Medizinstudenten im Learning Resources Center (LRC) der Universitätsmedizin Göttingen.
Viele andere Bewerber müssen hingegen jahrelang auf einen Platz warten, denn die Zahl
der Bewerber übersteigt die Zahl der vorhandenen Medizinstudienplätze um ein Vielfaches.(Foto:
Uniklinik Göttingen)
Die Bundesrepublik Deutschland ist stets bemüht, Ungerechtigkeiten aller Art durch
staatliche Eingriffe zu beseitigen. Ein besonderer Missstand existiert offensichtlich
im Bereich der Vergabe von Studienplätzen in der Medizin. Jeder von uns kennt den
Nachbarssohn respektive -tochter, der bzw. die unbedingt den Arztberuf ergreifen möchte
und sich dafür zwar nicht durch eine sehr gute Abiturnote, aber durch ein extrem hohes
Maß an Empathie zweifelsfrei eignet.
Solche Kandidaten begeben sich heute in einen nicht zu gewinnenden Wettbewerb: Für
rund 11 000 Studienplätze gab es in 2016 mehr als 60 000 Bewerbungen. Falls ein Studienplatz
nicht direkt erreicht wird (20 Prozent der Abiturbesten erhalten direkt einen Platz),
begibt sich der Bewerber in eine nicht absehbare Wartezeit, deren maximale Dauer mittlerweile
bei mehr als sieben Jahren liegt und somit die Dauer des Studiums überschreitet. Letzteres
war der Ausgangspunkt für die Klage beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Über diese
Klage wurde nun am 19. Dezember 2017 entschieden – auch wenn die Kläger ironischerweise
durch die lange Wartezeit mittlerweile längst einen Studienplatz bekommen haben.
Bundesärztekammer spricht von richtigem Signal
Die Reaktionen auf das Urteil waren überwiegend sehr positiv. Der Bayerische Rundfunk
lobte, die Entscheidung des Gerichtes sei „eine gute Nachricht für diejenigen, die
Medizin studieren wollen. Denn so wie die Studienplätze bislang vergeben worden sind,
soll es nicht bleiben“. Auch für Frank-Ulrich Montgomery, dem Präsidenten der Bundesärztekammer,
ist das Urteil „genau das richtige Signal zur richtigen Zeit. Dass Karlsruhe Änderungen
bei der Studienplatzvergabe anmahnt, ist nicht nur eine gute Nachricht für viele hochmotivierte
junge Menschen, denen der Zugang zum Arztberuf bislang de facto versperrt ist.“
Ist das tatsächlich so? Schauen wir uns die Entscheidung aus Karlsruhe genauer an.
Eine verständliche Zusammenfassung des Urteils findet sich in der offiziellen Pressemitteilung
des Gerichts. Danach stellen die Richter fest, dass gegen die Vergabe von 20 Prozent
der Studienplätze an die Abiturbesten keine Bedenken bestehen. Auch die Vergabe nach
Wartezeit sei nicht zu beanstanden. Sehr wohl ist aber nach ihrer Auffassung eine
zeitliche Begrenzung dieser Wartezeit notwendig, allerdings ohne die Quote von derzeit
20 Prozent zu erhöhen. Wichtig ist: Die bisherige Garantie auf einen Studienplatz
durch dieses Verfahren („wer lange genug wartet, bekommt irgendwann einen Platz“)
ist nicht mehr gegeben.
Ortspräferenz darf nicht über Auswahl bestimmen
Wesentliche verfassungsrechtliche Bedenken haben die Richter in zwei Punkten geäußert:
Zum einen darf die Ortspräferenz nicht das bestimmende Auswahlkriterium sein, da sie
keine Aussage über die Eignung zum Studium oder Arztberuf beinhaltet. Was heißt das?
Bisher konnte der Bewerber maximal sechs Orte in absteigender Präferenz angeben, an
denen er bevorzugt studieren möchte. In der zentralen Vergabe der Studienplätze allein
über die Abiturbesten ergab sich bei einer gewissen Konstellation die Situation, dass
ein Bewerber bei einer unglücklichen Angabe der Ortspräferenzen abgelehnt wurde, während
ein anderer Bewerber trotz etwas schlechteren Notendurchschnittes andernorts noch
einen Platz bekam. Das muss nun korrigiert werden.
