Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat zum 1.1.2004 in dem Abschnitt
B Nr. 4 der Richtlinien über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinien)
ein Programm zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening eingeführt.
Die Inhalte der bevölkerungsbezogenen Maßnahmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch
Mammographie-Screening in der vertragsärztlichen Versorgung werden darüber hinaus
in den Regelungen des Bundesmantelvertrages - Ärzte (BMV-Ä) und des Bundesmantelvertrages
- Ärzte/Ersatzkassen (EKV) einschließlich der Anlagen 9.2 bestimmt. Grundlagen des
Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening (Früherkennungsprogramm)
sind danach die Vorschriften der Röntgenverordnung, die Krebsfrüherkennungs-Richtlinien
und die Regelungen der Bundesmantelverträge.
Die Krebsfrüherkennungs-Richtlinien in der ab dem 1.1.2004 geltenden Fassung sowie
die Anlage 9.2 des BMV-Ä bzw. EKV sind veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt, Heft
4 vom 23.1.2004 und können unter www.kbv.de/themen/QS/5414.htm im Internet abgerufen werden. Im Folgenden werden die organisationsrechtlichen Strukturen
des Mammographie-Screenings in der vertragsärztlichen Versorgung aufgrund der geänderten
Vorschriften dargestellt.
1. Ausschreibungsverfahren (§ 4 Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV)
1. Ausschreibungsverfahren (§ 4 Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV)
Grundlage für die Auswahl der am Screening-Programm teilnehmenden Ärzte ist ein öffentliches
Ausschreibungsverfahren nach § 4 Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV. Jeder interessierte Radiologe
oder Gynäkologe, der über die Fachkunde im Strahlenschutz und die fachlichen Voraussetzungen
zur kurativen Mammographie sowie zur Mammasonographie verfügt, kann sich als Programmverantwortlicher
Arzt in einer Screening-Einheit bewerben, idealerweise zusammen mit einem von ihm
ausgewählten Team an kooperierenden Ärzten (Befunder, Pathologen) und radiologischen
Fachkräften. Hierzu ist ein detailliertes Konzept einzureichen, aus dem die fachlichen
Voraussetzungen des Arztes und seines Teams ersichtlich sind und dargestellt ist,
welche Praxis- und apparative Ausstattung geplant oder ggf. bereits vorhanden sind.
Die Kassenärztliche Vereinigung wählt die geeigneten Bewerber nach Eignung und bestmöglicher
räumlicher Zuordnung für die Versorgung der Frauen aus und erteilt diesen im Einvernehmen
mit den Verbänden der Krankenkassen auf Landesebene eine Genehmigung. Die Genehmigung
ist mit der Auflage verbunden, dass der Arzt innerhalb von höchstens neun Monaten
die für den Screening-Betrieb erforderlichen spezifischen fachlichen Qualifikationen
(zum Beispiel Fortbildungsveranstaltungen, praktische Tätigkeit im Referenzzentrum)
erwirbt und die Realisierung der im Bewerbungskonzept beschriebenen baulichen und
apparativen Maßnahmen nachweist. Ist dies erfolgt, kann mit der Übernahme des Versorgungsauftrages
begonnen werden.
2. Programmverantwortlicher Arzt (Abschn. B Nr. 4 i Krebsfrüherkennungs-Richtlinien)
2. Programmverantwortlicher Arzt (Abschn. B Nr. 4 i Krebsfrüherkennungs-Richtlinien)
Der Vertragsarzt, dem die Genehmigung auf Übernahme des Versorgungsauftrages nach
§ 4 erteilt worden ist, wird Programmverantwortlicher Arzt genannt. Der programmverantwortliche
Arzt übernimmt den Versorgungsauftrag, der die notwendige ärztliche Behandlung und
Betreuung der Frauen einschließlich Aufklärung und Information sowie die übergreifende
Versorgungsorganisation und -steuerung umfasst. Der Versorgungsauftrag kann auch von
zwei programmverantwortlichen Ärzten, die in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig
sind, übernommen werden (vgl. § 3 Abs. 2 Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV).
Der Versorgungsauftrag beinhaltet gemäss § 3 Abs. 2 Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV im Einzelnen:
a) Kooperation mit den benannten Stellen (§ 7)
b) Überprüfung vor Erstellung der Screening-Mammographieaufnahmen (§ 8)
c) Erstellung der Screening-Mammographieaufnahmen (§ 9)
d) Organisation und Durchführung der Befundung der Screening-Mammographieaufnahmen
(§ 10)
e) Durchführung der Konsensuskonferenz (§ 11)
f) Durchführung der Abklärungsdiagnostik (§ 12)
g) Durchführung der multidisziplinären Fallkonferenzen (§ 13)
h) Ergänzende ärztliche Aufklärung (§ 14)
i) Organisation und Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen (§ 15)
Der programmverantwortliche Arzt kooperiert zur Erfüllung des Versorgungsauftrages
mit anderen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten.
