Einleitung: Durch die Zulassung von Wegovy und Mounjaro gerät die bariatrische Chirurgie unter
Druck: Ohne einen (frustranen) medikamentösen Therapieversuch wird man kaum noch leitliniengerecht
operieren können (Ausnahme: Primäre Indikation). Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses
gerät in Gefahr. Der Umstand, dass GLP-1-Analoga (zu Unrecht) als Lifestylemedikamente
eingestuft wurden und deshalb (ebenfalls zu Unrecht) nicht Teil der vertragsärztlichen
Versorgung sind, ist Paradox und Dilemma zugleich. Davon handelt der Vortrag.
Methoden: Die meisten zertifizierten Zentren operieren ohne Kostenzusage. Dem Sachleistungsprinzip
im Krankenhaus ist eine vorgelagerte Antragstellung fremd. Die Rechtsprechung begleitet
diese Praxis sehr wohlwollend, auch das soll referiert werden. Schließlich: Was bedeutet
„ultima ratio“ eigentlich im Jahr 2025? Wo sind Wegovy und Mounjaro in einem leitliniengerechten
und rechtskonformen Therapiealgorithmus verortet?
Ergebnisse: Aktuell haben Patientinnen zu einer bariatrischen Operation einen problemlosen Zugang,
eine weniger invasive medikamentöse Therapie bleibt ihnen jedoch verwehrt. Hierin
liegt ein Verstoß gegen das Prinzip „ambulant vor stationär“ aus § 39 Absatz 1 Satz
2 SGB V und gegen die vom Bundessozialgericht entwickelte Ultima-Ratio-Rechtsprechung
zur Adipositaschirurgie (zuletzt: Urteil vom 22. Juni 2022, Az. B 1 KR 19/21 R).
Schlussfolgerung: Die Wirkstoffe Semaglutid, Tirzepatid und (demnächst auch) Retatrutid müssen Teil
der Regelversorgung werden. Im Anschluss daran wird die Zahl der bariatrischen Operationen
sinken.