Einführung
Wirtschaftliche Gründe zwingen über alle Fachgebiete hinweg Ärzte und Kranken-häuser
Kooperationen einzugehen, weil darin ein erhebliches Einsparpotenzial gesehen wird
und die sektorenübergreifende Versorgung der Patienten verbessert wird. Für das Fachgebiet
der Radiologie gilt dies in besonderer Weise, weil dieses einem enormen technologischen
Fortschritt bei der Weiterentwicklung medizintechnischer Geräte (Röntgen, MRT, CT)
unterworfen ist, was dazu führt, dass die Innovationsdauer der Geräte sinkt und die
Investitionskosten für Krankenhäuser und Praxen steigen. Angesichts der ständig abnehmenden
Vergütungen in der ambulanten und stationären Versorgung sind Kooperationen zwischen
niedergelassenen Radiologen und Krankenhäusern für beide Seiten existenziell. Krankenhäuser
benötigen, um wirtschaftlich zu arbeiten, eine maximale Auslastung ihrer Infrastruktur,
wozu insbesondere die vorgehaltenen medizinisch-technischen Geräte zählen. Gleichzeitig
beklagen viele Krankenhäuser einen Ärztemangel, den sie versuchen durch den Einsatz
externer Ärzte zu überbrücken und hierdurch möglichst Einsparungen vorzunehmen. Für
den niedergelassenen Radiologen eröffnen sich zudem neue Erwerbsmöglichkeiten, da
sie über die Hinzuziehung im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen für stationäre
Patienten radiologische Leistungen erbringen und diese mit dem Krankenhaus abrechnen
können (zu den Abrechnungsmöglichkeiten, vgl. RöFo-Beitrag 3/2010, S. 289 ff.).
Inhalt und Umfang der beabsichtigten Zusammenarbeit vereinbaren die niedergelassenen
Radiologen und der Krankenhausträger in einem schuldrechtlichen Vertrag, dem Kooperationsvertrag,
der u. a. den Umfang der Leistungserbringung für das Krankenhaus und den ggfls. wechselseitigen
Umfang der Nutzungsüberlassung bzgl. der radiologischen Geräte regelt. Bei der vertraglichen
Ausgestaltung von Kooperationsverträgen sind insbesondere die gesetzlichen Vorgaben
des Zivil-, Arbeitsrechts, Vertragsarzt-, Krankenhaus- und Berufsrechts zu beachten.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit den
zivil- und berufsrechtlichen Anforderungen an Kooperationsverträge zwischen niedergelassenen
Ärzten und nichtärztlichen Leistungserbringern beschäftigt und insbesondere einzelne
vertragliche Bestimmungen auf ihre rechtliche Zulässigkeit überprüft. Das Urteil vom
4.2.2016 (Az.: 17 U 64/14) beschäftigte sich zwar mit einem Kooperationsvertrag zwischen
einem Unternehmen, welches Dialysezentren betreibt, und niedergelassenen Nephrologen.
Das OLG stellte fest, dass die Gründung einer sog. „Betriebsgesellschaft“ für eine
Dialysepraxis nicht generell gegen berufsrechtliche Vorgaben verstößt. Außerdem nahm
das Gericht zur zulässigen Laufzeit eines solchen Vertrags Stellung. Aufgrund der
Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Kooperation sind die Ausführungen des OLG Hamm
zu den berufs- und zivilrechtlichen Anforderungen auf Kooperationsverträge zwischen
niedergelassenen Radiologen und Krankenhäusern übertragbar.
1. Sachverhalt
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit bestand ein Kooperationsvertrag
zwischen einem Unternehmen, das den Betrieb eines Dialysezentrums zum Gegenstand hatte,
und Nephrologen zwecks Betriebes zweier Dialysezentren. Nach dem Kooperationsvertrag
verpflichtete sich das Unternehmen, die erforderlichen Sachleistungen einschließlich
des Stellens von Räumlichkeiten und nichtärztlichem Personal zu erbringen; die Ärzte
verpflichteten sich zur Übernahme der Behandlung. Die Laufzeit des Vertrages wurde
mit 20 Jahren vereinbart.
2. Kein Verstoß gegen das ärztliche Berufsrecht
2. Kein Verstoß gegen das ärztliche Berufsrecht
Das OLG Hamm sah den Kooperationsvertrag mangels Verstoßes gegen die Berufs-ordnung
nicht als unwirksam gemäß § 134 BGB an. Nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft,
das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig.
