physiopraxis 2016; 14(10): 62
DOI: 10.1055/s-0042-113097
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Die Rechtsfrage: Zählen Dokumentation und Teamsitzung zur Arbeitszeit?

Karsten Bossow

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Publication Date:
24 October 2016 (online)

 

„Ich bin frustriert: Arbeitgeber rechnen für Berichte, Dokumentationen, Teamsitzungen und Supervisionen oft keine Arbeitszeit an. Ist das erlaubt?“

Hauke Döblitz aus Lüneburg


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Karsten Bossow

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Karsten Bossow ist seit 1999 Rechtsanwalt. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht beantwortet seit 2012 Ihre Leserfragen.

Die Antwort unseres Experten

Im Arbeitszeitgesetz findet sich folgende Definition: „Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.“ Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber das sogenannte Direktionsrecht. Das heißt, dass er nach billigem Ermessen bestimmen kann, wann der Arbeitnehmer wo welche Tätigkeiten zu erbringen hat. Dabei muss er sich an Vertrag und gegebenenfalls Betriebsvereinbarungen, Tarifvertrag sowie Gesetz halten.

Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen. Er hat aber auch einen Anspruch, im Rahmen des Arbeitsverhältnisses tatsächlich beschäftigt zu werden, und kann die vereinbarte Vergütung verlangen. Diese bezieht sich in der Regel auf eine konkrete Tages-, Wochen- oder Monatsarbeitszeit. Arbeitet der Arbeitnehmer weniger als vereinbart, weil nicht genug Arbeit anfällt, bekommt er trotzdem den vereinbarten Lohn. Arbeitet er mehr, ist die Mehrarbeit in bezahlter Freizeit auszugleichen oder entsprechend mehr zu bezahlen.

Behandlungsdokumentation, Teilnahme an Teamsitzungen und Supervisionen sind wie das Verfassen von Berichten Bestandteil der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Leistungen. Der Arbeitgeber kann diese Tätigkeiten vom Arbeitnehmer verlangen, muss dafür aber die vereinbarte Vergütung bezahlen. Vor allem Dokumentation und Berichte gehören zu den üblichen Aufgaben von Therapeuten. Teamsitzungen und Supervisionen weist der Arbeitgeber in der Regel an. Die hierfür benötigte Zeit ist also Arbeitszeit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Tätigkeiten nach einem Behandlungstag erledigt werden oder innerhalb des üblichen Arbeitstages, zum Beispiel in Behandlungspausen. Eine hierdurch mit Arbeit ausgefüllte Behandlungspause wäre auch Arbeitszeit.

Es lässt sich also zusammenfassen: Arbeitszeit ist die Zeit, in der der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers Leistungen erbringt oder sich dafür bereithält und für welche er Vergütung verlangen kann. Erwartet oder verlangt der Arbeitgeber, Dokumentationen und Berichte zu erstellen und an Sitzungen teilzunehmen, handelt es sich um Arbeitszeit. Vor allem seit Einführung des Mindestlohns sind Arbeitgeber gut beraten, wirklich anfallende Arbeitszeiten entsprechend zu vergüten. Unabhängig davon riskiert der Arbeitgeber, dass Arbeitnehmer das Entgelt für nicht vergütete Arbeitszeit einklagen.

Karsten Bossow

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