Die fachliche Qualifikation des programmverantwortlichen Arztes setzt unter anderem
voraus, dass dieser zum Führen der Gebietsbezeichnung Diagnostische Radiologie oder
Frauenheilkunde und Geburtshilfe berechtigt ist und insbesondere seine spezifische
fachliche Qualifikation für die Erstellung und Befundung von Screening-Mammographieaufnahmen
nachgewiesen hat. Regelmäßig sind hierzu die Befundungen der Screening-Mammographieaufnahmen
von mindestens 5000 Frauen innerhalb eines Jahres (Routine) zu belegen (vgl. Nr. 4
i Abs. 6 Krebsfrüherkennungs-Richtlinien). Näheres zur fachlichen Qualifikation des
Programmverantwortlichen Arztes ist in § 24 Abs. 1 und 3, § 26 und § 27 Abs. 1 und
2 der Anlage 9.2 BMV-Ä und EKV mit Stand vom 12. 12. 2003 festgelegt.
3. Screening-Einheit (§ 22 Abs. 2 Anlage 9.2 BMV-Ä und EKV)
3. Screening-Einheit (§ 22 Abs. 2 Anlage 9.2 BMV-Ä und EKV)
Das Früherkennungsprogramm ist in regionale Versorgungsprogramme gegliedert, die den
Gebietsgrenzen der Kassenärztlichen Vereinigungen im Sinne des § 77 Abs. 1 SGB V in
der Fassung vom 1. 1. 2004 (GKV-Modernisierungsgesetz, BGBl. 2003, Teil I, Nr. 55)
entsprechen sollen. Das regionale Versorgungsprogramm ist von der Kassenärztlichen
Vereinigung im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden
der Ersatzkassen auf Landesebene in einzelne Screening-Einheiten nach Abs. 3 zu unterteilen.
Eine Screening-Einheit soll einen Einzugsbereich von 800 000 bis einer Million Einwohnern
umfassen.
4. Mammographie-Einheit (§ 22 Abs. 3-4 Anlage 9.2 BMV-Ä und EKV)
4. Mammographie-Einheit (§ 22 Abs. 3-4 Anlage 9.2 BMV-Ä und EKV)
Eine Screening-Einheit besteht aus einer oder mehreren Mammographie-Einheiten, in
der die Screening-Mammographieaufnahmen erstellt werden, sowie einer oder mehreren
Einheiten zur Abklärungsdiagnostik, in der die Abklärungsuntersuchungen im Rahmen
des Früherkennungsprogramms durchgeführt werden. Das Nähere zu Praxisausstattung,
Praxisorganisation und apparativer Ausstattung dieser Einheiten bestimmen insbesondere
Abschnitte G und H der Anlage 9.2 BMV-Ä und EKV. Eine Screening-Einheit wird von einem
Programmverantwortlichen Arzt geleitet.
Eine Mammographie-Einheit ist mit einem oder mehreren Röntgengeräten zur Erstellung
von Screening-Mammographieaufnahmen ausgestattet. Dabei sind die Voraussetzungen an
die Praxisausstattung gemäß § 31 Abs. 1 Buchst. a) und die apparativen Mindestanforderungen
gemäß § 33 Nr. 1 zu beachten.
5. Einheit zur Abklärungsdiagnostik (§ 22 Abs. 5 Anlage 9.2 BMV-Ä und EKV)
5. Einheit zur Abklärungsdiagnostik (§ 22 Abs. 5 Anlage 9.2 BMV-Ä und EKV)
Eine Einheit zur Abklärungsdiagnostik ist mindestens mit einem Röntgengerät für die
Abklärungsdiagnostik, einem Gerät für die Ultraschalldiagnostik und einer Vorrichtung
zur Biopsie unter Ultraschallkontrolle ausgestattet. Dabei sind die Voraussetzungen
an die Praxisaustattung gemäß § 31 Abs. 2 Buchst. a) und die apparativen Mindestanforderungen
gemäß § 33 Nr. 1 und § 34 zu beachten.
6. Zentrale Stelle (Abschn. B Nr. 4 b Abs. 5 Krebsfrüherkennungs-Richtlinien)
6. Zentrale Stelle (Abschn. B Nr. 4 b Abs. 5 Krebsfrüherkennungs-Richtlinien)
Die auf der Grundlage landesrechtlicher Bestimmungen errichtete öffentliche Stelle
i. S. d. § 18 Abs. 4 MRRG (Zentrale Stelle) lädt zur Teilnahme am Früherkennungsprogramm
ein. Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen und
die Verbände der Ersatzkassen auf Landesebene errichten die Zentrale Stelle in Abstimmung
mit den zuständigen Landesbehörden unter Berücksichtigung landesrechtlicher Bestimmungen.
