Einleitung Hautstraffungsoperationen nach stattgehabter Adipositaschirurgie sind Regelleistungen
der GKV. Nach dem gesetzgeberischen Design werden diese Eingriffe nach einer fachärztlichen
Indikationsstellung aufgrund einer vertragsärztlichen Verordnung von Krankenhausbehandlung
erbracht. Ein solcher Eingriff muss nicht beantragt werden. Das deutsche Recht kennt
keine Vorab-Genehmigungspflicht bei Krankenhausbehandlung. Eine präoperative Befassung
von Krankenkasse und MDK ist dem System fremd. In der Praxis findet jedoch zu Lasten
der Patientinnen eine Modifikation statt: Die Leistungserbringer verlangen regelmäßig
– und systemwidrig – zusätzlich zu der Verordnung noch eine schriftliche Kostenzusage
der Krankenkasse.
Methoden Fallkonstellation 1 (der falsche Weg): Die Patientin wird vom Krankenhaus abgewiesen
und stellt deshalb (notgedrungen, und ohne rechtlich hierzu verpflichtet zu sein)
einen Antrag bei ihrer Krankenkasse. Der sich anschließende Rechtsstreit verhindert,
nicht selten über mehrere Jahre, die adäquate und leitliniengerechte Behandlung der
Patientin.
Fallkonstellation 2 (der richtige Weg): Die Patientin wird nach entsprechender Indikationsstellung
aufgrund einer vertragsärztlichen Verordnung von Krankenhausbehandlung im Sachleistungswege
versorgt. Die Rechtsverfolgung obliegt dem Krankenhaus, postoperativ.
Ergebnisse Fast immer wird zu Lasten der Patientinnen der falsche Weg eingeschlagen.
Schlussfolgerung Die Unterversorgung der postbariatrischen Patientinnen mit Hautstraffungsoperationen
geht nicht auf die Gesetzlichen Krankenkassen zurück, auch der MDK hat damit nichts
zu tun. Problematisch ist vielmehr der Umstand, dass die Leistungserbringer ihrem
Versorgungsauftrag viel zu zögerlich nachkommen.