„Ich arbeite einen Wochentag im Kindergarten. Auf der Verordnung der Kinder ist kein
Hausbesuch angekreuzt. Über wen bin ich versichert, wenn in der Therapie etwas passiert?
Und sind die Kinder über die Praxis oder über den Kindergarten versichert?”
Therapeutin aus Baden-Württemberg
Die Antwort unseres Experten
Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist Voraussetzung, um als Therapeutin
eine Kassenzulassung zu erhalten, also um aufgrund einer Heilmittelverordnung tätig
zu werden und die Leistung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu können.
Zudem dient der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung dem Schutz eigener Vermögensinteressen.
Schon kleine Fehler können beim Patienten gravierende Folgen hervorrufen, die zu hohen
Schadenssummen führen können. Wenn keine ausreichende Versicherung besteht, kann dies
die berufliche sowie private Existenz gefährden.
Welche Risiken von der Versicherung erfasst sind, hängt vom Vertrag ab. In jedem Fall
sollte die Deckungssumme ausreichen, um schwerwiegende Folgen abzusichern. Für Praxisinhaber
empfiehlt es sich, die Versicherung angestellter Therapeuten sicherzustellen. Auch
eine Leistungserbringung außerhalb der Praxisräume sollte mitversichert sein. Erfüllt
die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung des Inhabers diese Voraussetzungen,
sichert sie Ihre Tätigkeit in der Therapie ab. Sonstige Unfälle der Kinder, etwa auf
dem Weg zur Therapie, dürften im Risikobereich des Kindergartens liegen.
Grundsätzlich muss die Therapie im Rahmen eines Hausbesuchs, also außerhalb der Praxisräume,
ausdrücklich verordnet sein. Dies ist nur zulässig, wenn der Klient aus medizinischen
Gründen die Therapeutin nicht aufsuchen kann oder wenn der Hausbesuch aus medizinischen
Gründen zwingend notwendig ist. Die Behandlung in einer Einrichtung allein ist keine
ausreichende Begründung für die Verordnung. Nach § 11 Abs. 2 der Heilmittelrichtlinie
können Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, gegebenenfalls auch
bis zum Abschluss einer bereits begonnenen Schulausbildung, auch ohne Verordnung eines
Hausbesuchs in der Einrichtung behandelt werden, wenn sie ganztägig in der auf ihre
Förderung ausgerichteten Tageseinrichtung untergebracht sind.
Die Therapie in einem Kindergarten, der die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist von
dieser Ausnahme nicht erfasst. Auf der Verordnung müsste also „Hausbesuch“ vermerkt
sein, sofern die Behandlung nicht als sogenannte „ausgelagerte Praxistätigkeit“ anzusehen
ist. Für diese gelten die gleichen Haftungsgrundsätze wie für die Tätigkeit in der
Praxis selbst. Ob Ihre Tätigkeit im Kindergarten als ausgelagerte Praxistätigkeit
anzusehen ist, erfragen Sie am besten im Einzelfall bei der Krankenversicherung, da
die Heilmittelrichtlinie und die Rahmenempfehlung hier nicht eindeutig sind.
Privat abgerechnete Therapien unterliegen nicht diesen Einschränkungen, können also
ambulant oder im Kindergarten erfolgen.