Technisch deckt VoIP ein breites Spektrum ab. Angefangen bei Telefonanlagen von Unternehmen,
die von den Benutzern unbemerkt Gespräche in oder über das Internet vermitteln, bis
zu Lösungen, bei denen mit Kopfhörer und Mikrofon ausgerüstete PCs und bestimmte darauf
ablaufende Programme, so genannten Softphones, herkömmliche Telefone überflüssig machen.
Andere Lösungen sehen spezielle Telefone oder Telefonanlagen vor, die über einen LAN-Anschluss
(LAN, local area network, „lokales Netzwerk”) verfügen und mit Hilfe weiterer Server Verbindungen in das Internet
aufbauen können.
Fernmeldegeheimnis
Fernmeldegeheimnis
Die Betreiber und Anbieter von herkömmlichen Telefondiensten wie Telekom, Hansenet,
Netcologne oder Arcor unterliegen vollumfänglich den gesetzlichen Regelungen des Telekommunikationsgesetzes.
Insbesondere müssen sie in einem Sicherheitskonzept darlegen, dass sie Maßnahmen zur
Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses ergriffen haben. Entsprechende gesetzliche
Regelungen gibt es für VoIP noch nicht. Die Einbindung derjenigen Anbieter, die ihren
Sitz in einem außereuropäischen Land haben, dürfte dabei noch besondere Probleme bereiten.
Deutsche Datenschützer verlangen jedoch, dass das Fernmeldegeheimnis beim Telefonieren
mit der VoIP-Technik wie beim herkömmlichen Telefonsystem gewahrt wird.
„... Beispielsweise können in VoIP-Netzwerken ... Inhalte und nähere Umstände der
VoIP-Kommunikation mangels Verschlüsselung ausgespäht, ... oder Schadsoftware wie
Viren oder Trojaner aktiv werden. ...”
Quelle: Landesbeauftragter für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern (23.1.2006):
Zweiter Tätigkeitsbericht gemäß § 38 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (www.lfd.m-v.de/taetberi/tb7/lfdmvtb7.pdf).
Bekannte Gefahren
Bekannte Gefahren
VoIP-Lösungen übertragen Daten, die auch personenbezogen sein können, über das öffentliche
Internet. Damit ist die Kommunikation den gleichen Gefahren ausgesetzt, wie sie vom
Surfen im WWW oder von der eMail-Nutzung her bekannt sind. Zu nennen sind hier Programme,
die es Unbefugten erlauben, einen PC fernzusteuern (Trojaner), Viren sowie Programme,
mit denen Teilnehmer im Internet getäuscht werden können, indem man ihnen gefälschte
Daten schickt. Auch besteht die Gefahr, dass durch bewusst herbeigeführte Störungen
ein Internet-Telefonanschluss nicht genutzt werden kann (denial-of-service). Jeder
einzelne Teilnehmer setzt sich bei der Nutzung von VoIP daher einem erheblichen zusätzlichen
Risiko aus. Dass beispielsweise so genannte Trojaner vor dem Fernmeldegeheimnis Halt
machen und Telefonate über das Internet nicht ausspionieren, ist nicht zu erwarten.
Grundsätzlich gilt derzeit: Im Öffentlichen Internet-Verkehr weiterleitende private
Serverbetreiber unterliegen nicht dem Fernmeldegesetz. Ausspähen und Weiterleiten
von Informationen ist für diese nicht nur problemlos möglich, sondern dürfte derzeit
auch straffrei bleiben.
„... Deshalb muss darauf geachtet werden, dass die Mediendaten verschlüsselt übertragen
werden. Ansonsten könnten sie von Dritten abgehört werden. Entsprechende Programme,
mit denen man in einem sog. LAN die unverschlüsselte Kommunikation mithören kann,
sind im Internet frei erhältlich. ...”
Quelle: Landesbeauftrager für den Datenschutz Baden-Württemberg, 26. Tätigkeitsbericht
2005 (http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfd/tb/2005/tb-5.htm).
Vertraulichkeit
Vertraulichkeit
Die Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten bei der Internet-Telefonie ist also
in verschiedener Hinsicht bedroht. Als Beispiel seien nur die Probleme beim Verbindungsaufbau
genannt. Der Aufbau einer Verbindung zwischen zwei Kommunikationspartnern wird bei
VoIP wie beim herkömmlichen Telefonsystem durch Vermittlungsinstanzen hergestellt.
Dabei wird häufig das Protokoll SIP (session initiation protocol) verwendet. Das Protokoll
selbst bietet zwar die Möglichkeit der Verschlüsselung bestimmter Teile der Kommunikation.
Allerdings werden andere Teile im Klartext übertragen. Dieser Klartext könnte, wie
bei eMail, an mehreren Stellen im Internet von Personen eingesehen werden. Im Gegensatz
zum herkömmlichen Telefonsystem sind diese jedoch nicht, wie erwähnt, auf das Fernmeldegeheimnis
verpflichtet. Besonders problematisch ist die Übermittlung des Anrufers und des Angerufenen
im Klartext dann, wenn einer der Kommunikationsteilnehmer zu einer Berufsgruppe gehört,
die einem besonderen Berufsgeheimnis - wie beispielsweise eben Ärzte - unterliegt.
Hier muss nicht nur der Inhalt des Gesprächs geschützt sein, sondern es dürfen auch
die Kommunikationspartner nicht offenbart werden. Diese Personengruppe sollte, solange
keine gesetzlichen Regelungen getroffen werden, von der Nutzung von VoIP für dienstliche
Zwecke absehen, wenn die Kommunikation zwischen Teilnehmer und Vermittlungsinstanz
oder zwischen zwei Vermittlungsinstanzen unverschlüsselt durchgeführt wird, so die
Empfehlung der Datenschützer.
Weitere Informationen: Studie „VoIPSEC” des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
(BSI) - downloads.bsi-fuer-buerger.de/literat/studien/VoIP/voipsec.pdf (11 MB, 146 Seiten).
Voraussetzungen für Anbieter von VoIP
Voraussetzungen für Anbieter von VoIP
„... Mit Voice-over-IP (VoIP) kann prinzipiell jeder, der über das technische Knowhow
und ein wenig Kapital verfügt, zum Anbieter von Sprachdiensten werden, ohne erst kilometerlange
Kabel in der Republik verlegen zu müssen. Einige Internetprovider bieten ihren Kunden
inzwischen VoIP als Zusatzdienst an. Netzinterne Gespräche sind dabei in der Regel
kostenlos. ... Anbieter von VoIP-Produkten müssen Lösungen mit sicherer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung
auf den Markt bringen. Provider für VoIP-Verbindungen müssen die Einhaltung datenschutzrechtlicher
Vorgaben sicherstellen. ...”
Quelle: Tätigkeitsbericht 2005 des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein
(www.schleswig-holstein.datenschutz.de/download/tb27.pdf)
Rechtsgrundlagen bei der Internet-Telefonie (Auswahl)
Rechtsgrundlagen bei der Internet-Telefonie (Auswahl)
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„Über alles, was ich während oder außerhalb der Behandlung im Leben der Menschen sehe
oder höre und das man nicht nach draußen tragen darf, werde ich schweigen und es geheimhalten.”
(Auszug Hippokratischer Eid in der Übersetzung von Prof. Dr. Axel W. Bauer, Heidelberg).
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§ 9 Schweigepflicht, Musterberufsordnung-Ä 1997: „(1) Der Arzt hat über das, was ihm
in seiner Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist - auch über den
Tod des Patienten hinaus - zu schweigen. ...”
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Strafgesetzbuch (StGB) - §203 Verletzung von Privatgeheimnissen: „(1) Wer unbefugt
ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis
oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als ... 1. Arzt, Zahnarzt,
Tierarzt, Apotheker oder Angehöriger eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung
oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
... anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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Weitere Rechtsgrundlagen: Bürgerliches Gesetzbuch, Bundes- und Landesdatenschutzgesetze,
Gesetz zur digitalen Signatur und andere Gesetzte, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen.