Der Fall
Zwei Klinikträgerinnen beantragten beim Sozialgericht Karlsruhe gegen eine Trägerin
eines zugelassenen Krankenhauses bzw. eine Trägerin einer konzessionierten Privatkrankenanstalt
(und eine weitere mittelbar beteiligte Klinik) durch einstweilige Anordnung die Unterlassung
verschiedener Kooperationsvarianten der Antragsgegnerinnen mit niedergelassenen Vertragsärzten,
bei denen für angebliche vor- und nachstationäre Leistungen der niedergelassenen Ärzte
pauschale Vergütungen bezahlt oder angeboten wurden. Die Antragsgegnerinnen warben
bei niedergelassenen Vertragsärzten um eine Kooperation hinsichtlich vor- und nachstationärer
Leistungen im Rahmen der Endoprothesenversorgung. Sie traten dabei an niedergelassene
Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie und an Fachärzte für Innere Medizin heran
und luden diese zu Informationsveranstaltungen ein, in denen verschiedene Kooperationsmodelle
vorgestellt wurden. Je nach Vertragskonstellation werden für die beschriebenen Leistungen
sogenannte „Komplexgebühren“ in Höhe von EUR 50,00 bis EUR 90,00 vereinbart. Gegenstand
der Leistungen waren etwa die Einweisung mit begründeter Stellungnahme, Erstellung
eines ausführlichen Arztberichts (inkl. Anamnese, präoperative Abklärung der Narkosefähigkeit,
Begleiterkrankungen inkl. Therapie), Ausfüllen eines präoperativen Endoprothesenregisterbogens
gemeinsam mit dem Patienten, Übermittlung des Endoprothesenregisterbogens an die betreffende
Klinik (Bereitstellung der für den Eingriff erforderlichen Röntgenbilder an die betreffende
Klinik) sowie ggf. Labor und EKG (dies unter Einschränkung). Die beschriebenen nachstationären
Leistungen umfassten z. B. Wundkontrolle, Verbandwechsel, Fadenzug (innerhalb von
2 Wochen) und Nachsorge des Patienten inkl. Röntgenkontrolle, Ausfüllen des postoperativen
Endoprothesenregisterbogens gemeinsam mit dem Patienten in den vom behandelnden Klinikarzt
vorgegebenen Zeiträumen sowie die Übermittlung des Endoprothesenregisterbogens an
die jeweilige Klinik.
Erste Instanz lehnte Antrag ab
Erste Instanz lehnte Antrag ab
Die Antragstellerinnen beantragten beim Sozialgericht Karlsruhe den Erlass einer einstweiligen
Anordnung gerichtet auf die Untersagung des Abschlusses derartiger Kooperationsverträge.
Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass
die Antragstellerinnen nicht glaubhaft gemacht hätten, dass ihnen das Abwarten der
Hauptsache unzumutbar sei. Entgegen des Vortrags der Antragstellerinnen sei nicht
fraglich, ob der Abschluss eines Kooperationsvertrages zu verstärkten Einweisungen
durch den Kooperationsarzt führe. Dieser verordne nur die Krankenhausbehandlung, über
die Notwendigkeit vor- oder nachstationärer Behandlung entscheide der Krankenhausarzt.
Sofern dieser die Behandlung für indiziert halte, könne er deren Durchführung einem
niedergelassenen Arzt übertragen, was nach § 115 Abs. 1 Satz 2 SGB V einen ausdrücklichen
Auftrag erfordere. Der rahmenvertraglich verbundene Vertragsarzt habe daher keine
gesicherte Aussicht darauf, bei Verordnung von Krankenhausbehandlung in der jeweiligen
Klinik als Gegenleistung einen Auftrag über vor- und nachstationäre Leistungen zu
erhalten. Das begrenze den von den Antragstellerinnen unterstellten Anreiz. Gegen
diesen Beschluss legten die Antragstellerinnen Beschwerde ein.
Zweite Instanz untersagt Abschluss der Verträge
Zweite Instanz untersagt Abschluss der Verträge
Das LSG Baden-Württemberg gab der Beschwerde statt. Nach Auffassung des LSG hätte
das erstinstanzliche Gericht den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nicht
versagen dürfen. Der Anspruch der Antragstellerinnen beruht nach Auffassung des Gerichts
auf Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb i. V. m. insbesondere § 73 Abs. 7
SGB V. § 73 Abs. 7 SGB V verbietet die Vereinbarung von Zuweiservergütungen für Vertragsärzte
und dient damit dem Schutz konkurrierender Leistungsanbieter. Ein Verstoß gegen dieses
Verbot stellt eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren
Wettbewerb (UWG) dar und begründet einen Unterlassungsanspruch. Nach Auffassung der
Richter enthielten die von den Antragsgegnerinnen angebotenen Rahmenvereinbarungen
mit niedergelassenen Vertragsärzten unzulässige Zuweiservergütungen und verstießen
damit gegen § 73 Abs. 7 SGB V.
