Gefahr und Leiden eventuell vermieden werden können.
Andererseits stehen dem die Selbstbestimmungs- und Freiheitsrechte der Betroffenen
gegenüber. Je nachdem, aus welcher Interessenslage man an diesen Widerspruch herangeht,
kann die Lösung anders aussehen. Die Gefahr besteht darin, dass bei der Legitimierung
der ambulanten Zwangsbehandlung das Zwangsprinzip unkontrolliert in die Psychiatrie
wieder Eingang findet. Dies wäre ein Rückschritt. So ist es sinnvoll, dass weiterhin
bei einer psychischen Erkrankung nur Fremd- oder Eigengefährdung zu einer Unterbringung
führen können. Inwieweit dann eine eventuell sich anschließende stationäre Zwangsbehandlung
letztendlich dem Patienten dienlich ist, bleibt ebenso umstritten.