Für viele erfolgreiche Fachärzte kann in Zukunft wichtig sein, selbst nicht mehr unmittelbar
im Kassenbereich tätig zu sein. Aus diesem Grund wird es besonders notwendig sein,
ohne Konflikte die Zulassungsrechte dennoch - ohne Mitsprache von Krankenkassen- oder
Bedürfnisprüfung - übertragen zu können.
Zwitterrolle des Jobsharing-Partners nutzen!
Zwitterrolle des Jobsharing-Partners nutzen!
Um es juristisch bequem zu haben, sind viele Fachärzte dazu übergegangen, Jobsharing-Dauerassistenten
zu integrieren. Wer einen Angestelltenvertrag hat, hat aber weder schützenswerte Rechte
noch übertragbare Funktionen im Vertragsarztrecht. Das ist anders beim Jobsharing-Partner.
Also ist es sinnvoll, jetzt den Jobsharing-Angestelltenvertrag in einen Jobsharing-Partnervertrag
umzuwandeln. Auch im Interesse der zukünftigen Berufsicherheit eines Facharztes wäre
es fair, diesen Schritt zu gehen.
Anwartschaftsrecht schaffen
Anwartschaftsrecht schaffen
Der Inhaber einer solchen Rechtsposition unterliegt nicht der zukünftigen Bedürfnisprüfung
für eine vertragsärztliche Tätigkeit im Wettbewerb mit ambulant tätigen Krankenhausärzten
und Gesundheitszentren mit angestellten Ärzten, die für die Krankenkassen arbeiten.
In Ruhe gestalten können
In Ruhe gestalten können
Möchte also ein Facharzt seine Infrastruktur - mit hoher Rechtssicherheit - in Zukunft
übertragen, geht das ohne Mitsprache der Krankenkassen nur, wenn er seine Vollzulassung
an den schon mit eigenen Rechtsansprüchen ausgestatteten Jobsharing-Partner innerhalb
der Gemeinschaftspraxis überträgt. Er selbst kann sich dann im Verbund durch die Rechtsfigur
der Partnerschaftsgesellschaft einer reinen privatärztlichen Tätigkeit ohne Kassen-Funktionen
widmen. Dennoch hat er vollen Zugriff auf die kassenärztliche Einheit, der er die
gesamte Infrastruktur zur Verfügung stellt.
Später zur Partnerschaftsgesellschaft übergehen
Später zur Partnerschaftsgesellschaft übergehen
Das ist in Zukunft eine ganz wichtige Funktion, weil die Behandlungsspielräume im
IGeL-Bereich für Vertragspartner der Krankenkassen wesentlich schrumpfen werden. Hierzu
stehen jetzt insgesamt 6 Monate zur Verfügung. Am besten wäre es, wenn die Entscheidung
des Zulassungsausschusses für eine Jobsharing-Partnerschaft noch vor der Entscheidung
des Bundestages zur endgültigen Gestaltung des GMG erfolgte.
Woran ist rechtlich zu denken?
Woran ist rechtlich zu denken?
Die Maßstäbe für die rechtliche und wirtschaftliche Integration eines Junior-Partners
sind inzwischen gelockert. Der interne Entwurf der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
vom 29.8.2002, erstellt von der Rechtsabteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
zum Thema: „Gemeinsame und arbeitsteilige Berufsausübung in der vertragsärztlichen
Versorgung” gibt hier gute Hinweise.
Keine Beteiligung am Eigentum erforderlich!
Keine Beteiligung am Eigentum erforderlich!
Nicht erforderlich ist bei einer so genannten „Null-Kapital-Beteiligung” die Übernahme
wirtschaftlicher Risiken, weil das Rechtsinstitut der BGB-Gesellschaft innerhalb der
Gesellschaft eine Eigentums- und Risikoverteilung zulässt, ohne dass die medizinische
Eigenverantwortung des einzelnen Arztes berührt wird.
Gewinnverteilung - auch Fixum möglich!
Gewinnverteilung - auch Fixum möglich!
Auch in der Gewinnverteilung sind die Gesellschafter frei. Es steht der Annahme einer
Gesellschafterstellung nichts entgegen, wenn die Berechnung des Gewinns nach den individuell
erarbeiteten Umsätzen eines Arztes erfolgt; das gilt auch für eine Beschränkung auf
eine bestimmte Tätigkeit.
Auch Umsatzbeteiligung denkbar
Auch Umsatzbeteiligung denkbar
Auch eine Gewinnbeteiligung durch Zahlung eines Fixums, als eines Euro-Betrags, der
sich nicht am Gewinn der Praxis oder an der tatsächlich erbrachten Leistung orientiert,
ist grundsätzlich mit einer Gesellschafterstellung vertretbar.
Immer eine Unternehmer-Rolle schaffen
Immer eine Unternehmer-Rolle schaffen
Steuerrechtlich ist es aber sinnvoll, in jedem Fall eine Verlustbeteiligung und eine
Beteiligung am ideellen Wert in den Vertrag einzuarbeiten - eventuell erst nach einer
Kennenlernphase von 2 Jahren. Zurzeit ist es generell möglich, mit Hinweis auf die
Rechtsunsicherheit für die Zukunft Sonderabreden zu treffen. Sie müssen ausdrücklich
nur Bezug darauf nehmen, dass eine wirtschaftliche Planung durch das Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz
nicht möglich ist.
Vorsprung durch Schnelligkeit lautet jetzt die Devise.
Abb. 1 Es ist sinnvoll, jetzt den Jobsharing-Angestelltenvertrag in einen Jobsharing-Partnervertrag
umzuwandeln - zum beiderseitigen Vorteil (Bild: Archiv).