§ 73 Abs. 7 SGB V
„Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt
oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen
oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. § 128 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“
§ 128 Abs. 2 Satz 3 SGB V
„Unzulässige Zuwendungen (…) sind auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung
von Geräten und Materialien und Durchführung von Schulungsmaßnahmen, die Gestellung
von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür sowie
Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern, die Vertragsärzte
durch ihr Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen.“
De facto keine vor- oder nachstationären Leistungen vereinbart
De facto keine vor- oder nachstationären Leistungen vereinbart
Die Regelungen der Rahmenverträge sähen Vergütungen für Leistungen vor, die entgegen
der vertraglichen Bezeichnung tatsächlich keine vor- und nachstationären Leistungen
darstellten. Vorstationäre Behandlungen nach § 115a Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und Ziffer
2 SGB V sind Leistungen zur Abklärung der Erforderlichkeit einer vollständigen Krankenhausbehandlung
oder zu deren Vorbereitung. Nachstationäre Behandlungen sind diejenigen Behandlungsmaßnahmen,
die im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung vorgenommen werden,
um den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen. Derartige Leistungen kann das
Krankenhaus entweder selbst als ambulante Leistung erbringen oder durch beauftragte
niedergelassene Vertragsärzte erbringen lassen. Die in den Rahmenverträgen beschriebenen
Leistungen seien aber nahezu allesamt Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung,
die als solche vom Vertragsarzt bereits zu leisten und von der Kassenärztlichen Vereinigung
als Vertragsarztleistungen zu vergüten sind. Eine zusätzliche Vergütung als Auftragsleistung
nach § 115a Abs. 1 Satz 2 SGB V sei daneben nicht zulässig, so die Richter.
Der Senat weist auf ein wegweisendes Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hin, das
grundlegende Kriterien für die Abgrenzung zwischen vor- und nachstationären Krankenhausleistungen
von den Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung aufgestellt und dabei den Vorrang
vertragsärztlicher Versorgung herausgestellt habe. Danach seien vor- und nachstationäre
Leistungen nur in engem Zusammenhang mit vollstationärer Behandlung zulässig. Das
Krankenhaus habe die Erforderlichkeit vorstationärer Leistungen zu prüfen, könne dabei
aber auf die Unterstützung des Vertragsarztes zurückgreifen. So setze die Verordnung
von Krankenhausbehandlung eine Begründung des Vertragsarztes für die Erforderlichkeit
der Krankenhausbehandlung voraus, wie das BSG mehrfach betont, und der Vertragsarzt
sei verpflichtet, zur Unterstützung der Diagnostik und Therapie und zur Vermeidung
von Doppeluntersuchungen und der Verkürzung der Verweildauer im Krankenhaus seiner
Verordnung die für die Indikation der stationären Behandlung des Patienten bedeutsamen
Unterlagen hinsichtlich Anamnese, Diagnostik und ambulanter Therapie beizufügen, soweit
sie ihm vorliegen.
Vereinbarte Leistungen waren bereits Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung
Vereinbarte Leistungen waren bereits Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung
Bei den in den Rahmenvereinbarungen beschriebenen Leistungen handele es sich folglich
um Leistungen, die dem Vertragsarzt bereits im Rahmen seiner vertragsärztlichen Versorgung
oblägen und von ihm ohnehin im Zusammenhang mit einer Verordnung von stationärer Krankenhausbehandlung
zu erbringen seien. Das BSG habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Krankenhaus
die Durchführung derartiger Leistungen als vorstationäre Leistungen ablehnen könne,
wenn der Vertragsarzt seiner Pflicht zur Vorlage entsprechender Befundunterlagen nicht
nachgekommen sei, und den Versicherten hierzu auf den Vertragsarzt verweisen könne.
Die für die Leistungen vorgesehene Pauschalvergütung sei schon aus diesem Grund nicht
zulässig und stelle einen Verstoß gegen die Zuweiservergütung gemäß § 73 Abs. 7 SGB
V dar.
