Suchttherapie 2017; 18(S 01): S1-S72
DOI: 10.1055/s-0037-1604638
Symposien
S-36 Aktuelle Gesetze, Richtlinien und Leitlinien für die Suchttherapie: Aus dem Referat für Abhängigkeitserkrankungen der DGPPN
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Quo vadis BtMVV und Richtlinien der Bundesärztekammer für die Substitutionsbehandlung opioidabhängiger Patienten

N Wodarz
1   Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität am Bezirksklinikum Regensburg
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Publication Date:
08 August 2017 (online)

 
 

    Einleitung:

    Die substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger ist evidenzbasiert wirksam. Laut Substitutionsregister sind in Deutschland seit einigen Jahren um 77.000 Patienten in einer Substitutionsbehandlung. In vielen Regionen Deutschlands nimmt die Verfügbarkeit von substituierenden Ärzten/Einrichtungen ab. Einer der Gründe dafür ist das enge rechtliche Korsett, die daraus resultierende ständige Gefahr strafrechtlicher Verfolgung und das angesichts einer häufig auf allen Ebenen herausfordernden Patientenklientel. Aktueller Stand: Bislang war die Substitution Opioidabhängiger die einzige medizinische Behandlung, zu der in einer Verordnung explizit medizinische Inhalte geregelt waren, u.a. zu Diagnostik, Indikation und Ablauf der Therapie (BtMVV).

    Ergebnisse:

    Im Rahmen einer Novellierung der BtMVV wurde dies grundlegend verändert. Die BtMVV soll sich nun, mit wenigen Ausnahmen, auf die Sicherstellung des Betäubungsmittelverkehrs beschränken und die medizinischen Inhalte nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft durch die Richtlinien zur substitutionsgestützten Behandlung der Bundesärztekammer abgedeckt werden. Daraus ergab sich die Notwendigkeit, die bestehenden Richtlinien der BÄK entsprechend dem aktuellen Stand des Wissens zu überarbeiten und an die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Ziel des Vortrags ist die Darstellung wesentlicher klinischer Aspekte und Änderungen, die sich aus diesen Überarbeitungen für die substitutionsgestütze Behandlung Opioidabhängiger ergeben.


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