Zum einen verneinten die Richter einen Verstoß gegen §§ 18 Abs. 1, 23b und 23c MBO-Ä.
Danach ist Ärzten die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe als den in § 23b
MBO-Ä beschriebenen nur dann gestattet, wenn letztere keine Heilkunde am Menschen
ausüben. Bezogen auf den vorliegenden Fall stellte das Gericht nicht auf das Außenverhältnis
„Dialyse am Patienten“, sondern auf die konkrete Leistungspflicht des jeweiligen Vertragspartners
im Innenverhältnis ab. Daher sind die Leistungen der Klägerin keine Heilkunde. Sie
stellt lediglich die kaufmännische Struktur und die Organisation (Abläufe, Sachmittel,
Personalausstattung) zur Verfügung. Diese Sichtweise verdient Zustimmung, da eine
derartige Form der Zusammenarbeit eine übliche Praxis auch im Rahmen der Kooperationsverhältnisse
zwischen niedergelassenen Radiologen und Krankenhäusern ist.
Ebenso sah das OLG Hamm in der vereinbarten Betriebsgesellschaft keinen Verstoß gegen
§ 30 MBO-Ä. Nach dieser Vorschrift sind Ärzte verpflichtet, in allen vertraglichen
und sonstigen beruflichen Beziehungen zu Dritten ihre ärztliche Unabhängigkeit für
die Behandlung der Patienten zu wahren. Denn die Verquickung der ärztlichen Tätigkeit
mit den Umsatzinteressen anderer ist dem ärztlichen Beruf wesensfremd (Schütze in
FS Jäger, 2011, 537 (547)). Zur Wahrung der eigenverantwortlichen Berufsausübung sieht
es das Gericht als ausreichend an, wenn der Kooperationsvertrag diesem Gebot hinreichend
Rechnung trägt. Die ärztliche Unabhängigkeit wird insbesondere dann sichergestellt,
wenn in dem Kooperationsvertrag die Ärzte in allen medizinischen Angelegenheiten das
Weisungsrecht gegenüber dem bei ihm eingesetzten Personal des Vertragspartners haben.
Überlässt das Krankenhaus daher den mit ihm kooperierenden Radiologen z. B. eigene
MTRA und MFA zur Erbringung der radiologischen Leistungen für das Krankenhaus, ist
vertraglich sicherzustellen, dass diese dem Weisungsrecht der Radiologen unterstehen.
Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass der medizinische Bereich der Radiologen ausschließlich
von den Ärzten und unabhängig von der Geschäftsführung des Krankenhauses geführt wird.
Dies gilt insbesondere, wenn die Radiologen ihre Praxis auf dem Gelände oder in Räumen
des Krankenhauses betreiben. Bezüglich möglicher Kollisionsfälle ist vertraglich vorzusehen,
dass für den Fall, dass eine Anordnung, die auf dem medizinischen Gebiet Auswirkungen
auf die Verwaltung bzw. auf den finanziellen Bereich oder umgekehrt hat, eine Abstimmung
zwischen den niedergelassenen Radiologen und der Geschäftsführung des Krankenhauses
stattzufinden hat. Ferner haben das letzte Entscheidungsrecht im ärztlich fachlichen
Bereich ausschließlich die Radiologen, im Verwaltungs- und kaufmännischen Bereich
die Geschäftsführung des Krankenhauses. Die niedergelassenen Radiologen müssen sich
im Rahmen der Erbringung von radiologischen Leistungen für Krankenhauspatienten zudem
verpflichten, bei der Durchführung von kostenintensiven Leistungen für Krankenhauspatienten,
z. B. der Schnittbilddiagnostik (CT, MRT), das Gebot der Wirtschaftlichkeit sowie
der medizinischen Vertretbarkeit zu beachten.
Bei derartigen Vertragsgestaltungen zwischen Ärzten und nichtärztlichen Leistungserbringern
ist die Frage zu stellen, wo die Grenze zwischen zulässiger Kooperation und unzulässiger
Einflussmöglichkeit Dritter auf die Entscheidung des Arzts im ärztlichen Bereich zu
ziehen ist. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in dem sog. „Laborarzturteil“ festgestellt
(BSG NJW 1973, 1435 (1436 f.)), dass der Arzt seine ärztliche Berufstätigkeit in der
Praxis in vollkommen eigener Verantwortung ausführen können muss. Hierzu müsse ihm
die Möglichkeit zur Verfügung stehen, über die räumlichen und sächlichen Mittel zu
disponieren oder zumindest an einer Disposition mitzuwirken. Jedoch setzt der Begriff
der „Niederlassung in eigener bzw. freier Praxis“ nach § 17 Abs. 1 MBO-Ä und § 32
Abs. 1 Ärzte-ZV nicht die Verfügungsgewalt des Eigentümers über die Praxisausstattung
voraus.
Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in eigener Praxis ist es daher nicht zu beanstanden,
wenn ein Dritter, wie z. B. ein Krankenhaus, dem Arzt die notwendigen Ressourcen zur
Berufsausübung zur Verfügung stellt. Folglich ist es unerheblich, ob dem Arzt das
Eigentum an dem Gebäude oder dem Gebäudeteil zusteht, in dem sich die Praxisräume
befinden, oder wie die Eigentumsverhältnisse an der Geräte- und Materialausstattung
der Praxis liegen. Infolgedessen wird man auch per se die Vereinbarung einer Miete,
Pacht oder sonstiger Nutzungsentgelte nicht als unzulässig bewerten können, sofern
nicht weitere Umstände hinzutreten. Unzulässig sind daher nur solche Abreden, die
dem Arzt aufgrund der konkreten Ausgestaltung eines umsatzabhängigen Pacht- oder Mietverhältnisses
faktisch die freie Praxisführung nehmen und ein Abhängigkeitsverhältnis entsteht.
Weiterhin wird man bei der Einschaltung einer Betriebsgesellschaft die Vereinbarung
umsatzabhängiger Entgelte, deren Angemessenheit unterstellt, nicht untersagen können.
Die Vereinbarung einer unangemessen niedrigen oder hohen Miete oder Pacht kann dagegen
gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt nach § 31 Abs. 1 MBO-Ä bzw. §§ 73 Abs.
7, 128 SGB V verstoßen. § 128 Abs. 2 S. 3 SGB V zählt insoweit zu den unzulässigen
Zuwendungen auch die „die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien und Durchführung
von Schulungsmaßnahmen, die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung
an den Kosten hierfür.“ Seit der Einführung der Straftatbestände der §§ 299a bis 302 StGB durch das am 04.06.2016
in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (BGBl.
I., v. 03.06.16, 1254) führen derartige Vereinbarungen u. U. auch zur Strafbarkeit
der Vertragspartner. Vorsicht ist daher immer bei der Vereinbarung von pauschalierten
Vergütungen (z. B. prozentualer Anteil an der DRG) zwischen radiologischer Praxis
und Krankenhaus für die Erbringung der ärztlichen Leistungen gegenüber Krankenhauspatienten
geboten, während die Abrechnung auf der Grundlage der GOÄ nach Ansicht des BGH (Urteil
vom 12.11.2009, Az.: III ZR 110/09) nicht zu beanstanden ist, wenn die Steigerungssätze
angemessen erscheinen (vgl. RöFo-Beitrag 3/2010, S. 289 ff.).
Die Grenze der Zulässigkeit ist insbesondere dann überschritten, wenn die Fremdgeschäftsführung
soweit reicht, dass dem Arzt faktisch sein (Mit-) Entscheidungsrecht genommen wird.
Jeder Eingriff in den Kernbereich der ärztlichen Berufsausübung kann zur Nichtigkeit
des gesamten Gestaltungsmodells führen. In diesem Kontext hat das BSG pointiert formuliert
(BSG MedR 2004, 114 (116 f.)): „Ungerechtfertigte Einflussnahmen Dritter auf die Berufsausübung niedergelassener
Ärzte sollen verhindert werden. Ärztliche Praxen sollen nicht im Wege franchiseähnlicher
Modelle durch Dritte, zu denen gesellschaftsrechtliche Verbindungen bestehen, betrieben
werden.“
In einem solchen Fall würde eine verdeckte Gesellschaftsgründung von Arzt und Nichtarzt
zur gemeinsamen Berufsausübung vorliegen, die mit den Grundsätzen der Ausübung eines
freien Berufes nicht zu vereinbaren ist.
3. Der Kooperationsvertrag als Gesellschaft bürgerlichen Rechts
3. Der Kooperationsvertrag als Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Der Kooperationsvertrag ist zwar prinzipiell als schuldrechtlicher Vertrag anzusehen.
Soweit darüber hinaus in diesem Vertrag jedoch gemeinsame Ziele, wie etwa die gemeinsame
Behandlung und Untersuchung von Patienten und die gemeinsame Anschaffung oder Nutzung
von medizinisch-technischen Geräten verfolgt werden und dieses vereinbart wird, handelt
es sich um einen Gesellschaftsvertrag in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (§§ 705 ff. BGB). Diese Rechtsauffassung wurde durch die Entscheidung des OLG
Hamm bestätigt. Danach ist ein Kooperationsvertrag zur Erbringung von Dialyseleistungen,
der wechselseitige Pflichten der Vertragspartner begründet, „als Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der
Form einer Innengesellschaft zu qualifizieren“. Eine Innengesellschaft verpflichtet sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks,
tritt jedoch nach außen weder als Gesellschaft auf noch nimmt sie am Rechtsverkehr
teil (vgl. Sprau in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage 2015, § 705, Rn.
33). Die Einstufung eines Kooperationsvertrags als Gesellschaft bürgerlichen Rechts
hat jedoch weitreichende Folgen für die Zusammenarbeit der Vertragspartner.
4. Auswirkungen bei Rechtsform- oder Gesellschafterwechsel
4. Auswirkungen bei Rechtsform- oder Gesellschafterwechsel
Die Qualifizierung eines Kooperationsvertrags als Gesellschaftsvertrag einer Ge-sellschaft
bürgerlichen Rechts nach § 705 BGB hat zunächst zur Folge, dass ein Gesellschafterwechsel
auf Seiten der Ärzte und des Krankenhauses nur dadurch zustande kommen kann, dass
ausscheidender und neu eintretender Gesellschafter jeweils entsprechende Vereinbarungen
mit den übrigen Gesellschaftern treffen. Die Gesellschafter als „Herren der Gesellschaft“
sind in der Entscheidung über Änderungen des Gesellschaftsvertrags grundsätzlich frei;
daher bedarf es für ein Ausscheiden und Neuaufnahme grundsätzlich jeweils der Zustimmung
aller verbleibenden Gesellschafter (vgl. Ulmer, Schäfer, Gesellschaft bürgerlichen
Rechts und Partnerschaftsgesellschaft, 2009, § 719 BGB, Rn. 17). Haben daher die Gesellschafter
einer radiologischen Gemeinschaftspraxis als Einzelpersonen den Kooperationsvertrag
mit dem Krankenhaus abgeschlossen und ändert sich deren Bestand, bedarf die Einbeziehung
eines neuen Arzts in den Kooperationsvertrag die Zustimmung des Krankenhausträgers.
In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, welche Auswirkungen ein Rechtsformwechsel
auf Seiten der Radiologen für den Bestand des Kooperationsvertrags hat; wenn z. B.
eine radiologische Gemeinschaftspraxis in eine MVZ GmbH umgewandelt wird. Die Umwandlung
einer Berufsausübungsgemeinschaft, die entweder ebenfalls als Gesellschaft bürgerlichen
Rechts oder als Partnerschaftsgesellschaft geführt wird, in ein MVZ in der Rechtsform
einer GmbH stellt im Rahmen des Kooperationsvertrage auf Seiten der Ärzte u. U. einen
Gesellschafterwechsel dar. Ob ein Gesellschafterwechsel gegeben ist, ist zunächst
davon abhängig, wer auf Seiten der Ärzte die Kooperationsverträge mit dem Krankenhaus
abgeschlossen hat. Soweit der Kooperationsvertrag entweder durch die radiologische
Gemeinschaftspraxis, vertreten durch deren Gesellschafter abgeschlossen worden ist,
sind Gesellschafter des Kooperationsvertrags das jeweilige Krankenhaus auf der einen
und die radiologische Gemeinschaftspraxis auf der anderen Seite geworden. Soweit der
Abschluss des Kooperationsvertrags durch die Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis
erfolgt ist, sind nur die Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis Gesellschafter des
Kooperationsvertrags geworden. In dem Fall, dass die Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform
der GbR oder PartG ihren Mitgliedern Rechte gegenüber den Krankenhäusern begründet
hat und diese in eine GmbH umgewandelt wird, liegt ein Gesellschafterwechsel vor.
Änderungen im Bestand und in der Zusammensetzung der Mitglieder einer Gesellschaft
betreffen den Kernbereich der Mitgliedschaft und sind nur mit Zustimmung aller Gesellschafter
zulässig (vgl. Ulmer, Schäfer, a. a. O., § 709 BGB, Rn. 93). Soweit daher die GbR
oder PartG als Gesellschafter des Kooperationsvertrags mit dem jeweiligen Krankenhaus
ausscheidet, weil sie aufgelöst wird und stattdessen eine GmbH in den Gesellschaftsvertrag
mit dem Krankenhaus eintreten soll, handelt es sich um einen Gesellschafterwechsel,
der der Zustimmung des Krankenhausträgers bedarf. Das Krankenhaus könnte daher den
Eintritt der MVZ-GmbH in den Kooperationsvertrag verhindern, indem es die Zustimmung
zur Fortsetzung des Kooperationsvertrags mit der neuen MVZ-GmbH verweigert.
Haben demgegenüber die einzelnen Gesellschafter den Kooperationsvertrag persönlich
mit dem Krankenhaus abgeschlossen, können die Ärzte, auch wenn sie zukünftig in einer
MVZ GmbH als angestellte Ärzte tätig sein sollten, den Kooperationsvertrag auch weiterhin
fortsetzen.
5. Vereinbarung von Rechtsnachfolgeklauseln
5. Vereinbarung von Rechtsnachfolgeklauseln
Um zukünftigen Veränderungen in einer radiologischen Einzel- oder Gemeinschaftspraxis
im Rahmen von Kooperationsverträgen mit Krankenhausträgern Rechnung zu tragen, empfiehlt
sich der Abschluss einer sog. Rechtsnachfolgeklausel, nach der es zur Vertragsübernahme
auf Seiten der Ärzte und des Krankenhauses durch eine andere Gesellschaft der Zustimmung
des jeweils anderen Vertragspartners bedarf.
Die Rechtsnachfolgeklausel auf Seiten der Ärzte sollte so formuliert werden, dass
ein Personen- oder Rechtsformwechsel vom Krankenhausträger nur abgelehnt werden darf,
wenn ein in der Person des beitretenden Arztes bzw. des Nachfolgers liegender wichtiger
Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der beitretende Arzt aufgrund
seiner individuellen Eigenschaften und Fähigkeiten seine Pflichten aus dem Kooperationsvertrag
nicht mehr erbringen kann, sodass es zu einer Beeinträchtigung der Interessen der
Kooperation kommt.
Auch bei einem Rechtsformwechsel von einer GbR oder PartG zu einer GmbH kann nicht
ohne weiteres ein wichtiger Grund darin gesehen werden, dass die Mehrheitsanteile
der MVZ GmbH nicht mehr bei Radiologen, sondern bei nichtärztlichen Leistungserbringern
liegen. Zweck der Möglichkeit der Zustimmungsverweigerung im Rahmen einer Rechtsnachfolgeklausel
ist es, die radiologische Versorgung in gegenseitiger Kooperation mit der neu entstehenden
Gesellschaft sicherzustellen. Der Vertragspartner soll die Patienten des Krankenhauses
umfassend versorgen. Auch wenn die Gesellschafter der neu entstehenden MVZ GmbH die
Versorgungsaufgaben aus dem Kooperationsvertrag nicht mehr persönlich durchführen,
so erfüllen sie ihre Vertragspflichten jedenfalls durch die Vertragsärzte und angestellten
Ärzte, die der Aufsichtspflicht des ärztlichen Leiters und der Gründungsgesellschafter
unterliegen. Der Versorgungsauftrag wird im Rahmen der Kooperation daher prinzipiell
weiterhin gewährleistet.
Da die qualitative Versorgung für die Patienten des Krankenhauses durch die Ärzte
nicht davon abhängig ist, ob diese ihre Leistungen als niedergelassene Vertragsärzte
oder angestellte Ärzte im Rahmen einer MVZ GmbH erbringen, dürfte die gesellschaftsrechtliche
Umgestaltung für sich genommen keinen wichtigen Grund darstellen, die Zustimmung zur
Vertragsübernahme durch die MVZ GmbH auf Seiten des Krankenhauses zu verweigern. Zur
Klarstellung sollte dies im Rahmen der Rechtsnachfolgeklausel entsprechend formuliert
werden.
Die Aufnahme eines Krankenhausträgers als Gründer und Mehrheitsgesellschafter einer
MVZ-GmbH auf Seiten der Radiologen dürfte dagegen für das kooperierende Krankenhaus
voraussichtlich einen wichtigen Grund darstellen, den Kooperationsvertrag außerordentlich
zu kündigen. Die Aufnahme eines Krankenhauses als Mehrheitsgesellschafters in die
MVZ GmbH dürfte gegen die Grundsätze des sog. vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes
verstoßen. Danach kann sich ein Vertragspartner unter bestimmten Voraussetzungen nach
dem Grundsatz von Treu und Glauben auch ohne Vereinbarung verpflichten, mit Konkurrenzunternehmen
keine Verbindlichkeiten einzugehen.
Aus dieser engen Zusammenarbeit zwischen MVZ GmbH und Krankenhausträger dürfte sich
für eine MVZ GmbH von Radiologen die Pflicht ableiten lassen, keinen Krankenhausträger
als Gesellschafter in ihre MVZ GmbH aufzunehmen, der einen Konkurrenzbetrieb zum jeweils
kooperierenden Krankenhausträger darstellt. Dies ergibt sich daraus, dass der Kooperationsvertrag
durch ein besonderes Vertrauensverhältnis geprägt ist, das zu Loyalität und Diskretion
verpflichtet. Die mit einem Krankenhausträger vertraglich verbundene MVZ GmbH würde
jedoch Einsicht in interne Betriebsabläufe und gegebenenfalls Kenntnisse von internen
Geschäftsgeheimnissen des Krankenhausträgers erhalten, mit dem der Kooperationsvertrag
abgeschlossen wurde. Durch den Beitritt eines Krankenhausträgers in die MVZ GmbH bestünde
daher die Gefahr der Interessenkollision, da der Krankenhausträger auf der einen Seite
eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt, im Rahmen des Kooperationsvertrags wiederum
jedoch die Interessen des Krankenhausträgers erfüllen müsste, mit dem der Kooperationsvertrag
besteht. So stünden sich divergierende Belange gegenüber, die dazu führen könnten,
dass Pflichten aus dem Kooperationsvertrag verletzt werden, sodass ein wichtiger Grund
für eine außerordentliche Kündigung des Kooperationsvertrags auf Seiten des Krankenhausträgers
bestehen dürfte.
6. Wirksamkeit der Laufzeitvereinbarung
6. Wirksamkeit der Laufzeitvereinbarung
Die Einrichtung einer radiologischen Praxis am Krankenhaus ist, insbesondere wenn
eigene Geräte installiert werden, eine relativ kostspielige Angelegenheit und insoweit
auf Dauer angelegt. Im Kooperationsvertrag und den zusätzlich abgeschlossenen Verträgen
sollten deshalb langfristige Laufzeiten vereinbart werden. Darüber hinaus sollten
sämtliche Verträge eine rechtliche Einheit dahingehend bilden, dass Laufzeiten und
Kündigungsfristen einheitlich ausgestaltet werden und die Berechtigung zur Kündigung
eines Vertrags auch zur Kündigung der übrigen Verträge berechtigt. Soweit die Kündigung
eines Vertrags erfolgt, wird die Durchführung der übrigen Verträge in der Regel für
alle Vertragsparteien nicht sinnvoll sein. Deutlich wird dies insbesondere bei einem
Auseinanderfallen von Kündigung des Nutzungsüberlassungs- und des Mietvertrags.
Die Vereinbarung von festen Vertragslaufzeiten ist grundsätzlich zulässig. Gemäß §
723 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Gesellschafter die Gesellschaft – ohne Vorliegen eines
wichtigen Grunds – kündigen, wenn sie nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen ist.
