Mit einer Übergangsfrist von 3 Jahren musste zum 13.12.14 die Lebensmittelinformationsverordnung
(LMIV) in Bezug auf die Allergenkennzeichnung in Unternehmen, die lose Ware ausgeben,
umgesetzt
sein. Die LMIV verpflichtet Lebensmittelhersteller, 13 Gruppen von deklarationspflichtigen
Allergenen und Sulfit sowohl auf verpackter Ware als auch bei loser Ware zu kennzeichnen.
Das Ziel der Kennzeichnung ist in Artikel 3 der LMIV definiert. Hier heißt es, dass
durch die
Bereitstellung von Informationen dem Endverbraucher die Möglichkeit gegeben werden
soll, eine
fundierte Kaufentscheidung zu treffen, um seine Gesundheit zu schützen. Das besondere
Informationsbedürfnis allergischer Verbraucher im Hinblick auf eine Kaufentscheidung
zur Auswahl
sicherer Lebensmittel wird in den Erwägungsgründen 24 und 48 als Begründung für die
Allergenkennzeichnung dem eigentlichen Gesetzestext vorangestellt.
Die bereits bestehenden Regelungen zur Allergenkennzeichnung vorverpackter Lebensmittel,
dass
bestimmte, festgelegte Auslöser von Allergien und Unverträglichkeiten immer gekennzeichnet
werden müssen, wenn sie als Zutat verwendet werden, bleibt bestehen. Allergene werden
in der
LMIV als fester Bestandteil der verpflichtenden Kennzeichnungselemente (Artikel 9,
Abs. 1,
Buchstabe c) aufgenommen. Ebenfalls identisch bleibt die Liste der 14 zu kennzeichnenden
Auslöser von Allergien und Unverträglichkeiten, die in Anhang II zu finden sind.
In Ergänzung zu der seit 2005 bestehenden Allergenkennzeichnung bei vorverpackten
Lebensmitteln
ist nach den Anforderungen der LMIV neu, dass Allergene auf jeder für den Endverbraucher
produzierten Verpackung spätestens seit dem 13.12.14 im Zutatenverzeichnis hervorgehoben
werden
müssen. Dies kann z. B. durch eine andere Schriftart wie z. B. Fettdruck, eine farbige
Hinterlegung oder durch Unterstreichen erfolgen.
Weiterhin neu ist gemäß Artikel 44 „Einzelstaatliche Vorschriften für nicht vorverpackte
Lebensmittel“, dass die Angabe von Auslösern von Allergien und Unverträglichkeiten
auch bei
loser Ware, also Lebensmitteln, die beispielsweise in Bäckereien, Fleischereien, Eisdielen,
Frischetheken im Supermarkt, in Restaurants, Kantinen, Krankenhäusern oder im Rahmen
der Kita
oder Schulverpflegung abgegeben werden, verpflichtend wird.
Für verpackte und lose Ware schreibt der europäische Gesetzgeber vor, dass die Allergeninformation
„an gut sichtbarer Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft“ angebracht
werden
muss. Die Allergeninformation darf dabei „in keiner Weise durch andere Angaben oder
Bildzeichen
oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden,
und der
Blick darf nicht davon abgelenkt werden.“[
1
] Generell
muss die Allergeninformation unter genauer Bezugnahme zu den in Anhang II genannten
Bezeichnungen der Allergene erfolgen.
Darüber hinaus ermöglicht die LMIV die Ausgestaltung der Art und Weise der Allergenkennzeichnung
bei loser Ware auf nationaler Ebene. In Deutschland macht der Deutsche Allergie- und
Asthmabund
sich für eine schriftliche Dokumentation der Allergieauslöser stark, die dem allergischen
Verbraucher zur Ansicht zur Verfügung steht.
Weiterhin nicht geregelt bleibt das mögliche unbeabsichtigte Vorkommen von Allergenen
in
Lebensmitteln, die sogenannte „Spurenkennzeichnung“. Jedoch ist eine mögliche zukünftige
Regelung in Artikel 36 der LMIV angelegt.
Fazit
Insgesamt wird die Information für Allergiker durch die Neuerungen der LMIV sowohl
bei verpackter
Ware als auch durch die Erweiterung auf die nicht vorverpackten Lebensmittel deutlich
verbessert. Allerdings zeigt sich in der Praxis, dass das Bewusstsein für die Allergenthematik
bei Anbietern loser Ware sehr unterschiedlich und teilweise noch sehr gering ist,
sodass es
sicherlich noch eine Weile dauern wird, bis allergische Verbraucher tatsächlich auf
eine
umfassende und verlässliche Information durch die Umsetzung der neuen EU-Gesetzgebung
zählen
können.
Anja Pruban, FIS Europe
Dr. Sylvia Pfaff, FIS Europe
Sabine Schnadt, Deutscher Allergie- und Asthmabund