ergopraxis 2015; 8(09): 6-7
DOI: 10.1055/s-0035-1564343
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Briefe an die Redaktion


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Publication Date:
01 September 2015 (online)

 

Zur Gewinnaktion ergopraxis-Statementkarten

Klasse

Hallo,
ich finde die Statementkarten „Ergotherapeuten sind ...“ klasse. Sollte ich ein Set gewinnen, würde ich es hübsch in einem Rahmen arrangieren. Das würde ich meiner Ergopraxis übergeben. Ich selbst bin Autistin, und meine Ergotherapeutin hilft mir einmal wöchentlich sehr, in dieser Welt zurechtzukommen. Ihre Arbeit schätze ich sehr.

Mit lieben Grüßen
Simone Haziri aus Gelsenkirchen

Zur Rechtsfrage „Dokumentationszeit reicht hinten und vorne nicht“, ergopraxis 4/15


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Warum die Dokumentationszeit ausweiten?

Sehr geehrter Herr Bossow,
ich habe eine Anmerkung zur Rechtsfrage zum Thema Dokumentationszeit. Warum oder was sollte einen Praxisinhaber dazu bewegen, die Dokumentationszeit auszuweiten, wenn die Rahmenverträge mit den Kassen vorsehen, dass die Dokumentation in der vorgeschriebenen Behandlungszeit – bei den Physiotherapeuten im Minimum 15 Minuten – stattzufinden hat? Wer verhält sich jetzt regelwidrig – die Kasse oder der Praxisinhaber, der sich an den Rahmenvertrag hält und zusehen muss, dass eine Therapiepraxis wirtschaftlich läuft? Vielen Dank für Ihre Meinung.

Mit freundlichen Grüßen
Therapeutin aus Berlin

Anmerkung des Autors

Sehr geehrte Leserin,
der Praxisinhaber sollte ein Interesse daran haben, dass die Behandlungen in seiner Praxis durch ihn bzw. die Mitarbeiter ordnungsgemäß dokumentiert werden. Dies zum einen aufgrund seiner Pflichten gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen, aber auch gegenüber den Patienten. Auf Grundlage einer ordnungsgemäßen Dokumentation kann der Behandlungsverlauf im Zweifel nachvollzogen werden. Nach den mir vorliegenden Rahmenverträgen besteht keine Verpflichtung, die Dokumentation in der Behandlungszeit vorzunehmen. In einigen Rahmenverträgen ist die Dokumentation sogar ausdrücklich aus der Behandlungszeit ausgeklammert. Das mit den Kassen ausgehandelte und vereinbarte pauschale Entgelt erfasst sowohl die Behandlung als auch die Vor- und Nachbereitung, sodass der Praxisinhaber die Dokumentationszeit in jedem Fall bezahlt bekommt.

Karsten Bossow

Zum Artikel „Verordnung ohne Budgetdruck“, ergopraxis 6/15


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Problematisch

Meiner Erfahrung nach kennen und nutzen viele Ärzte dankbar die Möglichkeiten von extrabudgetären Verordnungen. Nicht zuletzt auch wegen unserer Aufklärungs- und Zuarbeit. Eine Verordnung über 72 sensomotorisch-perzeptive Behandlungen mit einer Frequenz von sechs Mal pro Woche empfinde ich allerdings als problematisch. Üblicherweise arbeiten Ergotherapeuten in Praxen von Montag bis Freitag (es gibt selten Ausnahmen), womit die Frequenz schon nicht einzuhalten wäre.

Noch ungünstiger wäre es allerdings, durch solch eine Verordnung über zwölf Wochen (im besten Fall) in Vorleistung gehen zu müssen, dann erst abrechnen zu können und nach circa vier Monaten Geld für die bereits lange zurückliegende geleistete Arbeit zu erhalten. Ganz schön spät und sehr schwer, wirtschaftlich bei laufenden Kosten damit umzugehen. Man benötigt einen gewissen Zyklus, um eine Praxis „am Laufen zu halten“.

Liebe Grüße K. Müller-Gottschalk, Ergotherapeutin aus Deutschland

Anmerkung des Autors

Sie haben völlig recht: 72 sensomotorischperzeptive Behandlungen mit einer Frequenz von sechs Mal pro Woche macht ohne medizinische Indikation zur Intensivtherapie keinen Sinn. Liegt eine solche Indikation zur Intensivtherapie allerdings vor, dann hätte der Arzt die Möglichkeit, entsprechend zu verordnen, und ich bin sicher, dass Sie in einem solchen Fall auch die organisatorischen Probleme lösen würden, die eine medizinisch notwendige Intensivtherapie mit sich bringt. Der betroffene Patient würde es ihnen sicherlich danken, und der Arzt wäre erleichtert, den Patient angemessen versorgen zu können, ohne dafür einen Regress fürchten zu müssen.

Und: Das hier verwendete Beispiel ist sicherlich etwas übertrieben. Gut, dass Sie darauf hingewiesen haben!

Ralf Buchner


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