Key words
reimbursement - medicolegal Issues - second opinion
Einleitung
            Der Benefit von radiologischen Zweitmeinungen, vor allem bei subspezialisierten Fragestellungen,
               ist in der aktuellen Literatur unumstritten [1]
               [2]
               [3]
               [4]. Durch eine Zweitbefundung wurden beispielsweise bei pädiatrischen radiologischen
               Befunden Diskrepanzen zur Zweitmeinung zwischen 12.6 % und 32.6 % gefunden [5]. Patienten mit HNO-Tumoren wurden in einer Studie durch die Zweitmeinung von spezialisierten
               Neuroradiologen in 56 % der Fälle in ein anderes Tumorstadium eingeordnet, was in
               38 % das weitere Therapiekonzept änderte [6]. Insgesamt kann daher wahrscheinlich von einer Verbesserung der Diagnose mit konsekutiver
               Änderung und Optimierung des Therapiekonzeptes ausgegangen werden. Auch ein Benefit
               in Diagnose und Therapie durch die sogenannte „sprechende Radiologie“ in klinischen
               Konferenzen [7] und Tumorboards [8]
               [9]
               [10] konnte gezeigt werden.
            Der hohen zeitlichen und damit personellen Belastung der klinischen Radiologie durch
               das erneute Lesen und Interpretieren bereits extern durchgeführter und befundeter
               Untersuchungen durch spezialisierte Radiologen und Fachärzte wird hingegen in der
               gegenwärtigen Abrechnungslandschaft nicht adäquat Rechnung getragen. Auch in der internen
               Leistungsabrechnung vieler Kliniken, in der die Radiologie wirtschaftlich als Cost-Center
               betrachtet wird, sind die personellen Investitionen, die durch die zahlreichen externen
               Nachbefundungen bzw. Demonstrationen in Boards und klinischen Konferenzen verlangt
               wird, nicht einheitlich finanziell oder im Personalschlüssel abgebildet.
            In diesem Übersichtsartikel wollen wir auf diese aktuellen Probleme und Herausforderungen
               der Nachbefundung und Demonstration in der klinischen Radiologie aufmerksam machen.
               Wie bereits bei den juristischen Aspekten in der vorhergegangenen Übersichtsarbeit
               wollen wir erneut im FAQ-Format im Dialog zwischen Radiologen und medizin-juristischen
               Experten die wichtigsten Fragen bezüglich der aktuellen Möglichkeit der Erstattung
               und Abrechenbarkeit von Zweitmeinungen bzw. der sprechenden Radiologie in Konferenzen
               und Boards aufzeigen.
            Zu erwartende Entwicklungen mit Fokus auf dem sog. E-Health-Gesetz sollen zusätzlich
               besprochen werden.
         Abrechnungssituation von radiologischen Konsilen und Zweitmeinungen
            Im modernen Medizinbetrieb ist das sektoren- und disziplinenübergreifende Fallmanagement
               fester Bestandteil der Gesundheitsversorgung. Medizinische Entscheidungsprozesse,
               aber auch Krankenhauseinnahmen werden nicht mehr nur auf einzelnen Stationen oder
               Kliniken, sondern in interdisziplinären Organisationsformen (z. B. Gefäßzentrum, Organ-Tumorzentrum)
               generiert [11]
               [12]. Die erneute Fallbearbeitung in einer sachbezogenen Konferenzsituation wird in der
               Folge immer häufiger erforderlich. Dies betrifft auch und im Besonderen die radiologische
               Fallexpertise und die Zweitbefundung/ -beurteilung von Bilddatensätzen. Klinisch tätige
               Radiologen verbringen zur Kontextuierung von Diagnosen auch externer Patienten aus
               anderen Versorgungseinrichtungen einen immer größer werdenden Anteil ihrer Arbeitszeit.
               Genaue Zahlen zur Arbeitsbelastung durch die Erstellung von Zweitmeinungen in Deutschland
               liegen gegenwärtig nicht vor. Eine Studie aus dem Jahre 2013 zeigt eine geschätzte
               anteilige Arbeitsbelastung von Radiologen in einem Haus der Maximalversorgung von
               etwa 15 % durch klinische Konferenzen und 14 % durch informelle Fallbesprechungen
               [13]. Eine noch nicht publizierte Online-Umfrage unserer Arbeitsgruppe lässt vermuten,
               dass bei Tumorboards in über 25 % der gezeigten Fälle externe radiologische Aufnahmen
               demonstriert werden, bei denen lediglich in weniger als 10 % die primären externen
               radiologischen Befundberichte vorliegen. Das Abrechnungsrecht der Leistungserbringung
               in der Medizin hinkt dabei meist hinterher. Radiologische Leistungen, also auch radiologische
               Konsile und Zweitmeinungen, werden teilweise sektorübergreifend im ambulanten oder
               stationären Bereich und in Abhängigkeit vom jeweiligen Versicherungsstatus bzw. konkreten
               Behandlungsvertrag der Patienten erbracht. Vereinzelt, aber nicht in der expliziten
               begrifflichen Verwendung, sind radiologische Konsile in Form von Zweitmeinungen vergütungsrechtlich
               in den entsprechenden Entgeltkatalogen bzw. Gebührenordnungen abgebildet, überwiegend
               jedoch noch nicht für den hier relevanten Rahmen.
            Radiologische Frage: Abrechenbarkeit von Fallvorstellungen in Boards aus der radiologischen
               Sprechstunde
            
            Der Frage vorausgeschickt soll die Begrifflichkeit der „radiologischen Sprechstunde“
               zunächst erläutert werden: Die Radiologie an Kliniken nimmt bisher bezüglich der Abrechnung
               nicht an der ambulanten Regelversorgung gesetzlich versicherter Patienten teil. Im
               Rahmen von persönlichen KV-Ermächtigungen, in der Versorgung von ambulanten privat
               versicherten Patienten, bei der Durchführung ambulanter IGeL-Leistungen oder im Rahmen
               der ambulanten spezialärztlichen Versorgung (ASV) ist die Radiologie jedoch Bestandteil
               ambulanter Versorgungsmodelle. Durch die rezente zunehmende Entwicklung der interventionellen
               und damit therapeutischen Radiologie (z. B. Schmerztherapie, onkologische Interventionen)
               hat die Radiologie eine eigenständige therapeutische Kompetenz entwickelt. In diesem
               Kontext haben sich vermehrt primär radiologische Sprechstunden entwickelt, durch die
               der Radiologe zum patientenführenden ambulanten und stationären Klinikarzt wird.
            
            Kann derzeit ein Krankenhaus-Radiologe, der über seine persönliche Sprechstunde den
               Fall eines gesetzlich versicherten ambulanten Patienten mit externen radiologischen
               Bildern in einer klinischen Tumorkonferenz aktiv vorstellt, diese Vorstellung abrechnen?
            
