Aktuelle Kardiologie 2017; 6(01): 72
DOI: 10.1055/s-0036-1596011
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Praxisrecht – Drum prüfe, wer sich ewig bindet …

Thorsten Ebermann
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Publication Date:
24 February 2017 (online)

Im Gründungsvertrag hatte sich ein Vertragsarzt verpflichtet, seinen Vertragsarztsitz abzugeben und zugunsten der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) neu ausschreiben zu lassen, wenn er die BAG verlassen sollte. Nach Austritt aus seiner BAG wollte er den Sitz zurück. Das geht nicht, entschied jetzt das Bundessozialgericht (BSG). Ärzte, die in gutem Vertrauen ihren Vertragsarztsitz dauerhaft verbindlich in eine Berufsausübungsgemeinschaft einbringen, können somit ihre berufliche Existenz verlieren.