Vereinbaren die Gesellschafter hingegen eine bestimmte Laufzeit, so ist ihr Recht
zur ordentlichen Kündigung für die Dauer der Laufzeit ausgeschlossen. Das OLG Hamm
hat hierzu, unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH, folgende Grundsätze hervorgehoben:
„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, sind
Vereinbarungen über die Beschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts unwirksam und
– wie oben ausgeführt – zugleich sittenwidrig, soweit die Bindung der Gesellschafter
an die Gesellschaft zeitlich ganz unüberschaubar ist und infolgedes-sen ihre persönliche
und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit unvertretbar eingeengt wird (BGHZ 50, 316;
BGH NJW 2007, 295, bei Juris Rn. 10). Eine derartige zeitliche Unüberschaubarkeit
mit den entsprechenden nachteiligen Folgen für die persönliche Freiheit des Gesellschafters
besteht nicht nur bei unbefristeten Gesellschaftsverträgen, sondern auch bei zeitlich
befristeten Gesellschaftsverträgen, bei denen die vertragliche Bindung von so langer
Dauer ist, dass bei Vertragsschluss die Entwicklun-gen und damit die Auswirkungen
auf die Gesellschafter unübersehbar sind (BGH NJW 2007, 295, bei Juris Rn. 11). Die
Frage, wo die Grenze zulässiger Zeitbestimmungen verläuft, lässt sich nicht generell,
sondern nur anhand des Einzelfalls unter Abwägung aller Umstände beantworten. Hierbei
sind einerseits die schutzwürdigen Interessen des einzelnen Gesellschafters an einer
absehbaren, einseitigen Lösungsmöglichkeit, andererseits die Struktur der Gesellschaft,
die Art und das Ausmaß der für die Beteiligten aus dem Gesellschaftsvertrag folgenden
Pflichten sowie das durch den Gesellschaftsvertrag begründete Interesse an einem möglichst
lang-fristigen Bestand der Gesellschaft in den Blick zu nehmen (BGH NJW 2007, 295,
bei Juris Rn. 13, mit weiteren Nachweisen). Bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer
gesellschaftsvertraglichen Bindungsfrist ist, wenn wie hier die berufliche Tätigkeit
der Gesellschafter betroffen ist, die in Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit zu berück-sichtigen.
Zur Berufsausübung gehört das Recht, sich beruflich zusammenzuschließen, aber auch
das Recht, einen Arbeitsplatz nach eigener Wahl anzunehmen, beizubehalten oder aufzugeben
(BVerfGE 108,150; BGH NJW 2007, 295, bei Juris Rn. 17).“
Über die zulässige Dauer der Vertragslaufzeit bestanden bisher jedoch Rechtsunsi-cherheiten.
Der BGH hat im Bereich der sog. Bierlieferungsverträge zwischen Brauereien und Gaststätten
für den „Normalfall“ eine Bindungsdauer von 15 Jahren als zulässig angesehen worden
(BGHZ 74, 293, 298; BGH, WM 1981, 687). Allerdings ist nach Meinung des OLG Hamm auch
eine Laufzeitvereinbarung von 20 Jahren rechtlich nicht eo ipso zu beanstanden. Das
Gericht ließ es ausdrücklich offen, ob die vereinbarte 20-jährige Dauer der Gesellschaft
nach dem vorstehenden Maßstab bereits zur Unwirksamkeit der Zeitbestimmung führt,
da an die Stelle einer unzulässigen Kündigungsbeschränkung ggf. das dispositive Recht
tritt, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag deutlich wird, dass die Parteien
übereinstimmend eine lang anhaltende Bindung gewollt und mit der Nichtigkeit gem.
§ 723 Abs. 3 BGB bzw. der Behandlung der Gesellschaft als unbefristete entsprechend
§ 724 BGB nicht gerechnet haben. In diesem Fall ist der Vertrag anzupassen.
Ein solcher Wille zu einer lang anhaltenden Bindungsdauer ließ sich nach Ansicht OLG
Hamm dem streitgegenständlichen Kooperationsvertrag entnehmen. Dies folge bereits
aus dem Gesellschaftszweck, eine Dialyseeinrichtung zu führen und zu betreiben, da
er nur mit einem erheblichen Aufwand realisieren werden kann. Im konkreten Fall beliefen
sich die Investitionen auf etwa 5 Mio. €, von denen etwa 3,8 Mio. € über eine Landesbürgschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen abgesichert waren. Auch die Regelung in § 6 des Kooperationsvertrags,
wonach der Nachfolger eines ausscheidenden ärztlichen Leiters verpflichtet werden
sollte, die Kooperationsvereinbarung zu übernehmen, belegt unabhängig von der Frage
der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung den Willen der Vertragschließenden, eine
längerfristige Bindung einzugehen.
Angesichts der vorgenannten Aspekte trat das Gericht der Auffassung entgegen, dass
die bisherige Dauer der Gesellschaft von etwa 12 Jahren und 9 Monaten bereits eine
unzulässig lange und damit unwirksame Laufzeit darstelle. Als Begründung führt das
Gericht an, dass der Nephrologe bei Abschluss des Kooperationsvertrags bereits einen
Großteil seiner beruflichen Tätigkeit hinter sich habe (52. Lebensjahr). Wenn er sich
zu diesem Zeitpunkt dazu entschließe, einen Vertrag mit einer über das übliche Pensionsalter
hinausgehenden Laufzeit zu schließen, führe dies nicht dazu, eine zeitliche Unüberschaubarkeit
mit einer nicht hinzunehmenden Einschränkung der beruflichen Betätigungsmöglichkeiten
zu bejahen.
Im Ergebnis sind daher die Vertragsparteien eines Kooperationsvertrags relativ frei,
auch Vertragslaufzeiten zu vereinbaren, die über eine Dauer von 15 Jahren hinausgehen,
wenn diese Bindungsdauer gerechtfertigt erscheint und nicht als Beschränkung des Kündigungsrechts
nach § 723 Abs. 3 BGB ausgelegt werden können.
Bedauerlicherweise befasst sich das Gericht nicht näher mit der Frage, zu welchem
Zeitpunkt sich die Investitionen der Vertragsparteien amortisiert haben. Diesem Kriterium
dürfte aber für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Laufzeitvereinbarung eine indizielle
Wirkung zukommen. Denn die Frage der Amortisierung ist insbesondere bei investitionsintensiven
Fächern wie der Radiologie und Strahlentherapie der Grund aber auch ihre Rechtfertigung
für eine derartige Abrede. Der BGH hat im Bereich der sog. Bierlieferverträge festgestellt,
dass die Dauer der zulässigen Bezugsbindung wesentlich von Art und Umfang der von
der Brauerei erbrachten Gegenleistung sowie von dem sachlichen Umfang der Bindung
abhängt (BGH WM 1984, 88) und hat die Bezugsbindung in das Verhältnis zu der Zurverfügungstellung
des Darlehens gesetzt. Folglich entfällt die Rechtfertigung einer Beschränkung des
ordentlichen Kündigungsrechts, sofern das Investitionsrisiko nicht mehr besteht.
Eine wesentliche Aussage trifft das OLG auch zu der Frage, welche Rechtsfolgen sich
an eine zu lange Laufzeitvereinbarung knüpfen. Selbst wenn man eine vertragliche Bindung
als unzulässig ansehen würde, wäre der Kooperationsvertrag damit nicht gemäß § 723
Abs. 3 BGB oder § 138 Abs. 1 BGB, Art. 12 GG insgesamt nichtig; vielmehr wäre die
Laufzeitregelung wegen des grundsätzlichen Willens der vertragsschließenden Parteien
zu einer längeren Bindung, wie bereits dargelegt, anzupassen (vgl. BGH NJW 2007, 295,
bei Juris Rn. 21).
Das OLG Hamm hat mit der Entscheidung grundsätzliche Feststellungen zum Ab-schluss
von Kooperationsverträgen zwischen Ärzten und nichtärztlichen Leistungserbringern
getroffen. Das Gericht folgt der Auffassung, dass die Eigentumsverhältnisse an den
Räumlichkeiten und den medizinischen Geräten für die Frage der Zulässigkeit der ärztlichen
Tätigkeit unerheblich ist. Zugleich enthält die Entscheidung aber wichtige Hinweise,
die im Rahmen der Vertragspraxis zu berücksichtigen sind.
Der Abschluss eines Kooperationsvertrags zwischen niedergelassenen Radiologen und
einem Krankenhaus zur gemeinsamen Gerätenutzung oder Leistungserbringung ist danach
als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 BGB anzusehen. Hieraus ergeben sich
Folgen für die Vertragsparteien, u. a. bei einem Rechtsformwechsel oder einem Wechsel
der Gesellschafter auf Seiten der Ärzte oder des Krankenhauses. Zur Vermeidung einer
vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit einer der Vertragsparteien bei derartigen gesellschaftsinternen
Veränderungen empfiehlt sich der Abschluss von Rechtsnachfolgeklauseln, die diesem
Umstand in der Zukunft Rechnung tragen.
In Bezug auf die Laufzeitvereinbarung erschien dem Gericht ein Zeitraum von 12 Jahren
und 9 Monaten nicht als unzulässige Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit. Eine
darüber hinausgehende Laufzeit ist dann als kritisch anzusehen, wenn sie nicht dem
beiderseitigen Willen der Vertragsparteien entspricht und kein sachlicher Grund für
die Dauer der Laufzeitvereinbarung besteht. Daher empfiehlt sich bei der Vertragsgestaltung
die prospektiv zu ermittelnde Amortisierung der Investitionskosten anzusetzen.
Prof. Dr. Peter Wigge, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
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