            Juristische Antwort
            
            Nein, das ist nicht möglich. In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung im
               EBM ist seit Oktober 2015 eine Gebührenordnungsposition (GOP) für die Vorstellung
               von Patienten in onkologischen Tumorkonferenzen enthalten. Allerdings kann diese Gebührenziffer
               nicht von Krankenhaus-Radiologen abgerechnet werden, da Radiologen gegenwärtig nicht
               zum „Kernteam“ im Sinne der einschlägigen ASV-Richtlinie des G-BA (Ambulante Spezialärztliche
               Versorgung – Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss) gehören. Dieser Umstand ist
               aus Sicht der radiologischen Fachgesellschaft nicht akzeptabel, da ein Radiologe als
               Vertreter einer unabhängigen Fachdisziplin in eigener Indikationsstellung diagnostische
               und auch therapeutische Maßnahmen durchführt, wie etwa die bildgeführte lokale Tumorablation.
               Davon unabhängig bleibt die übergeordnete Indikationsstellung für Diagnostik und für
               Therapie im Konsensverfahren in einer multidisziplinären Tumorkonferenz Voraussetzung.
               Der Radiologe ist wie alle anderen Disziplinen an diese Entscheidung gebunden und
               ist im Konsensverfahren der Konferenz gleichberechtigtes Stimmmitglied. Unabhängig,
               ob dieser Radiologe einer bettenführenden Klinik vorsitzt oder nicht, kann er über
               seine eigene Sprechstunde onkologische Patienten dem Entscheidungsprozess in der Konferenz
               zuführen. Der radiologische Leistungs- und Zeitaufwand für die Durchführung, Aufnahmen-
               und Befunddemonstration, Aufnahmen- und Befundbesprechung sowie Dokumentation von
               im klinisch-stationären Bereich durchgeführten interdisziplinären Tele- bzw. Tumorkonferenzen,
               zumindest für extern vorgestellte GKV-Patienten aus dem ambulanten Bereich, ist damit
               gebührenrechtlich nicht berücksichtigt. Dabei ist die radiologische Bilddatenbeurteilung
               maßgebliche oder sogar alleinige Voraussetzung für ein Tumorboard-Votum mit entsprechender
               schriftlicher Dokumentation in der sogenannten Konferenz-Synopse und im Regelfall
               gleichzeitig Voraussetzung für Initiierung oder Änderung einer therapeutischen Maßnahme
               im ambulanten Versorgungssektor. Die entsprechende radiologische Leistung ist eingebettet
               in einen klinisch-thematischen Zusammenhang (z. B. gastrointestinale Tumoren) mit
               in der Regel regionalem Versorgungsauftrag (z. B. zertifiziertes Organ-Krebszentrum
               mit ständigen Partnern aus stationärem und ambulantem Sektor). Anwesenheit und Votum
               des Radiologen sind in jedem aktuell maßgeblichen Zertifizierungsszenario für ein
               Tumorzentrum zwingende Voraussetzung für die Entscheidungsfähigkeit eines Tumorboards.
               Im Interesse der sektorübergreifenden Patientenversorgung sollte die Abrechenbarkeit
               einer entsprechenden Gebührenziffer, die die radiologische Leistung in klinischen
               Tumorkonferenzen zumindest für externe Patienten angemessenen berücksichtigt, dringend
               eingefordert werden.
            
            Radiologische Frage: Abrechenbarkeit der Fallvorstellung in Tumorboards
            
            Kann ein Krankenhaus-Radiologe darüber hinaus eine passive Fallbeurteilung, darin
               enthalten ist die Beurteilung interner oder externer Bilddatensätze, im Rahmen einer
               multidisziplinären Konferenz abrechnen?
            
            Juristische Antwort
            
            Nein, gemeinsam mit allen anderen an der Konferenz beteiligten Disziplinen ist dem
               Radiologen diese Abrechnungsmöglichkeit derzeit nicht möglich.
            
            Eine Abrechnung im privatärztlichen Bereich als konsiliarische Erörterung gemäß Ziffer
               60 GOÄ scheitert nach gegenwärtiger Rechtslage daran, dass jeder der am Konsil beteiligten
               liquidationsberechtigten Ärzte oder ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter, sowohl
               Krankenhausärzte als auch niedergelassene Ärzte, den Patienten vor dem Konsil oder
               in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang mit dem Konsil untersucht, d. h. ein Arzt-Patienten-Kontakt
               stattgefunden haben muss, an dem es in der Regel bei der Vorstellung von Patienten
               in Konferenzen, aber auch bei Zweitmeinungen in anderen Konstellationen (s. im Folgenden)
               häufig fehlen dürfte.
            
            Für die radiologische Fallbeurteilung von externen stationären Patienten (z. B. OP-Patienten
               eines anderen Partner-Krankenhauses) im Rahmen eines Tumorboards ist die Ziffer 60
               DKG-NT Band I entsprechend zur vorgenannten GoÄ-Erörterung aufgrund des fehlenden
               Patientenkontakts nicht anwendbar. Letztlich handelt es sich in einer solchen geschäftlichen
               Konstellation nur um ein orientierendes Katalogwerk. Die beiden kooperierenden Institutionen
               stellen sich gegenseitig eine Rechnung aus und können den Gegenwert der Dienstleistung
               derzeit frei verhandeln. Der Radiologe führt die zugehörige Leistung dann im Rahmen
               seines Anstellungsverhältnisses aus.
            
