ZWR - Das Deutsche Zahnärzteblatt 2003; 112(7/08): 350
DOI: 10.1055/s-2003-41764
Praxisjournal
Abrechnung
© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York

Zahnärztliche Leistungen richtig kalkulieren

Janina Morzinek
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Publication Date:
01 September 2003 (online)

Laut der Kommentare verschiedener Zahnärztekammern soll gegen die Analogberechung nach 215, 216, 217 GOZ (für die dentinadhäsive Rekonstruktion) nichts einzuwenden sein, zumal der Bundesgerichtshof im Januar 2003 das negative Urteil des LG Frankfurt am Main aufhob. Da die Rechtsprechung trotzdem immer noch keine eindeutige Regelung zeigt, ist die Unsicherheit bei der Abrechnung in den Praxen groß und durchaus verständlich. Wie auch immer man darüber denken mag, eines scheint klar: Letztlich ist der Rechnungsbetrag entscheidend, das Honorar für die mühevoll erbrachte Leistung. Begründen manche Praxen auch stolz, sie wüssten, dass man z. B. die GOZ-Pos. 215 zur analogen Berechnung heranziehen kann, so fällt auf deren Rechnungen jedoch auf, dass die GOZ-Pos. 215 analog nur zum 1,3fachen Satz angesetzt wurde (die Praxis hatte sich hier an irgendeinem Abrechnungsbeispiel orientiert). Und das bei einem Stundenumsatz der Praxis von € 200,- und einem Zeitaufwand von 20 min. Bezieht man sich auf den Stundenumsatz und auf den Zeitaufwand, sollte hier ein Honorar in Höhe von ca. € 66,67 anfallen. 215 GOZ zum 1,3fachen Satz ergibt aber leider nur € 40,20. 205 GOZ nebst 203 GOZ zum 3,5fachen Satz hätte in diesem Fall mehr gebracht.

Hiermit soll dargestellt werden, dass allein das Wissen der richtigen Abrechnungsposition nicht ausreicht, wenn andererseits keine Kenntnisse über den Stundenumsatz der Praxis vorliegen und die Behandlungszeit ignoriert wird. Anzuraten ist daher, den Zeitaufwand der Behandlung in der Karteikarte zu notieren. Einige Zahnarzt-Softwareprogramme (z. B. Praxisprofiler) bieten eine Zeiterfassung an, die sich beim Vorhandensein einer Mehrplatzanlage hervorragend einsetzen lässt. Bei immer wiederkehrenden Behandlungsabläufen kann es außerdem sinnvoll sein, Leistungsketten anzulegen und hierbei den Steigerungsfaktor schon entsprechend zu kalkulieren. Zum Beispiel:

Stundenumsatz/Praxis: € 200,- Zeitaufwand: 25 min (entspricht € 83,33) Leistungskette: 009 GOZ-Faktor 1,8 215A GOZ-Faktor 2,5

Ergibt einen Betrag von € 83,38.

Stundenumsatz/Praxis: € 200,- Zeitaufwand: 40 min (entspricht € 133,33) Leistungskette: 009 GOZ-Faktor 1,6 003 GOZ-Faktor 1,8 217A GOZ-Faktor 1,8

Ergibt einen Betrag von € 133,45.

Hat man sich einmal die Mühe gemacht und die Preise für alle Leistungsbereiche der Praxis kalkuliert und Leistungsketten angelegt, ist die Belohnung in greifbarer Nähe. Und zwar in Form einer andauernden Zeitersparnis, da die entsprechende Behandlung nun nur noch per „Mausklick” ausgewählt wird. Außerdem sinkt das Risiko, dass Gebührenpositionen vergessen werden. Nur in Einzelfällen muss die Leistungskette gering abgeändert werden. (Immer auf den individuellen Behandlungsfall achten!)

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