physiopraxis 2016; 14(09): 62
DOI: 10.1055/s-0042-111553
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Die Rechtsfrage: Darf ich meine Patienten intraoral behandeln

Karsten Bossow

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Publikationsdatum:
09. September 2016 (online)

 

„Ich möchte bei einem Patienten mit einer craniomandibulären Dysfunktion (CMD) eine intraorale Therapie durchführen. Die entsprechende Verordnung liegt mir vor und eine Fortbildung habe ich ebenfalls. Darf ich intraoral arbeiten oder muss der Patient eine Einverständniserklärung unterschreiben?“

Therapeut aus Erlangen


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Karsten Bossow

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Karsten Bossow ist seit 1999 Rechtsanwalt. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht beantwortet seit 2012 Ihre Leserfragen.

Die Antwort unseres Experten

Therapeuten erbringen mit ihrer Tätigkeit ein Heilmittel im Sinne von § 32 SGB V, wenn dieser eine ärztliche Verordnung zugrunde liegt. Verordnet der Arzt also eine Behandlung für craniomandibuläre Dysfunktion (CMD), kann der Therapeut entscheiden, wie er diese Behandlung durchführen möchte und die passende Methode auswählen. Grundsätzlich spricht nichts dagegen, die Therapie im Mund auszuführen. Die intraorale Behandlung erfolgt „äußerlich“, auch wenn sie im Mund, also in einer Körperöffnung, stattfindet. Der Therapeut kommt jedoch an seine rechtlichen Grenzen, wenn die Behandlung nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse erfordert und unmittelbar oder mittelbar gesundheitliche Schäden verursachen kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Therapeut von der Standardbehandlung abweicht und wenn er während der Behandlung Manipulationen an Gelenken vornimmt, die zu einer möglichen Gefährdung führen können.

Es ist gesetzlich und berufsrechtlich nicht verboten, in einer Körperöffnung zu behandeln. Es wird vor allem dann kein Straftatbestand verwirklicht, wenn der Patient mit der konkreten Behandlungsmethode einverstanden ist. Hier unterscheidet sich also die intraorale nicht von der sonstigen physio- und ergotherapeutischen Behandlung. Die schriftliche Einverständniserklärung des Patienten ist nicht zwingend erforderlich. Allerdings ist es empfehlenswert, ihn schriftlich über die beabsichtigte Therapie aufzuklären und ihn die Aufklärung und sein Einverständnis unterschreiben zu lassen. Damit kommen Sie Ihren Dokumentationspflichten nach und können das Einverständnis des Patienten nachweisen, wenn es zu einem Streit kommen sollte.

Wirft auch Ihr Berufsalltag rechtliche Fragen auf? Dann schreiben Sie eine E-Mail an Simone.Gritsch@thieme.de.


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