Bei den Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH), über die 60 Prozent der Plätze vergeben
werden, ist dies komplizierter. Werden an einer Hochschule allein auf automatisiertem
Wege die Plätze vergeben, darf auch hier die Ortspräferenz zukünftig keine entscheidende
Rolle mehr spielen. Viele Hochschulen führen allerdings auch aufwendige, individualisierte
Bewerbungsverfahren mit Auswahlgesprächen oder Testverfahren vor Ort durch, zu denen
die Bewerber eingeladen werden. Diese medizinischen Fakultäten folgen dem ausdrücklichen
Aufruf der Politik, sich individuell zu profilieren und damit bestimmte Bewerber anzuziehen.
Da diese individuellen Verfahren zeitgleich innerhalb weniger Wochen im Sommer durchgeführt
werden müssen, erlauben die Richter hier weiterhin die Hinzuziehung der Ortspräferenz.
Denn dadurch können die Bewerberzahlen so begrenzt werden, dass der Aufwand für die
Fakultäten angemessen bleibt.
Richter sehen Regelungsbedarf bei Auswahlverfahren der Hochschulen
Bei den Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) sieht das Gericht darüber hinaus weiteren
grundsätzlichen Regelungsbedarf. Der Spielraum der Hochschulen ist dabei aktuell sehr
eingeschränkt, da gesetzlich fixiert ist, dass die Abiturnote auch bei diesem Auswahlverfahren
einen bestimmenden Einfluss haben muss, in manchen Bundesländern sogar auf jeder Stufe
des Auswahlprozesses. Das Gericht moniert insbesondere, dass eine länderübergreifende
Vergleichbarkeit der Abiturdurchschnittsnoten nicht gegeben ist, und fordert, auch
dies im AdH zukünftig zu korrigieren. Die weiteren Auswahlkriterien, die Hochschulen
nutzen dürfen, sind schon jetzt durch die jeweiligen Landesgesetze festgelegt und
wurden vom Gericht nicht beanstandet. Gut etabliert sind beispielsweise zentrale medizinspezifische
Testverfahren (TMS oder HAMNat), die mittlerweile bereits von 27 Fakultäten für ihre
Auswahl genutzt werden.
1,0 – 1,1*
Abiturdurchschnittsnote
Notwendige Abiturdurchschnittsnote, um über die Abiturbestenquote für das Wintersemester
2017/2018 einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin zu erhalten.
*Abhängig vom Bundesland Quelle: Stiftung für Hochschulzulassung
Lediglich die Länder Bayern und Hamburg erlauben es den Hochschulen, darüber hinaus
eigene Kriterien nach Zustimmung des Landes anzuwenden. Diese sogenannte „Kriterienerfindungsklausel“
wurde vom Gericht moniert und die beiden Länder müssen sich wieder den anderen Ländern
angleichen. Zudem müssen alle Bundesländer in Zukunft gesetzlich festhalten, dass
die individuellen Auswahlgespräche bzw. Testverfahren, sofern sie an den Hochschulen
angewendet werden, in standardisierter und strukturierter Weise stattzufinden haben.
Wichtig ist, dass der Gesetzgeber neben der Abiturnote nun noch mindestens ein weiteres
Auswahlkriterium zur Anwendung festschreiben muss. Dieses Auswahlkriterium muss unabhängig
von Schulnoten sein und wenigstens teilweise die Eignung für Studium oder Arztberuf
messen. Für all diese Änderungen gibt das Gericht eine Frist bis zum 31. Dezember
2019.
Mangel wird neu verwaltet
Welche Konsequenzen ergeben sich nun für die Vergabe der begehrten Medizinstudienplätze?
