Eine Heimbewohnerin hatte sich bei drei Stürzen in ihrem Zimmer eine Oberschenkelhalsfraktur
zugezogen und musste operiert sowie ambulant behandelt werden. Nach dem von der Klägerin
vorgelegten Pflegegutachten ist sie hochgradig sehbehindert, zeitweise desorientiert
und verwirrt; ihr Gang ist sehr unsicher. Sie ist der Pflegestufe III zugeordnet.
Die Bewohnerin war der Auffassung, dass der Unfall auf eine Pflichtverletzung des
Pflegeheims zurückzuführen ist. Der konkrete Vorwurf bestand darin, dass das Pflegepersonal
des Heims es versäumt hatte, sie in ihrem Bett zu fixieren, zumindest die Bettgitter
hochzufahren. Außerdem hätte die Beklagte der Bewohnerin Hüftschutzhosen (Protektorhosen)
anlegen müssen, durch die die Gefahr eines Knochenbruchs bei einem Sturz gemindert
worden wäre.
Der BGH verneinte eine Pflichtverletzung und damit auch einen Schadensersatzanspruch
gegen das Heim. Zwar habe das Heim Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit
der Heimbewohner. Diese Pflichten sind allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen
üblichen und zumutbaren Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen
Aufwand realisierbar sind, wobei besonders die Würde und die Selbständigkeit der Bewohner
zu wahren sind. Weiter hat das Berufungsgericht abgelehnt, der Bewohnerin Beweiserleichterungen
im Sinne einer Beweislastumkehr zugute kommen zu lassen. Beweispflichtig war somit
die Bewohnerin. Für das Pflegepersonal bestand kein hinreichender Anlass, die Bewohnerin
im Bett zu fixieren, mindestens aber die Bettgitter hochzufahren. Die Richter sahen
auch keine schuldhafte Pflichtverletzung darin, dass das Heim es unterlassen hatte,
der Bewohnerin Hüftschutzhosen (Protektorhosen) anzulegen, durch die die Gefahr eines
Knochenbruchs bei einem Sturz gemindert worden wäre.
Quelle: MedizinRecht.de Redaktion: Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28. April 2005
- Az: III ZR 399/04.