            Für den ambulanten Versorgungssektor weist der EBM-Katalog mit der Ziffer 24.2 eine
               radiologische Konsiliarpauschale aus. Auch der EBM setzt einen persönlichen Kontakt
               zwischen Arzt und Patienten voraus, was zunächst nicht mit der Tumorkonferenzsituation
               vereinbar erscheint. Neuerdings sind jedoch auch andere Formen der Kontaktaufnahme
               im Arzt-Patienten-Verhältnis zulässig, sofern sie durch das Berufsrecht gedeckt sind
               – gemäß § 7 Abs.4 MBO-Ä soll es reichen, wenn der vorstellende Arzt alleine einen
               unmittelbaren Kontakt zum Patienten hat. Die Gebührenordnungspositionen (GOP) 24210,
               24211 und 24212 beziehen sich in ihrem obligaten Inhalt allerdings lediglich auf die
               Überprüfung einer vorliegenden Untersuchungsindikation und sind entsprechend niedrig
               eingestuft, auch fakultative Bestandteile beinhalten nicht eine Befundbeurteilung
               in übergeordnetem Kontext. Seit 01.04.2017 existiert eine Gebührenordnungsposition
               für das teleradiologische Konsil zu Röntgen- und/oder CT-Aufnahmen (GOP 34 810, 34 820 u.
               34 821), dessen Vorgaben theoretisch auf bestimmte Tumorkonferenzkonstellationen in
               konventioneller Form anwendbar sind. Jegliche Abrechenbarkeit nach EBM bedingt für
               den Krankenhaus-Radiologen aber eine persönliche Ermächtigung oder die Berücksichtigung
               z. B. im Rahmen eines ASV-Vertrages. Eine konsiliarische Beurteilung ist als Maßnahme
               im ASV-Katalog für die betreffenden Therapiefelder derzeit nicht vorgesehen.
            
            Bezogen auf stationäre „Inhouse-Patienten“ in diesem Kontext ist festzustellen: Unabhängig
               von einer zu klärenden Auswirkung eines administrativ dokumentierten Konsils auf die
               fallbezogene DRG ist eine krankenhausinterne Konsenslösung für die interne Leistungsabrechnung
               anzustreben. Hierbei ist eine Berechnung (z. B. nach GoÄ) sämtlicher Passivkonsile
               im Rahmen von multidisziplinären Konsilveranstaltungen in Analogie zur Berechnung
               anderer interdisziplinärer Konsile wünschenswert.
            
            Radiologische Frage: Abrechenbarkeit von radiologischen Zweitmeinungen außerhalb von
               Tumorboards
            
            Sind konsiliarische Beurteilungen/Zweitmeinungen von Radiologen in anderen Konstellationen
               als klinischen (Tumor-)Konferenzen abrechenbar?
            
            Juristische Antwort
            
            Fehlt die hoch standardisierte Umgebung einer Tumorkonferenz, sind verschiedene Konstellationen
               der Zweitbeurteilung denkbar:
            
            Die Einholung einer sog. „Second opinion“ vor großen Operationen oder lebensverändernden
               Diagnosen ist als sog. IGeL-Leistung im Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen
               im Kapitel B „Grundleistungen und allgemeine Leistungen“ vorgesehen. Die Beurteilung
               und Besprechung externer radiologischer Untersuchungen in der Klinik in entsprechenden
               Expertenkonferenzen bzw. Klinikboards als IGeL-Leistung kann und wird bereits in der
               Praxis auch von Radiologen angeboten. Die Abrechnung einer radiologischen „Second
               opinion“ als Wunschleistung des Patienten setzt eine entsprechend spezifische Vereinbarung
               zwischen Radiologe und Patient voraus, da der Patient bei nicht definitiver Kostenübernahme
               durch eine Krankenversicherung die Kosten selbst zu tragen hat. Angebote von IGeL-Leistungen
               in einer Krankenhausumgebung sind i. d. R. nicht sehr verbreitet und liegen im Verantwortungsbereich
               der Geschäftsführung bzw. bedürfen einer vertraglichen Nebenerwerbsregelung durch
               den angestellten Arzt.
            