Zeitliche Grenze nicht eingehalten
Zeitliche Grenze nicht eingehalten
Andere in den Rahmenverträgen aufgeführte nachstationäre Leistungen könnten schon
deshalb nicht als nachstationäre Leistungen qualifiziert werden, da sie außerhalb
der Frist des § 115a Abs. 2 Satz 2 SGB V vorgenommen werden sollen, der für nachstationäre
Leistungen grundsätzlich einen zeitlichen Rahmen von 14 Tagen nach dem Ende der stationären
Krankenhausbehandlung einräumt. Eine Vergütung hierfür könne daher von Seiten der
Kliniken nicht erfolgen, ohne zu einer Doppelvergütung neben der Vergütung für die
vertragsärztliche Versorgung zu führen. Auch diese vorgesehenen Pauschalen seien daher
nicht zulässig und verstießen gegen das Verbot der Zuweiservergütung. Die als nachstationäre
Leistungen aufgeführten Wundkontrollen, Verbandwechsel und Fadenzüge innerhalb von
2 Wochen ließ das LSG ebenfalls nicht durchgehen. Auch hier handele es sich um Leistungen
der vertragsärztlichen Versorgung, die als typische Nachsorgeleistungen vom niedergelassenen
Vertragsarzt zu erbringen und von der Kassenärztlichen Vereinigung zu vergüten seien.
Zusätzliche Leistung nur, wenn vertragsärztliche Versorgung nicht ausreicht
Zusätzliche Leistung nur, wenn vertragsärztliche Versorgung nicht ausreicht
Die Richter verweisen auf die Auffassung des BSG, wonach im Regelungssystem ein Vorrang
vertragsärztlicher vorstationärer Versorgung angelegt sei. Eine nachstationäre Krankenhausbehandlung
sei also nur dann zulässig, wenn sie als solche erforderlich sei, die vertragsärztliche
Versorgung mithin nicht ausreiche. Maßgeblich käme es bei der Zuordnung ambulanter
Leistungen zur nachstationären Versorgung darauf an, ob diese Leistungen nach Art
und Schwere der Erkrankung die medizinische Versorgung des Versicherten in einem Krankenhaus
erfordern, insbesondere unter der Verantwortung eines im Krankenhaus tätigen Arztes
erbracht werden müssen und eine ansonsten notwendige stationäre Leistung ersetzen
oder überflüssig machten. Alle diese Anforderungen würden die aufgeführten nachstationären
Leistungen „nicht erfüllen“. Durch die Zahlung käme es zu einer Doppelzahlung, die
durch das Regelungssystem des § 115a SGB V gerade vermieden werden solle.
Vergütungshöhe spricht für unzulässige Zuweiservergütung
Vergütungshöhe spricht für unzulässige Zuweiservergütung
Beanstandet wurde außerdem die Höhe der vorgesehenen Vergütung. Zwar existierten für
Auftragsleistungen nach § 115a Abs. 1 Satz 2 SGB V keine rechtsverbindlichen Abrechnungsvorschriften.
Dennoch seien die Partner eines entsprechenden Auftragsverhältnisses in der Bestimmung
der Vergütung nicht völlig frei. Die Leistungserbringer hätten sich gerade deshalb
an einen angemessenen Vergütungsrahmen zu halten, um der sich aufdrängenden Annahme
einer unzulässigen Zuweiservergütung nach § 73 Abs. 7 SGB V zu entgehen. Wundkontrolle,
Verbandwechsel und Fadenzug stellen nach Auffassung des Senats weniger aufwendige
ärztliche Leistungen dar, die in ihrer Wertigkeit mit dem kleinchirurgischen Eingriff
und/oder der primären Wundversorgung vergleichbar sein dürften, wofür nach der Gebührenordnung
ein Betrag von EUR 5,61 vorgesehen ist. Die dafür in dem einen Vertrag vorgesehene
Pauschalgebühr von EUR 60,00 erscheine demgegenüber deutlich überhöht und stelle auch
deshalb eine unzulässige Zuweiservergütung dar.
Unverhältnismäßige Vergütung für Erhebungsbogen
Unverhältnismäßige Vergütung für Erhebungsbogen
Besonders zu beschäftigen hatte sich das LSG mit der ebenfalls als vorstationäre Leistung
definierten Aufgabe des Ausfüllens und Übermittelns eines Endoprothesenregisterfragebogens
sowie auf die postoperativen Erhebungen durch Ausfüllen und Übermitteln weiterer Endoprothesenregisterfragebögen
nach 6–8 Wochen bzw. nach einem Jahr als nachstationäre Leistungen. Das Ausfüllen
von Endoprothesenregisterfragebögen gehöre weder zu den Pflichten des Vertragsarztes
im Rahmen seines Versorgungsauftrags, noch stelle diese Tätigkeit eine vor- bzw. nachstationäre
Leistung im Sinne von § 115a Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und Ziffer 2 SGB V dar. Diese
Tätigkeit diene weder zur Vorbereitung oder Abklärung der Notwendigkeit einer vollständigen
Krankenhausbehandlung noch zur Sicherung des Behandlungserfolgs oder dessen Festigung.
Derartige Erhebungen stellten schon überhaupt keine Behandlungsmaßnahmen dar, sondern
dienten alleine der statistischen Erfassung der endoprothetischen Behandlungsmaßnahmen
und letztlich Zwecken der Qualitätssicherung. Damit erfolgten sie aber in allererster
Linie im Interesse der Antragsgegnerinnen an der Aufrechterhaltung und am Ausbau ihrer
Konkurrenzfähigkeit und unterfielen damit deren eigener Verantwortung, sodass entsprechende
Erhebungen auch von den Antragsgegnerinnen zu finanzieren seien. Sie stellten keine
Leistungen der Krankenhausbehandlung, geschweige denn der vertragsärztlichen Versorgung
dar. Die Antragsgegnerinnen hätten im Rahmen der Antragserwiderung auch selbst eingeräumt,
dass diese Erhebungen nichts mit § 115a SGB V zu tun hätten. Unklar bliebe indes,
zu welchem Zweck die Erhebungen überhaupt vorgenommen werden sollten. Hierzu wurden
widersprüchliche Angaben gemacht. Der Senat versagt es den Kliniken grundsätzlich
nicht, für die zu ihrer Qualitätssicherung erforderlichen Maßnahmen auch auf die Mitarbeit
niedergelassener Ärzte zurückzugreifen und eine solche Mitarbeit dann auch privatrechtlich
zu vergüten. Sofern dies wie hier geschehen aber unter dem Etikett einer Kooperation
über vor- und nachstationäre Leistungen nach § 115a Abs. 1 SGB V erfolgt sei, seien
die dazu getroffenen Rahmenvereinbarungen jedoch in erheblicher Weise irreführend.
Die vorgesehenen Vergütungspauschalen (von immerhin EUR 100,00 für jede postoperative
Erhebung) erwecke bereits aufgrund dieser irreführenden Gestaltung den Anschein der
Verschleierung einer unzulässigen Zuweiservergütung.
Da es sich bei den rahmenvertraglich vereinbarten Leistungen um Behandlungsleistungen
handele, zu denen der Vertragsarzt bereits im Rahmen seiner vertragsärztlichen Versorgung
verpflichtet sei, diene der Abschluss der Kooperationsverträge ganz offenbar alleine
dem Zweck, hierfür eine zusätzliche Vergütung zu erhalten. Bezeichnenderweise enthielte
keiner der Verträge Regelungen darüber, in welcher Weise die Beauftragung im Einzelfall
erfolgen solle. Ohne eine erkennbare Notwendigkeit der jeweiligen Einzelbeauftragungen
seien die Rahmenverträge stattdessen auf eine Bindung des niedergelassenen Vertragsarztes
an die Kliniken der Antragsgegnerinnen als Kooperationspartner ausgerichtet. Das LSG
sah auch eine Notwendigkeit für einen einstweiligen Rechtsschutz, denn nach Auffassung
des Senats entstehe den Antragstellerinnen ohne den Erlass der Untersagungsverfügung
ein schwerwiegender, nicht wiedergutzumachender Schaden, der den Erlass einer einstweiligen
Anordnung rechtfertige. Während der Zeit bis zu einer endgültigen Klärung der streitigen
Rechtsfragen in einem Hauptsacheverfahren gingen den Antragstellerinnen Behandlungsverträge
endgültig verloren, was sie aufgrund des erkennbar rechtswidrigen Verhaltens der Antragsgegnerinnen
nicht hinzunehmen hätten.
Fazit
Das LSG Baden-Württemberg macht wieder einmal deutlich, dass es nicht nur „auf den
Namen des Kindes“, sondern auch auf das Dahinterstehende, tatsächlich Gelebte ankommt.
Das heißt, nur weil man eine Leistung als vor- oder nachstationär bezeichnet, wird
sie nicht automatisch zu einer solchen. Verstöße gegen die Berufsordnung, das SGB
V und ggf. die Krankenhausgesetze können neben Nichtigkeit der Vereinbarungen auch
zu empfindlichen Folgen, wie z. B. Berufsgerichtsverfahren, Zulassungs- bzw. Approbationsentziehungsverfahren,
führen (beachten Sie auch Beitrag klinikarzt 2009; 38 (9): 373–374).