Das grundsätzliche Problem von 11 000 Studienplätzen gegenüber 60 000 Bewerbungen
wird durch das Urteil selbstverständlich nicht angegangen. Der bestehende Mangel wird
neu verwaltet und junge Menschen, die sich bisher aufgrund herausragender Abiturleistungen
sicher für ein Medizinstudium qualifizieren konnten, gehen in Zukunft zugunsten anderer
leer aus. Angesichts des Kampfes um die begehrten Plätze und der Heerscharen von Anwälten,
die halbjährliche Klagewellen gegen die Universitäten starten, ist zu hoffen, dass
die neuen Auswahlkriterien im Minimum rechtssicher sein werden, wobei die Gerichtsfestigkeit
von Empathie als Eignungsmerkmal für den Arztberuf eine interessante Herausforderung
darstellt. Ob die neuen Regeln dazu führen, dass die Bundesrepublik in Zukunft geeignetere
Kandidaten für den Arztberuf findet und damit langfristig die Versorgung verbessert,
werden wir mangels Kontrollgruppe nie erfahren.
Bewerber und Studienplätze im Bereich Medizin / Wintersemester 2017/2018 (Stand: 8. August 2017)
|
Studiengang
|
Studienplätze
|
Bewerber
|
|
Medizin
|
9 176
|
43 184
|
|
Tiermedizin
|
1 067
|
4 409
|
|
Zahnmedizin
|
1 516
|
6 043
|
|
Pharmazie
|
1 848
|
4 090
|
|
Summe
|
13 607
|
57 726
|
|
Quelle: Stiftung für Hochschulzulassung
|
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Wartesemester
waren notwendig, um für das Wintersemester 2017/2018 über die Wartezeitquote ein Studienplatz
für Humanmedizin zu erhalten.
Quelle: Stiftung für Hochschulzulassung
Die medizinischen Fakultäten fordern bereits seit langem die Abschaffung des jetzigen
Quotensystems und die ergänzende Hinzuziehung weiterer Kriterien neben der Abiturnote.
Es gibt von Seiten des Medizinischen Fakultätentages (MFT) gemeinsam mit dem Bund
der Medizinstudierenden (bvmd) einen ganz konkreten Vorschlag, der auch die Vorgaben
des Gerichts elegant umsetzt:
-
Abschaffung der Wartezeitquote, der AdH-Quote und der Abiturbestenquote, nur die Vorabquote
für Härtefälle etc. bleibt bestehen.
-
Einführung eines bundeseinheitlichen, spezifischen Medizintests. Dieser vergibt gleichgewichtig
zur korrigierten Abiturnote und unter zusätzlicher Berücksichtigung von berufspraktischen
Erfahrungen sowie sozialer Kompetenzen direkt die Hälfte der Plätze.
-
Auf der Basis dieser kombinierten Kriterien wird eine größere Vorauswahl für individualisierte,
standardisierte und strukturierte Auswahlverfahren der Hochschulen getroffen, über
die die andere Hälfte der Plätze vergeben wird.
Eine solche Kombination würde die geforderten zusätzlichen Qualifikationsmerkmale
ebenso wie eine individuelle Profilierungsmöglichkeit der Universitätsmedizin mit
Ausstrahlung für besonders geeignete Bewerber beinhalten. Inwieweit sich die Bundesländer
innerhalb des vom Gericht vorgegebenen Zeitraumes auf ein einheitliches Modell verständigen
können, bleibt abzuwarten. Alternativ könnte auch der Bund im Hochschulrahmengesetz
den Ländern einen eng gesteckten Rahmen dafür vorgeben. Dafür braucht es allerdings
bald eine handlungsfähige Regierung. Für eine zeitnahe, bundesweit einheitliche Umsetzung
gilt so oder so: Skepsis wäre ein Euphemismus.
Prof. Dr. Heyo Kroemer ist Sprecher des Vorstands der Universitätsmedizin Göttingen.
Seit 2012 fungiert der Pharmakologe zudem als Präsident des Medizinischen Fakultätentages
(MFT), dem Verband der Medizinischen Ausbildungs- und Forschungsstätten.(Foto: Universitätsmedizin
Göttingen)