            Der externe Wahlleistungspatient kann im Rahmen einer konsiliarischen Mitbeurteilung
               durch den Radiologen gesehen werden, bevor er den Fall mit dem Zuweiser erörtert,
               für diesen Fall erscheint die Ziffer 60 GoÄ anwendbar. Eine darüberhinausgehende explizite
               GoÄ-Ziffer für die Einholung von radiologischen Beurteilungen/ Zweitmeinungen als
               Konsil existiert in der GoÄ derzeit nicht. Wer den Standpunkt vertritt, eine radiologische
               Zweitmeinung sei wegen des erforderlichen Aufwandes analog der GoÄ-Ziffer 80 („Schriftliche
               gutachterliche Äußerung“) abrechenbar, erfährt in der GoÄ-Spezifikation, dass „die
               Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung nicht
               gesondert berechnungsfähig ist.“ Für die Auswertung der übermittelten Befunde, die
               mit Bezug auf den Patienten bzw. seinen Zustand durch den behandelnden Arzt erfolgt,
               ist nach den Vorgaben der GoÄ auch kein Honorar vorgesehen. Die Beurteilung von mitgebrachten
               MRT- bzw. CT-Aufnahmen ist daher nicht zusätzlich, auch nicht über eine Analogiebewertung,
               liquidierbar. Ferner kommt die Anwendung der Ziffern 80 und 85 GoÄ („Schriftliche
               gutachterliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand“) mutmaßlich
               schon deshalb nicht in Betracht, da es sich bei den geschilderten Konsilkonstellationen
               nicht um Gutachten im außermedizinischen Kontext handelt, sondern innermedizinisch
               um die Beurteilung von Röntgen- und CT-Aufnahmen. Gleiches gilt wiederum für die Erörterung
               nach DKG-NT Band I (s. o. vorherige Antwort).
            
            Bezüglich der potenziellen Anwendbarkeit von EBM-Ziffern gelten die Erörterungen der
               vorigen Antwort zur Tumorkonferenzsituation (s. o.), jedoch eingedenk des je nach
               Konstellation möglichen persönlichen Patientenkontakts. Dem Krankenhaus-Arzt ist eine
               Abrechnung nur durch persönliche oder anders vertragliche Ermächtigung (z. B. ASV)
               gestattet. Die Abrechenbarkeit von konsiliarischer Mitbeurteilung ist im Rahmen der
               ASV für die Radiologie derzeit nicht vorgesehen, weder pauschal noch konkretisiert.
            Zukünftig zu erwartende Entwicklungen ausgehend von den Regelungen aus dem sog. E-HealthG
            Unter entsprechendem Einsatz von IT-Kommunikationsmitteln, insbesondere in Form von
               Videokonferenzen, können interdisziplinäre Tumorboards und Befunddemonstrationen auch
               als sog. Tele-Tumorboards bzw. Tele-Tumorkonferenzen oder auch Tele-Befunddemonstrationen
               in der klinischen Radiologie sowohl „inhouse“ als auch mit externen Partnern durchgeführt
               werden. Ebenso können durch entsprechenden Technikeinsatz radiologische Zweitmeinungen
               in Form radiologischer Telekonsile eingeholt werden. Dies geschieht auch schon vielerorts
               in der gelebten Praxis. Diese Praxis wird nun aktuell durch entsprechende Abrechnungsziffern
               in dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), basierend auf dem sog. E-Health-Gesetz,
               abgebildet. So sind im ambulanten Bereich seit dem 01.04.2017 unter bestimmten technischen
               Voraussetzungen und bei Vorliegen „besonders komplexer medizinischer Fragestellungen“
               telekonsiliarische Befundbeurteilungen von Röntgen- und CT-Aufnahmen, bestehend aus
               der Beurteilung der Aufnahmen und einem schriftlichen Bericht, berechnungsfähig (sog.
               radiologisches Telekonsil). Im privatärztlichen Bereich hingegen existieren aufgrund
               des langjährigen Novellierungsstaus in der ärztlichen Gebührenordnung (GoÄ) keine
               entsprechenden radiologischen Honorarvorschriften. Allerdings ist die Aufnahme entsprechender
               Regelungen in der avisierten GoÄ-Novelle – sowohl die Einholung einer zumindest externen
               radiologischen Zweitmeinung bzw. eines Zweitbefundes in Form eines radiologischen
               Telekonsils als auch die in maßgeblicher Beteiligung und Verantwortung von Radiologen
               stattfindende Durchführung und radiologische Leistungserbringung in Teletumorboards
               betreffend in Form z. B. einer telekonsiliarischen Erörterungsgebühr zur Abbildung
               der Versorgungsrealität und angemessenen Berücksichtigung des radiologischen Leistungsbeitrags
               für die klinische Versorgung – mehr als wünschenswert, genau genommen überfällig.
               Im Vergleich zu konventionell durchgeführten sektorübergreifenden interdisziplinären
               Tumorboards im klinischen Bereich entfallen bei der Durchführung von sektorübergreifenden
               Tele-Tumorkonferenzen dabei berechenbare Fahrtkosten und Wegegeld.
         Diskussion und Schlussfolgerung
            Radiologischer Zeit- und Leistungsaufwand im klinischen Bereich für konsiliarisch
               erteilte Zweitmeinungen bzw. Zweitbefundungen von externen Patienten wird allgemein,
               aber insbesondere auch in interdisziplinären (Tumor-)Konferenzen derzeit abrechnungsrechtlich
               nicht vollständig für sämtliche in der medizinischen Versorgungsrealität vorkommenden
               Varianten erfasst ([Tab. 1]).
            
               
                  
                     Tab. 1
                     
                     Übersicht über potentielle Abrechnungsmöglichkeiten einer radiologischen Zweitmeinung
                        in verschiedenen ambulanten und stationären Situationen.
                     
                  
                     
                     
                        
                        | Abrechenbarkeit radiologischer Zweitmeinung durch die Radiologie | DRG/OPS | ILV | GKV (EBM) | ASV (EBM) | PKV (GOÄ) | IGeL | 
                     
                  
                     
                     
                        
                        | Tumorkonferenz: Aktive Vorstellung ambulanter Patient | – | – | – | Nein (nur Kernteam, die Radiologie ist derzeit nicht zugelassen) | – | – | 
                     
                     
                        
                        | Tumorkonferenz: Passive Vorstellung ambulanter Patient | – | fakultativ | – | – | – | ja | 
                     
                     
                        
                        | Tumorkonferenz: Passive Vorstellung prästationärer bzw. stationärer Patient („internes
                              Konsil“) | – | fakultativ | – | – | – | – | 
                     
                     
                        
                        | Sonstige Konstellation ambulanter Patient | – | – | – | – | Ja (als konsiliarische Mitbeurteilung bei Patientenkontakt) | ja | 
                     
                     
                        
                        | Sonstige Konstellation prästationärer bzw. stationärer Patient („internes Konsil“) | – | fakultativ | – | – | Ja (als konsiliarische Mitbeurteilung bei Patientenkontakt) | – | 
                     
               
               
               DRG (Diagnostic Related Groups), OPS (Operationen und Prozedurenschlüssel), ILV (interne
                  Leistungsverrechnung), GKV (Gesetzliche Krankenversicherung), EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab),
                  ASV (Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung), PKV (Private Krankenversicherung),
                  GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte), IGeL (Individuelle Gesundheitsleistung).
                
            
            
            Abseits der in unserer Arbeit genannten, gegenwärtig praktisch nicht vorhandenen Abrechnungsmöglichkeiten
               gegenüber den Versicherungen sollte bei Kliniken an die Möglichkeit der Refinanzierung
               von Zweitmeinungen bei Röntgenkonferenzen und Tumorboards durch die Interne Leistungsverrechnung
               (ILV) gedacht werden. Die konkrete Beschreibung der Leistung sollte in Deutschland
               einheitlich durchgeführt werden und basierend auf gegenwärtigen Daten errechnet werden
               und erfolgen. Zusätzlich sollte bedacht werden, dass die Erstellung von radiologischen
               Zweitmeinungen als konsiliarische Dienstleistung nur von Fachärzten erbracht werden
               kann, was eine Verschiebung des Stellenschlüssels an Kliniken zugunsten von Fach-
               bzw. Oberärzten bedingen würde. Kritisch soll jedoch angemerkt werden, dass eine individuelle
               Abbildung der radiologischen Zweitmeinung an der jeweiligen Klinik nicht eine langfristig
               befriedigende Lösung für die klinische Radiologie darstellen kann. Die adäquate Abbildung
               der Leistungen sollte auf höherer gesundheitspolitischer Ebene durch die Fachgesellschaften
               erreicht werden.
            Die radiologische Leistungserbringung in Form von Zweitmeinungen bzw. Zweitbefundungen
               für externe Patienten, insbesondere auch in klinischen Konferenzen und Boards, findet
               bisher nur im ambulanten Bereich Berücksichtigung. Für im stationär- und sektorübergreifenden
               Bereich entsprechend für externe Patienten erbrachte Leistungen sollten hier dringend
               explizite Abrechnungs- bzw. Vergütungsvorschriften geschaffen werden. Eine multidisziplinäre
               klinische Konferenz als Institution und Leistung des stationären Versorgungssektors
               wird von ambulanten Patienten nachgefragt. Im ambulanten Bereich wird dieselbe Leistung
               aus nachvollziehbaren logistischen Gründen gar nicht angeboten. Bei allen gegenwärtigen
               und künftigen Neuregelungen sektorübergreifender Versorgung – z. B. ASV oder Zweitmeinung
               nach § 27b) SGB V – wäre darauf zu achten, dass der Radiologie, nicht zuletzt wegen
               der großen Bedeutung der Bilddateninterpretation und der radiologischen Therapiemöglichkeiten,
               die gleichen Rechte und Möglichkeiten eingeräumt werden, wie anderen medizinischen
               Disziplinen.
            Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die stark anwachsende Leistung der radiologischen
               Zweitmeinung gegenwärtig nicht adäquat in den vorhandenen Abrechnungssystemen abgebildet
               wird. Diese Zunahme ist sicherlich neben dem Kontext der häufiger werdenden Tumorkonferenzen
               durch eine aktive Einbindung der Radiologie in Organzentren auch der wachsenden Integration
               der Radiologie als klinisch-therapeutische Disziplin geschuldet. Durch diesen vermehrt
               sektorübergreifenden neuen radiologischen Ansatz nimmt konsekutiv auch die Arbeitsbelastung
               durch Befunddemonstrationen und Zweitmeinungen extern erstellter Aufnahmen in der
               klinischen Routine zu.
            Gerade wegen der gegenwärtig fehlenden adäquaten Abbildung dieser ärztlichen Leistungen
               müssen diese zunächst systematisch erfasst werden. Auf diesen Daten basierend sollten
               diese Leistungen dann möglichst einheitlich in der klinischen Radiologie, zunächst
               strukturiert in der ILV unter besonderer Berücksichtigung des personellen Bedarfes
               von Fach- und Oberärzten zur Durchführung, abgerechnet werden.
            Mittel- bis langfristig muss die radiologische Leistung einer Zweitmeinung mit Befunddemonstration
               jedoch auf höherer gesundheitspolitischer Ebene durch Berufsverband und Fachgesellschaften in
               die Leistungskataloge der verschiedenen Abrechnungssysteme zunächst ambulant wie auch
               stationäre integriert werden.