7. Kooperationsgemeinschaft (§ 6 Abs. 1 Anlage 9.2 BMV-Ä und EKV)
7. Kooperationsgemeinschaft (§ 6 Abs. 1 Anlage 9.2 BMV-Ä und EKV)
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen errichten
eine gemeinsame Einrichtung Mammographie in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung
(Kooperationsgemeinschaft). Die Kooperationsgemeinschaft organisiert, koordiniert
und überwacht die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogramms
gemäß § 37 Anlage 9.2 BMV-Ä und EKV.
8. Referenzzentren (§ 6 Abs. 2-6 Anlage 9.2 BMV-Ä und EKV)
8. Referenzzentren (§ 6 Abs. 2-6 Anlage 9.2 BMV-Ä und EKV)
Die Kooperationsgemeinschaft soll regionale Untergliederungen (Referenzzentren) bilden.
Jede Screening-Einheit gemäß §§ 22 und 23 Anlage 9.2 BMV-Ä und EKV ist einem Referenzzentrum
zugeordnet. Es sollen vier bis maximal sechs Referenzzentren gebildet werden. Dabei
ist auf eine gleichmäßige Auslastung zu achten.
Die Aufgaben eines Referenzzentrums beinhalten:
-
externe Überwachung der Qualitätssicherung in den dem Referenzzentrum zugeordneten
Screening-Einheiten hinsichtlich der medizinischen und technischen Qualität,
-
Durchführung von Fortbildungskursen (§ 30) und Fortbildung von Ärzten und radiologischen
Fachkräften im Rahmen einer Tätigkeit im Referenzzentrum (§§ 5, 24 und 25),
-
Betreuung der Programmverantwortlichen Ärzte nach Beginn der Übernahme des Versorgungsauftrages
(§ 5) und Beratung der Programmverantwortlichen Ärzte im Rahmen von kollegialen Fachgesprächen
(§§ 15, 24 und 27).
Dem Referenzzentrum ist eine Screening-Einheit zugeordnet. Ein Referenzzentrum wird
von einem Arzt verantwortlich geleitet, der vom Beirat der Kooperationsgemeinschaft
ernannt worden ist und insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen muss:
-
Tätigkeit als Programmverantwortlicher Arzt im Früherkennungsprogramm über einen Zeitraum
von mindestens zwei Jahren,
-
Erfahrung in der Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogramms.
Der Leiter des Referenzzentrums ist einer der beiden programmverantwortlichen Ärzte
in der dem Referenzzentrum zugeordneten Screening-Einheit. Der Leiter des Referenzzentrums
ist zur Kooperation mit dem weiteren programmverantwortlichen Arzt verpflichtet.
9. Ausführung und Abrechnung der Leistungen
9. Ausführung und Abrechnung der Leistungen
Die Voraussetzungen zur Ausführung und Abrechnung der Leistungen des Einheitlichen
Bewertungsmaßstabes, die dem Versorgungsauftrag jeweils zugeordnet sind (Vergleiche
§ 2 Abs. 4 der Anlage 9.2 zum BMV-Ä/EKV), müssen vom programmverantwortlichen Arzt
erfüllt und die Leistungen bei entsprechender Indikationsstellung nach Maßgabe der
Anlage 9.2 BMV-Ä bzw. EKV persönlich durchgeführt werden. Hiervon ausgenommen sind
Leistungen, die nach Anlage 9.2 BMV-Ä bzw. EKV vom programmverantwortlichen Arzt veranlasst
werden können bzw. müssen; der programmverantwortliche Arzt kann die Teilschritte
des Versorgungsauftrages Befundung von Screening-Mammographieaufnahmen sowie Durchführung
von Stanzbiopsien unter Röntgenkontrolle, und er muss den Teilschritt Durchführung
von histopathologischen Untersuchungen an andere am Früherkennungsprogramm teilnehmende
Ärzte mit entsprechender Genehmigung übertragen.
Die Leistungen Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening sind in der
Neufassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) unter Punkt 1.7.3 aufgeführt
und nur dann berechnungsfähig, wenn alle in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Früherkennung von Krebserkrankungen gemäß § 25 Abs. 4 i. V. m. § 92 Abs.
1 und 4 SGB V, in den Bundesmantelverträgen (Anlage 9.2) sowie in der Ultraschallvereinbarung
gemäß § 135 Abs. 2 SGB V bzw. in der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie
gemäß § 135 Abs. 2 SGB V aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind und eine Genehmigung
der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt.